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   FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09   

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https://dejure.org/2013,52281
FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09 (https://dejure.org/2013,52281)
FG Köln, Entscheidung vom 16.10.2013 - 5 K 1985/09 (https://dejure.org/2013,52281)
FG Köln, Entscheidung vom 16. Oktober 2013 - 5 K 1985/09 (https://dejure.org/2013,52281)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Grunderwerbsteuer: Einheitlicher Erwerbsvorgang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Miteinbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer; Voraussetzungen für das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks bei der Bauerrichtung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 8 Abs 1
    Bestätigung der Rechtsprechung zum "einheitlichen Vertragswerk"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer - Bestätigung der Rechtsprechung zum "einheitlichen Vertragswerk"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1806
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 28.03.2012 - II R 57/10

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrages unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29.07.2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63 und vom 28.03.2012 II R 57/10, BFH/NV 2012, 1549).

    Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück oder zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2012 II R 57/12, BFH/NV 2012, 1549).

    Ein derartiger Zeitraum ist nicht von vornherein schädlich; denn erforderlich ist nur ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen Abschluss des Grundstückskaufvertrages und Abschluss des Gebäudeerrichtungsvertrages (vgl. BFH-Urteil 28.03.2012 II R 57/10, BStBl II 2012, 920).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-536/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09
    In seinem Urteil vom 29.10.2009 C-536/07 habe der EuGH zwar das Vergabeverfahren durch die Stadt G1 gerügt.

    Der Verstoß gegen europarechtliche Ausschreibungsrichtlinien ist zwischenzeitlich auch vom EuGH mit der Entscheidung vom 29.10.2000 C-536/07 (Slg. 2009, I-10355) bestätigt worden, auch wenn die Entscheidung tatsächlich nur zu dem zwischen der Klägerin und der Stadt G1 abgeschlossenen Mietvertrag ergangen ist.

  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10

    Vorliegen einer gleichheitssatzwidrigen Mehrfachbelastung künftiger

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09
    Insoweit verweist die Klägerin auf das anhängige Revisionsverfahren II R 22/13 gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 20.03.2013 7 K 223/10, 7 K 224/10.

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.03.2013 7 K 223/10, 7 K 224/10 berufen.

  • BFH, 04.12.2014 - II R 22/13

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die grunderwerbsteuerliche

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09
    Insoweit verweist die Klägerin auf das anhängige Revisionsverfahren II R 22/13 gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 20.03.2013 7 K 223/10, 7 K 224/10.

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BFH aufgrund der vorliegenden Revision unter den Az. II R 22/13 seine ständige Rechtsprechung ändern wird.

  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09
    Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird vielmehr auch indiziert, wenn der Veräußerer beim Erwerber vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später annimmt (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2012 II R 7/12, BStBl II 2013, 86).

    Insoweit wird auf das BFH-Urteil vom 27.09.2012 II R 7/12, BStBl II 2013, 86 verwiesen.

  • BFH, 21.09.2005 - II R 49/04

    Einheitlicher Leistungsgegenstand bei Beteiligung mehrerer Personen auf der

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09
    Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (vgl. BFH-Urteile vom 23.11.1994 II R 53/94, BStBl II 1995, 331 und vom 21.09.2005 II R 49/04, BStBl II 2006, 269).

    Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 06.12.1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344 und vom 23.08.2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 360) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH-Urteile vom 13.08.2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663; vom 21.09.2005 II R 49/04, BStBl II 2006, 269 und vom 23.08.2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760).

  • BFH, 29.07.2009 - II R 58/07

    Vorliegen eines einheitlichen, aus Grundstück und Gebäude bestehenden

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrages unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 29.07.2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63 und vom 28.03.2012 II R 57/10, BFH/NV 2012, 1549).
  • BFH, 23.08.2006 - II R 42/04

    GrESt; einheitlicher Leistungsgegenstand

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09
    Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 06.12.1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344 und vom 23.08.2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 360) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH-Urteile vom 13.08.2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663; vom 21.09.2005 II R 49/04, BStBl II 2006, 269 und vom 23.08.2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760).
  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09
    Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1999 II R 17/99, BStBl II 2000, 34).
  • BFH, 06.12.1989 - II R 72/87

    Grunderwerbsteuerrechtlichen Begriff eines Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

    Auszug aus FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09
    Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 06.12.1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344 und vom 23.08.2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 360) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH-Urteile vom 13.08.2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663; vom 21.09.2005 II R 49/04, BStBl II 2006, 269 und vom 23.08.2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760).
  • BFH, 13.08.2003 - II R 52/01

    GrEStG - einheitlicher Erwerbsgegenstand

  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

  • BFH, 04.10.2005 - II B 29/05

    GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; AdV

  • BFH, 08.03.2017 - II R 38/14

    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung des ursprünglich

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Oktober 2013  5 K 1985/09 aufgehoben.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1806 veröffentlicht.

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