Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Keine USt-Befreiung für Unterhaltungsgeräte
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie; § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG
Unterhaltungsspiele (Fun-Games) als Glücksspiele; Steuerbefreiung für Spiele bei über dem Geldeinsatz hinausgehender Gewinnchance; Umsatzsteuerbefreiung für Glücksspiele; Linneweber-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) - Judicialis
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil B Buchst. f
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umsatzsteuerbefreiung; Unterhaltungsgerät; Fun-Games; Glücksspiel - Keine Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb sog. "Fun-Games"
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb sog. "Fun-Games"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterhaltungsspiele (Fun-Games) als Glücksspiele; Steuerbefreiung für Spiele bei über dem Geldeinsatz hinausgehender Gewinnchance; Umsatzsteuerbefreiung für Glücksspiele; Linneweber-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb von Unterhaltungsgeräten (sog. "Fun-Games")
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04
- BFH, 29.05.2008 - V R 7/06
Papierfundstellen
- EFG 2006, 447
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-498/99
Town & County Factors
Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04
aa) Die besonderen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Mehrwertsteuer auf Glücksspiele gegenüber ihrer Anwendung auf andere Umsätze ergeben sich aus dem Wesen des Glücksspiels, das nicht primär auf den entgeltlichen (End)verbrauch von Gegenständen oder Dienstleistungen, auf den die Mehrwertsteuer abstellt, gerichtet ist, sondern auf die Auszahlung eines Gewinns, der mit der Gegenleistung des Spielers, dem Spieleinsatz, über ein Glückselement, nämlich die Gewinnchance, verbunden ist (Schlussanträge der GA Stix-Hackl vom 08.07.2004 - Rs. C- 453/02 - Linneweber, www.curia.eu.int/de Rdnr. 40 unter Bezugnahme auf ihre Schlussanträge vom 27.09.2001 - Rs C-498/99 - Town & County Factors Ltd, www.curia.eu.int/de Rdnr. 70).Dies findet in dem steuerlichen Grundsatz seinen Ausdruck, dass die Mehrwertsteuer proportional zu den tatsächlich erzielten Umsätzen des Steuerpflichtigen zu erheben ist, die dieser Steuerpflichtige mit seinen Lieferungen oder Dienstleistungen erzielt und dass die Steuerverwaltung keinen Betrag erheben darf, der den Betrag übersteigt, der an den Steuerpflichtigen gezahlt worden ist (Schlussanträge der GA Stix-Hackl vom 27.09.2001, a.a.O. Rdnr. 71).
Neben je nach der Ausgestaltung des Glücksspiels möglichen Arten des Leistungsaustausches, also der Erbringung von Dienstleistungen oder Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, findet typischerweise bei Glücksspielen eine weitere Art des (glücksbedingten) Austausches von Leistungen statt, der mit den Konzepten des Steuerrechts nur schwer zu erfassen ist (Schlussanträge der GA Stix-Hackl vom 27.09.2001, a.a.O. Rdnr. 72).
Die Begriffe des Steuerrechts (Gegenleistung, Lieferung etc.) sind daher nur bedingt bzw. nach genauer Analyse der Spielstruktur auf Glücksspielumsätze umzulegen (Schlussanträge der GA Stix-Hackl vom 27.09.2001, a.a.O. Rdnr. 73).
- BFH, 12.05.2005 - V R 7/02
Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten
Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04
a) In der Rechtssache Linneweber entschied der EuGH, dass Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen ist, "dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen oder Glückspielgeräten in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt" (EuGH-Urteil vom 17.02.2005 Rs. C-453/02, UR 2005, 420; nachfolgend: BFH-Urteil vom 12.05.2005 V R 7/02, IStR 2005, 601).Demzufolge kann sich ein Aufsteller von Geldspielautomaten auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst b UStG keine Anwendung findet (BFH-Urteil vom 12.05.2005, a.a.O.).
- EuGH, 17.02.2005 - C-453/02
DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN …
Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04
Hiergegen wendete sich die Klägerin im Einspruchsverfahren und beantragte unter Hinweis auf die Linneweber-Entscheidung des EuGH vom 17.02.2005 (Rs. C-453/02, UR 2005, 194) die Umsatzsteuerbefreiung für die Geldspielautomaten.a) In der Rechtssache Linneweber entschied der EuGH, dass Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen ist, "dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen oder Glückspielgeräten in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt" (EuGH-Urteil vom 17.02.2005 Rs. C-453/02, UR 2005, 420; nachfolgend: BFH-Urteil vom 12.05.2005 V R 7/02, IStR 2005, 601).
- EuGH, 11.06.1998 - C-283/95
Fischer
Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04
Umsatzsteuerlich ist es z.B. ohne Bedeutung, ob der Umsatz aus erlaubten oder unerlaubten Glücksspiel herrührt (EuGH-Urteil vom 11.06.1998 Rs. C-283/95 - Fischer, IStR 1998, 399 - unerlaubtes Roulette). - EuGH, 21.09.1999 - C-124/97
Läärä u.a.
Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04
Dementsprechend entschied der EuGH mit Urteil vom 21.09.1999 zu Geldspielautomaten, dass diese der Lotterie vergleichbar und daher als Glücksspiel anzusehen seien (EuGH-Urteil vom 21.09.1999 Rs. C-124/97 - Läärä, EuGHE 1999, I-6067 Rdnr. 17/18; die Entscheidung ist allerdings nicht zur 6. EG-Richtlinie sondern zur Vereinbarkeit gesetzlicher Beschränkungen des Betriebs von Geldspielautomaten nach finnischem Recht mit dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr ergangen). - OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
Zulässigkeit von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; "Fun-Games"
Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04
Die gewerberechtliche Beurteilung, ob "das Spielgeschehen als Ganzes ein einziges Spiel bildet oder - wie vom OVG Hamburg (Urteil vom 04.03.2005 1 BF 215/04, NJOZ 2005, 2815, 2817) angenommen - sich aus mehreren Einzelspielen zusammensetzt", ist ebenfalls nicht auf das Umsatzsteuerrecht zu übertragen. - BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05
Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.
Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04
Zudem habe das Oberverwaltungsgericht - OVG - Hamburg jüngst entschieden, dass die Fun-Games gewerberechtlich als erlaubnispflichtige Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S.d. § 33c der Gewerbeordnung - GewO - anzusehen seien (Urteil vom 4. März 2005 1 BF 214/04 - bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 23.11.2005 6 C 8/05 und 9/05, Pressemitteilung vom 24.11.2005). - BFH, 11.11.2004 - V R 34/02
Umsatzsteuerbare Leistungen eines Heileurythmisten
Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04
Die Steuerbefreiungsvorschriften der 6. EG-Richtlinie enthalten autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts und sind eng auszulegen (st. Rspr. des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 05.06.1997 Rs. C2/95 - Sparekassernes Datacenter, IStR 1997, 397; Urteil vom 16.01.2003 Rs. C-315/00 - Maierhofer, UVR 2003, 206; ebenso BFH-Urteil vom 11.11.2004 V R 34/02, UR 2005, 207 mit Anm. Heidner;… ausf. Birkenfeld, Mehrwertsteuer in der EU, 4. Auflage 2001, S. 64 ff.). - EuGH, 16.01.2003 - C-315/00
Maierhofer
Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04
Die Steuerbefreiungsvorschriften der 6. EG-Richtlinie enthalten autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts und sind eng auszulegen (st. Rspr. des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 05.06.1997 Rs. C2/95 - Sparekassernes Datacenter, IStR 1997, 397; Urteil vom 16.01.2003 Rs. C-315/00 - Maierhofer, UVR 2003, 206; ebenso BFH-Urteil vom 11.11.2004 V R 34/02, UR 2005, 207 mit Anm. Heidner;… ausf. Birkenfeld, Mehrwertsteuer in der EU, 4. Auflage 2001, S. 64 ff.). - OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
Fun-Game-Automaten stellen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dar, die in …
Auszug aus FG Niedersachsen, 07.12.2005 - 5 K 182/04
Zudem habe das Oberverwaltungsgericht - OVG - Hamburg jüngst entschieden, dass die Fun-Games gewerberechtlich als erlaubnispflichtige Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S.d. § 33c der Gewerbeordnung - GewO - anzusehen seien (Urteil vom 4. März 2005 1 BF 214/04 - bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 23.11.2005 6 C 8/05 und 9/05, Pressemitteilung vom 24.11.2005). - Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02
Linneweber
- FG Münster, 16.02.2010 - 15 K 5246/06
Aufteilungsmaßstab bei nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuern; Steuerschätzung
Der Kl. hat in den Streitjahren sowohl steuerfreie Umsätze mit Geldspielgeräten als auch steuerpflichtige Umsätze mit Unterhaltungsgeräten erzielt, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen (hinsichtlich der Steuerpflicht von Umsätzen mit Unterhaltungsgeräten vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.04.2008, 16 K 335/07, DStRE 2009, 874, juris; ferner Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 07.12.2005, 5 K 182/05, EFG 2006, 447; nachfolgend BFH-Urteil vom 29.05.2008, V R 7/06, BFHE 221, 528, BStBl II 2009, 64).
Rechtsprechung
FG München, 05.03.2012 - 5 K 710/12 (alt: 5 K 182/04) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Steuerliche Abzugsfähigkeit der Prozesskosten der unterlegenen Partei in einem Scheidungsverfahren
- rechtsportal.de
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1
Zivilprozesskosten bei Vorliegen der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar nach der Ehescheidung anfallende, auf einen früheren Ehevertrag zurückzuführende Kosten der Zwangsräumung der ... - datenbank.nwb.de
Zivilprozesskosten bei Vorliegen der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar - nach der Ehescheidung anfallende, auf einen früheren Ehevertrag zurückzuführende Kosten der Zwangsräumung der ...
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Verfahrensgang
- FG München, 05.03.2012 - 5 K 710/12 (alt: 5 K 182/04)
- BFH, 20.01.2016 - VI R 66/12
Papierfundstellen
- EFG 2013, 290
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG München, 05.03.2012 - 5 K 710/12
Unter dieser Voraussetzung sind diejenigen Prozesskosten abziehbar, die notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2011, 1426; Änderung der Rechtsprechung).
Rechtsprechung
FG München, 05.03.2012 - 5 K 182/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Zivilprozesskosten, Kosten einer Wohnungsräumung und Schuldzinsen als außergewöhnliche Belastung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 05.03.2012 - 5 K 182/04
- FG München, 05.03.2012 - 5 K 710/12
- BFH, 20.01.2016 - VI R 66/12
Papierfundstellen
- EFG 2013, 290
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG München, 05.03.2012 - 5 K 182/04
Unter dieser Voraussetzung sind diejenigen Prozesskosten abziehbar, die notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2011, 1426; Änderung der Rechtsprechung).
- BFH, 20.01.2016 - VI R 66/12
Ehescheidungs- und Räumungskosten als außergewöhnliche Belastung
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. März 2012 5 K 182/04 bzw. 5 K 710/12 (neu) aufgehoben.