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   FG Brandenburg, 11.12.2003 - 5 K 2345/01   

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https://dejure.org/2003,35173
FG Brandenburg, 11.12.2003 - 5 K 2345/01 (https://dejure.org/2003,35173)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2003 - 5 K 2345/01 (https://dejure.org/2003,35173)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 5 K 2345/01 (https://dejure.org/2003,35173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bürgschaftszahlungen des ehemaligen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers - Einkommensteuer 1997 und 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2003 - 5 K 2345/01
    Hat jedoch der Geschäftsführer einer GmbH, der in einem nicht unbedeutenden Umfang an der Gesellschaft beteiligt ist, eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH übernommen und wird er aus der Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen, so kann er die ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur dann abziehen, wenn im Einzelfall besondere, sich aus der Geschäftsführerstellung, ergebende Umstände vorliegen ( BFH, Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84 , BFH/NV 1990, 23).

    Bei an einer GmbH beteiligten Arbeitnehmern ist dies jedoch durchaus üblich, zumal diese wegen ihrer Beteiligung direkten Einfluss auf die Geschicke der GmbH haben (BFH Urteile vom 20. Dezember 1988 a.a.O; vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90 , BFH/NV 1993, 654; vom 11. Februar 1993 VI R 4/91 , BFH/NV 1993, 645).

  • BFH, 11.02.1993 - VI R 4/91

    Voraussetzungen eines Werbungskostenabzugs aufgrund der Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2003 - 5 K 2345/01
    Bei an einer GmbH beteiligten Arbeitnehmern ist dies jedoch durchaus üblich, zumal diese wegen ihrer Beteiligung direkten Einfluss auf die Geschicke der GmbH haben (BFH Urteile vom 20. Dezember 1988 a.a.O; vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90 , BFH/NV 1993, 654; vom 11. Februar 1993 VI R 4/91 , BFH/NV 1993, 645).
  • BFH, 17.07.1992 - VI R 125/88

    Verlustübernahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2003 - 5 K 2345/01
    Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, so sind sie bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben ( BFH, Urteil vom 17. Juli 1992 VI R 125/88 , BStBl. II 1993, 111).
  • BFH, 14.05.1991 - VI R 48/88

    Aufwendungen eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2003 - 5 K 2345/01
    Grundsätzlich sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Bürgschaft, die er aus beruflichen Gründen übernommen hat, Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ( BFH, Urteil vom 14. Mai 1991 VI R 48/88 , BStBl. II 1991, 758).
  • FG München, 24.04.1998 - 1 K 2279/95
    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2003 - 5 K 2345/01
    Insoweit folgt der Senat grundsätzlich dem Finanzgericht München in seiner Auffassung, dass eine Beteiligung von mehr als 16% jedenfalls nicht mehr unbedeutend ist ( Urteil vom 22. April 1998 1 K 2279/95 , EFG 1998, 1192).
  • FG Hamburg, 22.04.1999 - II 95/98

    Berücksichtigung finanzieller Zuwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2003 - 5 K 2345/01
    Dass der Kläger den Gesellschaftsanteil nur auf Drängen der anderen Gesellschafter und im Hinblick auf die Anstellung übernommen hat, stellt zwar keinen Umstand dar, der die spätere Übernahme der Bürgschaftsverpflichtungen überwiegend aus der Geschäftsführerstellung bedingte (vgl. auch FG Hamburg zu eigenkapitalersetzenden Darlehen, Urteil vom 22. April 1999 II 95/98 , EFG 1999, 885).
  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90

    Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2003 - 5 K 2345/01
    Bei an einer GmbH beteiligten Arbeitnehmern ist dies jedoch durchaus üblich, zumal diese wegen ihrer Beteiligung direkten Einfluss auf die Geschicke der GmbH haben (BFH Urteile vom 20. Dezember 1988 a.a.O; vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90 , BFH/NV 1993, 654; vom 11. Februar 1993 VI R 4/91 , BFH/NV 1993, 645).
  • FG Düsseldorf, 08.11.1996 - 18 K 3837/93

    Aufwendungen aufgrund der Inanspruchnahme aus einer übernommenen Rückbürgschaft ;

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2003 - 5 K 2345/01
    Damit schließt sich der Senat auch den Überlegungen des FG Düsseldorf an, wonach eine Beteiligung von unter 10% als unbedeutend angesehen werden kann und zwar im Hinblick darauf, dass auch für die Abgrenzung privater und beruflich veranlasster Aufwendungen im Zusammenhang mit § 12 EStG ein privater Anteil von unter 10% als unbedeutend angesehen wird ( Urteil vom 8. November 1996 18 K 3837/93 E , EFG 1998, 31).
  • BFH, 16.02.2017 - VI B 65/16

    Ausgaben eines Gesellschaftergeschäftsführers für eine der Gesellschaft gewährte

    Denn der Kläger hat der Vorentscheidung keinen tragenden, abstrakten Rechtssatz entnommen und diesen Rechtssatz einem tragenden abstrakten Rechtssatz aus einer vermeintlichen Divergenzentscheidung, hier insbesondere aus dem Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 11. Dezember 2003  5 K 2345/01 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 442), gegenübergestellt.
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