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   FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10   

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https://dejure.org/2011,3287
FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10 (https://dejure.org/2011,3287)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.09.2011 - 5 K 2011/10 (https://dejure.org/2011,3287)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. September 2011 - 5 K 2011/10 (https://dejure.org/2011,3287)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind als außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1
    Besuchsfahrten zu Kindern als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besuchsfahrten zu Kindern als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besuchsfahrten zum Kind als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Besuchsfahrten zum Kind führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Besuchsfahrten im Rahmen des elterlichen Umgangsrechts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 27.09.2007 - III R 28/05

    Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10
    Mit Schreiben vom 12. August 2009 wies der Beklagte darauf hin, dass die beim BFH anhängigen Verfahren wegen der Aufwendungen eines Elternteils für die Besuche des von ihm getrennt lebenden Kindes durch die Entscheidungen III R 41/04 und III R 28/05 entschieden seien.

    Der Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt vor, dass die Aufwendungen des Klägers für die Besuche seiner beim anderen Elternteil lebenden Tochter nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien (BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, BStBl II 2008, 287 und BFH-Beschluss vom 25. Februar 2009, VI B 147/08, BFH/NV 2009, 930).

    Die Kläger seien in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass die Kosten für Besuchsfahrten nicht nach § 33 EStG berücksichtigt würden (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, a. a. O.).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege im Rahmen seines Regelungsspielraums (BFH-Urteil vom 27. September 2007, III R 28/05, a. a. O.).

    Der BFH weist in seinen Urteilen vom 27. September 2007 (III R 28/05 und III R 41/04) zu Recht darauf hin, dass es im Regelungsermessen des Gesetzgebers liegt, in welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind gefördert werden soll.

    Vielmehr hat der BFH in seinen Urteilen vom 27. September 2007 klargestellt, dass selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Besuchsfahrten und -flüge in den von ihm entschiedenen Fällen nicht in Betracht kommt, da der dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld die zur typischen Lebensführung rechnenden Kosten für den Umgang mit dem Kind abgilt, die Kläger in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt sind, dass diese Kosten nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden und der Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 2007, III R 28/05 und 41/04, a. a. O. mit Verweisen auf die Beschlüsse des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 und vom 16. März 2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

    Der BFH hat insbesondere die mit dem Streitfall zusammenhängenden Fragen verfassungsrechtlicher Art in den Entscheidungen III R 41/04 und III R 28/05 klar und deutlich beantwortet.

  • BFH, 27.09.2007 - III R 41/04

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10
    Mit Schreiben vom 12. August 2009 wies der Beklagte darauf hin, dass die beim BFH anhängigen Verfahren wegen der Aufwendungen eines Elternteils für die Besuche des von ihm getrennt lebenden Kindes durch die Entscheidungen III R 41/04 und III R 28/05 entschieden seien.

    Der BFH weist in seinen Urteilen vom 27. September 2007 (III R 28/05 und III R 41/04) zu Recht darauf hin, dass es im Regelungsermessen des Gesetzgebers liegt, in welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind gefördert werden soll.

    Der BFH hat insbesondere die mit dem Streitfall zusammenhängenden Fragen verfassungsrechtlicher Art in den Entscheidungen III R 41/04 und III R 28/05 klar und deutlich beantwortet.

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10
    Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (Beschlüsse des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 und vom 16. März 2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

    Vielmehr hat der BFH in seinen Urteilen vom 27. September 2007 klargestellt, dass selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Besuchsfahrten und -flüge in den von ihm entschiedenen Fällen nicht in Betracht kommt, da der dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld die zur typischen Lebensführung rechnenden Kosten für den Umgang mit dem Kind abgilt, die Kläger in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt sind, dass diese Kosten nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden und der Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 2007, III R 28/05 und 41/04, a. a. O. mit Verweisen auf die Beschlüsse des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 und vom 16. März 2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10
    Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (Beschlüsse des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 und vom 16. März 2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

    Vielmehr hat der BFH in seinen Urteilen vom 27. September 2007 klargestellt, dass selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Besuchsfahrten und -flüge in den von ihm entschiedenen Fällen nicht in Betracht kommt, da der dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld die zur typischen Lebensführung rechnenden Kosten für den Umgang mit dem Kind abgilt, die Kläger in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt sind, dass diese Kosten nicht nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden und der Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BFH-Urteile vom 27. September 2007, III R 28/05 und 41/04, a. a. O. mit Verweisen auf die Beschlüsse des BVerfG vom 4. Dezember 2002, 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534 und vom 16. März 2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356).

  • BFH, 28.03.1996 - III R 208/94

    Einkommensteuer; Kosten der Kontaktpflege zum Kind aus geschiedener Ehe

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10
    Familienbedingte Aufwendungen sind ab 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs, d. h. den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. § 31 EStG abgegolten (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1996, III R 208/94, BStBl II 1997, 54 und vom 18. Juni 1997, III R 60/96, BFH/NV 1997, 755).

    In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (BFH-Urteil vom 28. März 1996, III R 208/54, BStBl II 1997, 54).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 24.11.2010 - L 1 SO 133/10

    Kosten des Umgangsrechts sind durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10
    Daher liegt - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht deshalb eine Ungleichbehandlung vor, weil der Träger der Grundsicherung einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen zumindest die notwendigen Kosten für vier Besuchsfahrten zu seiner in den USA lebenden Tochter zur Ausübung des Umgangsrechts nach dem Beschluss des Landesozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 24. November 2010 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugestanden hat (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, L 1 SO 133/10 B ER, NJW 2011, 1837).
  • BFH, 11.01.2011 - VI B 60/10

    Trennungsbedingte Umgangskosten sind keine außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10
    In seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 führt der BFH schließlich aus (BFH-Beschluss vom 11. Januar 2011, VI B 60/10, BFH/NV 2011, 876), dass Umgangskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
  • BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 1520/08

    Außergewöhnliche Belastung - Aufwendungen für Kindsbesuche bei getrennten Eltern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10
    Im Übrigen hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1520/08 nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10
    Aufgrund dieser Befugnis des Gesetzgebers werden das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen durch den Grundfreibetrag und das sächliche Existenzminimum eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998, 2 BvR 1057/91, BStBl II 1999, 182).
  • BFH, 10.05.2007 - III R 39/05

    Pflegesätze der sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2011 - 5 K 2011/10
    Sie werden einmal durch den Grundfreibetrag nach § 32a EStG berücksichtigt (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007, III R 39/05, BStBl II 2007, 764).
  • BFH, 12.07.1991 - III R 23/88

    Außergewöhnlichen Belastung durch enstandene Fahrtkosten für die Erbringung einer

  • BFH, 18.06.1997 - III R 60/96

    Außergewöhnliche Belastung - Rechtsstreit - Fehlgeschlagene Heilbehandlung -

  • BFH, 25.02.2009 - VI B 147/08

    Kosten für Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 21.06.2007 - III R 48/04

    Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • BFH, 29.08.1986 - III R 209/82

    Fahrtkosten, die entstehen, um das Kind zur Betreuungsperson zu bringen, sind

  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.01.2012 - 4 K 1270/09

    Vollumfänglicher Werbungskostenabzug von Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz

    Es liegt im Regelungsspielraum der Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind (ausführlich: BFH-Urteile vom 27. September 2007 III R 28/05 und III R 41/04, jeweils a.a.O.; vergl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2011 5 K 2011/10, n.v., JURIS, NZB VI B 111/11).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.01.2017 - 2 K 2360/14

    Eltern können Reisekosten zu einem im Ausland lebenden Kind nicht steuerlich

    In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2007, a.a.O.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2011, 5 K 2011/10, juris).
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