Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48404
FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19 (https://dejure.org/2021,48404)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.06.2021 - 5 K 1996/19 (https://dejure.org/2021,48404)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juni 2021 - 5 K 1996/19 (https://dejure.org/2021,48404)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 22 Nr 2 EStG 2009, § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2017
    Steuerpflicht nach § 23 EStG für Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Steuerpflichtigkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von sogenannten Kryptowährungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährung müssen versteuert werden

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus Kryptowerten steuerpflichtig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, § 22 Nr. 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG
    Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen nach § 23 EStG steuerpflichtig

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Veräußerungsgewinne aus Bitcoins und anderen Krypto-Assets einkommensteuerpflichtig?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 242
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/17

    Wärmeenergie als Wirtschaftsgut - Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19
    Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (BFH-Urteil vom 12.03.2020 IV R 9/17, BStBl II 2021, 226).

    Das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit wird üblicherweise weiter dahingehend konkretisiert, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde (BFH-Urteil vom 12.03.2020 IV R 9/17, BStBl II 2021, 226).

  • FG Nürnberg, 08.04.2020 - 3 V 1239/19

    Bitcoin: Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19
    c) Der Beklagte war - entgegen der Ansicht des Klägervertreters, welcher sich auf den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 08.04.2020 (3 V 1239/19, Entscheidung der Finanzgerichte [EFG] 2020, 1074) beruft - nicht dazu verpflichtet, die Ermittlung der Veräußerungsgewinne durch den Kläger detailliert nachzuprüfen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustrengen.
  • BFH, 17.01.2005 - VI B 4/04

    Abfindungsvereinbarung - Ermittlungspflicht des FA

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19
    Das Finanzamt braucht eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (BFH-Beschluss vom 17.01.2005 VI B 4/04, BFH/NV 2005, 834, m.w.N.).
  • BFH, 09.04.2008 - II R 39/06

    Anteilsvereinigung bei lediglich mittelbarer Beteiligung an grundbesitzender

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19
    Die aus der Auslandsberührung eines steuerlichen Sachverhalts folgenden Vollzugsdefizite führen auch nicht dazu, dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann (BFH-Beschluss vom 18.11.2005 II B 23/05, BFH/NV 2006, 612 und BFH-Urteil vom 09.04.2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529, m.w.N.).
  • BFH, 20.08.2013 - IX R 38/11

    Zum Ansatz der Marktrendite - Keine Annahme einer rechtsmissbräuchlichen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19
    Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH beim Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht zu prüfen (BFH-Urteil vom 20.08.2013 IX R 38/11, BStBl II 2013, 1021, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2004 - IX R 36/01

    Ansatz des Bezugsrechts von GmbH-Gesellschaftern auf neue Gesellschaftsanteile

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19
    Er umfasst neben Sachen und Rechte im Sinne des BGB auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d.h. sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt (BFH-Urteil vom 21.09.2004 IX R 36/01, BStBl II 2006, 12 m.w.N) und die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind (BFH-Urteil vom 29.06.2004 IX R 26/03, BStBl II 2004, 995).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2019 - 13 V 13100/19

    Rechtliche Einordnung von Bitcoins als Wirtschaftsgut - Besteuerung von

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19
    Zudem werde auf den rechtskräftigen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.06.2019 (13 V 13100/19, Betriebs-Berater [BB] 2020, 176) verwiesen.
  • BFH, 26.11.2014 - X R 20/12

    Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19
    Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt (BFH-Urteil vom 26.11.2014 X R 20/12, BStBl II 2015, 325).
  • BFH, 22.04.2008 - IX R 29/06

    Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19
    Die Regelung betrifft alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen (BFH-Urteil vom 22.04.2008 IX R 29/06, BStBl II 2009, 296).
  • BFH, 16.05.2013 - II R 15/12

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1996/19
    Von Bedeutung ist insoweit vielmehr, dass - unabhängig von den Rahmenbedingungen der Veräußerung - für Finanzbehörden regelmäßig unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, z.B. im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auch bei Internethandelsplattformen einzuholen (BFH-Urteil vom 29.10.2019 IX R 10/18, BStBl II 2020, 258 mit Verweis auf § 93 Abs. 1, Abs. 1a AO und BFH-Urteil vom 16.05.2013 II R 15/12, BStBl II 2014, 225).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BFH, 18.11.2005 - II B 23/05

    Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG : kein Verstoß gegen Richtlinie

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvR 2392/07

    Gleichheitsgrundsatz (strukturell gleichheitswidrige Besteuerung); Verbot

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 10/18

    Weiterveräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 294/06

    Gleichheitsgrundsatz (Steuerrecht; strukturelles Vollzugsdefizit;

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Dementsprechend haben zutreffend bereits das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.06.2019 13 V 13100/19, BB 2020, 176) und das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.06.2021 5 K 1996/19, juris) jeweils unter Bezugnahme auf umfangreiche Nachweise aus dem Schrifttum Kryptowerte als Wirtschaftsgüter i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG angesehen.
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