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   VG Stuttgart, 13.08.2013 - 5 K 2177/12   

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VG Stuttgart, 13.08.2013 - 5 K 2177/12 (https://dejure.org/2013,19700)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 13.08.2013 - 5 K 2177/12 (https://dejure.org/2013,19700)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 13. August 2013 - 5 K 2177/12 (https://dejure.org/2013,19700)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zvr-online.com

    Art. 12 GG, § 4 Abs. 3 WaffG, § 33 Abs. 3 WaffG, § 50 Abs. 1 WaffG, § 2 KAG, § 11 KAG, § 4 LGebG
    "Kosten der waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle"

  • openjur.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Waffenrecht: Gebühr von 210 EUR für verdachtsunabhängige Waffenkontrolle zu hoch

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Waffenkontrolle - Ist eine Gebühr von 210 EUR zu hoch?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stadt Stuttgart verliert im Streit um Gebühr für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gebühr der Stadt Stuttgart für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle zu hoch

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Stadt Stuttgart verliert im Streit um Gebühr für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Gebühr der Stadt Stuttgart für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle zu hoch - Urteilsgründe liegen jetzt vor

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mindestgebühr für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle zu hoch - Stadt Stuttgart verliert im Streit um Gebühr für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ist eine Gebühr von 210 EUR für eine verdachtsunabhängige Waffenkontrolle zu hoch?

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.08.2013 - 5 K 2177/12
    Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31.05.2012 sowie auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, in dem das Gericht die Zulässigkeit der Gebührenerhebung für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Aufbewahrungskontrollen bejahte.

    Die erkennende Kammer hat mit Urteilen vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - und 06.12.2011 - 5 K 4898/10 - (beide JURIS) entschieden, dass es sich bei der nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchzuführenden Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition (im Folgenden: Aufbewahrungskontrolle) um eine materiell die Gebührenerhebung rechtfertigende Amtshandlung i.S.d. § 50 Abs. 1 WaffG handelt (für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG bejaht durch das BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146); einen vom Kläger des Verfahrens 5 K 4898/10 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.09.2012 - 1 S 385/12 - abgelehnt.

    Eine Bedeutung ergibt sich nämlich bereits daraus, dass die waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle in den Privaträumen eines Waffenbesitzers nach Art und Intensität der Maßnahme dem Grunde nach einen Eingriff in die grundrechtlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung und damit eine nachteilige Wirkung für den Gebührenschuldner darstellen kann (vgl. das Urteil der Kammer vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, JURIS).

  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08

    Sprungrevision, Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.08.2013 - 5 K 2177/12
    Die erkennende Kammer hat mit Urteilen vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - und 06.12.2011 - 5 K 4898/10 - (beide JURIS) entschieden, dass es sich bei der nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchzuführenden Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition (im Folgenden: Aufbewahrungskontrolle) um eine materiell die Gebührenerhebung rechtfertigende Amtshandlung i.S.d. § 50 Abs. 1 WaffG handelt (für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG bejaht durch das BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146); einen vom Kläger des Verfahrens 5 K 4898/10 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.09.2012 - 1 S 385/12 - abgelehnt.
  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10

    Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.08.2013 - 5 K 2177/12
    Die erkennende Kammer hat mit Urteilen vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - und 06.12.2011 - 5 K 4898/10 - (beide JURIS) entschieden, dass es sich bei der nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchzuführenden Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition (im Folgenden: Aufbewahrungskontrolle) um eine materiell die Gebührenerhebung rechtfertigende Amtshandlung i.S.d. § 50 Abs. 1 WaffG handelt (für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG bejaht durch das BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146); einen vom Kläger des Verfahrens 5 K 4898/10 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.09.2012 - 1 S 385/12 - abgelehnt.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1995 - 2 S 1966/93

    Normenkontrolle einer Verwaltungsgebührensatzung: Gebührenkalkulation; hier:

    Auszug aus VG Stuttgart, 13.08.2013 - 5 K 2177/12
    Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr, die ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand oder ausschließlich auf das Interesse des Gebührenpflichtigen abhebt, ist fehlerhaft, es sei denn, eine Amtshandlung ist ohne Bedeutung für den Gebührenschuldner oder hat keinen Verwaltungsaufwand verursacht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.1995, BWGZ 1995, 369).
  • VG Stuttgart, 24.05.2016 - 5 K 1396/14
    Es wird damit eine umfassende Betrachtung auf der Gebührenschuldnerseite möglich, bei der nicht nur isoliert die finanzielle Belastung untersucht, sondern eine umfassende Abwägung von Nutzen und Schaden durchgeführt wird (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2013 - 5 K 2177/12 -, juris, Rn. 20).

    Zwar ist es richtig, dass die Berechnungsgrößen, die der Verwaltungsträger bzw. der Gemeinderat der Kalkulation zugrunde legt, transparent und nachvollziehbar sein müssen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2013 - 5 K 2177/12 -, juris, Rn. 23).

    Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr, die ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand oder ausschließlich auf das Interesse des Gebührenpflichtigen abhebt, ist fehlerhaft, es sei denn, die Amtshandlung ist ohne Bedeutung für den Gebührenschuldner oder hat keinen Verwaltungsaufwand verursacht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.1995 - 2 S 1966/93 -, juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2013 - 5 K 2177/12 -, juris, Rn. 24).

    Ein Mangel bei dieser Abwägung führt allerdings nur dann zur Rechtswidrigkeit, wenn die Gebühr in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung steht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2013 - 5 K 2177/12 -, juris, Rn. 27).

    Für die Bemessung des oberen Gebührenrahmens ist die Annahme eines umfangreichen Falls, sehr schwierige Ermittlungen, eines übermäßig hohen wirtschaftlichen oder sonstigen Interesses des Gebührenschuldners und das Nichtvorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses erforderlich (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2013 - 5 K 2177/12 -, juris, Rn. 28).

  • OVG Bremen, 16.05.2017 - 1 LB 234/15

    Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen

    Mitarbeitern durchgeführt werden (VG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2013 - 5 K 2177/12 -, Rn. 22, juris).
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