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   FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11   

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https://dejure.org/2012,9002
FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11 (https://dejure.org/2012,9002)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.03.2012 - 5 K 2160/11 (https://dejure.org/2012,9002)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. März 2012 - 5 K 2160/11 (https://dejure.org/2012,9002)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei Versetzung an einen anderen Dienstort; Qualifizierung von Fahrten eines Soldaten von seinem Wohnort zur Stammdienststelle der Bundeswehr als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder als Dienstreisen; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Berufssoldaten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Berufssoldaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Versetzung führt nicht automatisch dazu, dass die neue Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstelle anzusehen ist (stl. Auswirkung: Dienstreise statt Entfernungspauschale)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstreise zur Stammdienststelle

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Fahrtkostenerstattung - Versetzung rechtfertigt Abrechnung nach Dienstreisegrundsätzen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nach Versetzung eines Soldaten an andere Stammdienststelle können Fahrten u.U. nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen sein

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Regelmäßige Arbeitsstelle nach einer Versetzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versetzung führt nicht automatisch dazu, dass die neue Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstelle anzusehen ist (stl. Auswirkung - Dienstreise statt Entfernungspauschale)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1247
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11
    Zudem habe der BFH in seiner Entscheidung vom 10. April 2008 (VI R 66/05, BStBl II 2008, 125) entschieden, dass selbst eine sich über einen Zeitraum von 4 Jahren erstreckende Bildungsmaßnahme zwar längerfristig, aber trotzdem vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt sei.

    Die voraussichtlich zweijährige Tätigkeit dort war zwar längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt, weil der Kläger dem Direktionsrecht des Dienstherren unterlag und mit seiner jederzeitigen Versetzung bezogen auf das gesamte Bundesgebiet rechnen musste (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35; BStBl II 2008, 825 zu einer längerfristigen, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegten Tätigkeit von 4 Jahren).

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11
    Für diesen Fall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (BFH-Urteile vom 10.07.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391; BStBl II 2009, 818; vom 17.06.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer aus einer ex post Betrachtung tatsächlich an einem bestimmten Ort für längere Zeit tätig gewesen war, sondern ob sich der Arbeitnehmer zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit aus ex ante Sicht darauf hatte einrichten können, dort dauerhaft tätig zu sein (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 35/08 a.a.O.).

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11
    Es kommt jedoch nicht auf bestimmte Berufsbilder, sondern darauf an, ob sich der jeweilige Arbeitnehmer aufgrund seiner individuellen Berufssituation auf Fahrten zu immer wieder neuen Arbeitsstätten einzustellen hat, die er nicht durch eine entsprechende Wohnsitznahme vermeiden kann (BFH-Urteil vom 20. November 1987 VI R 6/86, BStBl II 1988, 443).
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 144/85

    Einsatzwechseltätigkeit kann auch bei Auszubildenden vorliegen (Änderung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11
    Eine Versetzung begründet aber nicht zwangsläufig am neuen Dienstort eine regelmäßige Arbeitsstätte (so auch BFH-Urteil vom 04. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532; BStBl. II 1990, 856).
  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11
    Für diesen Fall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (BFH-Urteile vom 10.07.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391; BStBl II 2009, 818; vom 17.06.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).
  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11
    Bei einer zeitlichen Befristung habe der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, insbesondere durch einen Familienumzug auf die Höhe der Mobilitätskosten Einfluss zu nehmen, weshalb auch ein längerfristiger Einsatz nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führe (Verweis auf BFH-Urteil vom 09. Juli 2009 VI R 21/08, BStBl II 2009, 822).
  • BFH, 09.07.2009 - VI R 42/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11
    Liegt keine solche Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (BFH-Urteile vom 17.06.2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533; vom 09.07.2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).
  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11
    Liegt keine solche Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt (BFH-Urteile vom 17.06.2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533; vom 09.07.2009 VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10

    Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2012 - 5 K 2160/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160 m.w.N.).
  • BFH, 08.08.2013 - VI R 27/12

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 08. 2013 VI R 72/12 - Keine

    Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1247 veröffentlichten Gründen statt.
  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 3180/11

    Zur steuerlichen Behandlung von Expatriates

    Die Kläger beantragen, das Verfahren zum Ruhen zu bringen im Hinblick auf die Revisionsverfahren zu den Entscheidungen des Finanzgerichts Niedersachsen 3 K 293/11 und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 5 K 2160/11 E, Aktenzeichen des BFH zu diesen Verfahren VI R 27/12, hilfsweise, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 12.09.2011 insoweit zu ändern, als die Mietaufwendungen für die ausländische Wohnung in Höhe von 24.781 EUR und weitere Fahrtkosten in Höhe von 3.519 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

    Diese Frage lässt sich nach der derzeitigen Rechtslage aber nur im Einzelfall unter Einbeziehung der Gestaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses beantworten (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.1987 VI R 6/86, BStBl II 1988, 443; FG Rheinland-Pfalz-Urteil vom 29.03.2012 5 K 2160/11, DStRE 2012, 1233, Rev. unter dem Az. VI R 27/12).

  • FG Niedersachsen, 22.08.2012 - 3 K 293/11

    Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung eines

    Aus diesem Grunde ergibt sich auch aus der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29. März 2012 - 5 K 2160/11, juris) nichts anderes für den Streitfall, da der dortige Kläger als Soldat "jederzeit" - ggf. auch vor Ablauf der voraussichtlichen Verwendungsdauer - versetzt werden konnte, was im Streitfall nicht ausdrücklich vorgesehen war.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 6 K 1103/13

    Kindergeld: Grenzbetragsermittlung - Berücksichtigung der Fahrten zur

    Mit Urteil vom 29.3.2012 5 K 2160/11 ( EFG 2012, 1247) hat das FG Rheinland-Pfalz für den Fall eines Zeitsoldaten entschieden, dass auch eine auf zwei Jahre befristete Tätigkeit nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist und deshalb der Werbungskostenabzug für die Fahrten zur Dienststelle nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt ist (Revision VI R 27/12).
  • FG Thüringen, 12.03.2014 - 3 K 786/13

    Keine Auswärtstätigkeit wegen befristeten Arbeitsverhältnis

    Im Rahmen ihres hiergegen gerichteten Einspruchs begehrten die Kläger unter Verweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. März 2012 5 K 2160/11 die Berücksichtigung der Fahrtkosten innerhalb der Probezeit als Reisekosten und für 3 Monate Verpflegungsmehraufwendungen.
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