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   FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08   

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FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08 (https://dejure.org/2009,6390)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2009 - 5 K 193/08 (https://dejure.org/2009,6390)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. November 2009 - 5 K 193/08 (https://dejure.org/2009,6390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einkommensteuerrecht: Berufsausbildungskosten: Werbungskosten oder Sonderausgaben

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3; GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 12 Nr. 5
    Werbungskosten oder Sonderausgaben - keine Abziehbarkeit von in 2004 und 2005 entstandenen Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten oder Sonderausgaben - keine Abziehbarkeit von in 2004 und 2005 entstandenen Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 873
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 20.07.2006 - VI R 26/05

    Aufwendungen für ein Erststudium

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08
    Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein (vgl. BFH Urteil vom 20.07.2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370; BStBl. II 2006, 764 m. w. N.).

    Sie müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. BFH Urteil vom 20.07.2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764; vom 04.12.2002 VI R 120/01 a. a. O.).

    Schließlich ist bei der Bewertung des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen, dass der BFH erst mit Entscheidung vom 20.07.2006 (VI R 26/05, BStBl II 2006, 764) und damit erst nach den Streitjahren zugunsten der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen auch für ein unmittelbar im Anschluss an das Abitur aufgenommenes Erststudium entschieden hat.

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 14/07

    Aufwendungen für ein sog. Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08
    Danach hat der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben, sodass § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Sperrwirkung für erwerbsbedingte Aufwendungen entfalten kann (BFH Urteil vom 18.06.2009 VI R 14/07 m. w. N. DStR 2009, 1952 ff., juris).

    Insoweit fehlt es an der konkreten Berufsbezogenheit (vgl. BFH Urteil vom 18.06.2009 VI R 14/07 a. a. O.; vgl. Schneider: Berufsausbildung: Werbungskosten oder Sonderausgaben in NWB 2009, 3332-3337).

    Nach Auffassung des BFH (Urteile vom 18.06.2009 VI R 6/07, VI R 14/07, VI R 79/06, VI R 31/07, VI R 49/07 - juris -) erstreckt sich diese Typisierung nicht auf Steuerpflichtige, die ein Studium im späteren Berufsleben berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung aufnehmen.

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08
    a) Die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (aufgegeben seit der Entscheidung vom 04.12.2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) unterschied zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Kosten einer Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf und den als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG begrenzt absetzbaren Kosten einer Ausbildung für einen künftigen Beruf.

    b) Seit der Entscheidung vom 04.12.2002 (VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) unterscheidet der BFH nicht mehr strikt zwischen Aus- und Fortbildung, sondern stellt maßgeblich auf den erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang ab.

    Sie müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. BFH Urteil vom 20.07.2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764; vom 04.12.2002 VI R 120/01 a. a. O.).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08
    Er darf sich auch generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelung bedienen (vgl. BVerfG Beschluss vom 23. Januar 1990, 1 BvL 4 - 7/87, BVerfGE 81, 228).

    Der Gesetzgeber darf sich für die Ordnung von Massenerscheinungen generalisierender und typisierender Regelungen bedienen (BVerfG Beschluss vom 23. Januar 1990, 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, 237).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08
    Grundsätzlich ist eine gesetzliche Rückwirkung nach der bisherigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung unzulässig, wenn das Gesetz nachträglich in belastender Weise in einen abgewickelten der Vergangenheit angehörenden Tatbestand eingreift (BVerfG Urteil vom 14.05.1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 242 ff.), außer wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls eine entsprechende Regelung gebieten.

    Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn kein oder ein nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist (sog. Bagatellvorbehalt - BVerfG Beschluss vom 14.05.1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 259; BStBl II 1986, 628), wenn die rückwirkende Änderung der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient oder wenn sonstige zwingende Gründe oder überragende Belange des Gemeinwohls , die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung der ursprünglichen Norm erfordern (BVerfG a. a. O. 260; vgl. auch BFH Vorlagebeschluss vom 02.08.2006 XI R 30/03, BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895).

  • BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 773/93

    Differenzierung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08
    Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellt die in § 12 Nr. 5 EStG angelegte Unterscheidung zwischen Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium einerseits und sonstigen Fortbildungskosten andererseits eine verfassungsrechtliche zulässige Typisierung dar (dazu BVerfG Beschluss vom 08.07.1993 2 BvR 773/93, NJW 1994, 847 f., DStR 1993, 1403; Fischer in Kirchhoff EStG Kompaktkommentar, 8. Auflage § 10 Rdn. 28 a; anderer Ansicht Drenseck, DStR 2004, 1766, 1771; Schulenberg, DStZ 2007 183; Müller-Franken DStZ 2007, 59).

    Im Übrigen hat auch das BVerfG noch in der Entscheidung vom 08.07.1993 (2 BvR 773/93, NJW 1994, 847) die Typisierung durch Differenzierung zwischen Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten und die Zugehörigkeit der Berufsausbildung zur Lebensführung als verfassungsgemäß akzeptiert.

  • FG Niedersachsen, 15.05.2007 - 13 K 570/06

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium als

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08
    Hinsichtlich der geltend gemachten vermeintlichen Verfassungsverstöße schließe sich der Beklagte den Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 15.05.2007 (13 K 570/06), des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 07.11.2006 (1 K 115/06) und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.12.2008 (8 K 6331/06) an, wonach § 12 Nr. 5 EStG nicht für verfassungswidrig gehalten werde.

    Dementsprechend ist das zu bewertende enttäuschte Vertrauen auf Seiten der Klägerin nicht so hoch zu bewerten wie die Handlungsnotwendigkeit für den Gesetzgeber (ebenso im Ergebnis Urteil des FG Niedersachsen vom 15.05.2007 13 K 570/06 EFG 2007, 1431 ff., Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2006 1 K 2670/05 juris, Urteil des FG Düsseldorf vom 03.12.2008 2 K 3575/07F, EFG 2009, 1201 f.; vgl. auch Kurzeja in Lüttmann/Bitz/Pust Einkommensteuerrecht § 12 Rdn. 131-139; anderer Ansicht Drenseck DStR 2004, 1766, Drenseck in Ludwig Schmitt Einkommensteuergesetz 28. Auflage § 12 Rdn. 57).

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08
    Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn kein oder ein nur ganz unerheblicher Schaden verursacht worden ist (sog. Bagatellvorbehalt - BVerfG Beschluss vom 14.05.1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 259; BStBl II 1986, 628), wenn die rückwirkende Änderung der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient oder wenn sonstige zwingende Gründe oder überragende Belange des Gemeinwohls , die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung der ursprünglichen Norm erfordern (BVerfG a. a. O. 260; vgl. auch BFH Vorlagebeschluss vom 02.08.2006 XI R 30/03, BFHE 214, 406, BStBl II 2006, 895).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08
    Das Leistungsfähigkeitsprinzip gebietet, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden (horizontale Steuergerechtigkeit), während die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen angemessen sein muss (vertikale Steuergerechtigkeit - BVerfG Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86, BVerfGE 82, 60 ff.; BVerfG Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246).
  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08
    Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung bedürfen aber eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes (BVerfG Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280 ff.).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.12.2006 - 1 K 2670/05

    Aufwendungen für ein erstmaliges Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung ab

  • FG Düsseldorf, 03.12.2008 - 2 K 3575/07

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bei den

  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 44/83

    Aufwendungen für "berufsintegrierendes" Erststudium an Fachhochschule mit

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 8 K 6331/06

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung bei

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2006 - 1 K 115/06

    Studienkosten ab dem 1.1.2004 - Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung

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