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   FG Münster, 10.04.2014 - 5 K 2409/10 U   

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https://dejure.org/2014,14788
FG Münster, 10.04.2014 - 5 K 2409/10 U (https://dejure.org/2014,14788)
FG Münster, Entscheidung vom 10.04.2014 - 5 K 2409/10 U (https://dejure.org/2014,14788)
FG Münster, Entscheidung vom 10. April 2014 - 5 K 2409/10 U (https://dejure.org/2014,14788)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für erbrachte Umsätze einer Hochschule i.R.d. Betriebs gewerblicher Art "Auftragsforschung"

  • Betriebs-Berater

    Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 68 Nr 9; UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a
    Kein ermäßigter Steuersatz für Auftragsforschung eines Betriebs gewerblicher Art einer Hochschule außerhalb wohltätiger Zwecke oder der sozialen Sicherheit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Kein ermäßigter Steuersatz für Auftragsforschung eines Betriebs gewerblicher Art einer Hochschule außerhalb wohltätiger Zwecke oder der sozialen Sicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerpflichtige Hochschulforschung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt dem regulären Umsatzsteuersteuersatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt dem regulären Umsatzsteuersteuersatz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuersatz auf Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betrieb gewerblicher Art
    Gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art
    Grundsätzliches

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2198
  • EFG 2014, 1521
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.03.2012 - V R 14/11

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die eine

    Auszug aus FG Münster, 10.04.2014 - 5 K 2409/10
    Hiernach gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht für sämtliche Leistungen der gemeinnützigen Einrichtungen, sondern nur für solche Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind (Anhang III der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie 2006/112/EG, "Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte MwSt-Sätze gemäß Artikel 98 angewandt werden können", vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2012 V R 14/11, BStBl II 2012, 630).
  • BFH, 03.07.2008 - V R 51/06

    Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Recht

    Auszug aus FG Münster, 10.04.2014 - 5 K 2409/10
    Der Bereich "Auftragsforschung" war nicht hoheitlich, denn die Klägerin hat mit ihren Auftraggebern privatrechtliche Vereinbarungen geschlossen (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 03.07.2008 V R 51/06 BStBl. II 2009, 213).
  • Drs-Bund, 11.06.1996 - BT-Drs 13/4829
    Auszug aus FG Münster, 10.04.2014 - 5 K 2409/10
    Zwar ist in der Gesetzesbegründung zu § 68 Nr. 9 AO ausgeführt, dass diese Regelung auch für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten solle (Bundestags-Drucksache 13/4829, S. 89).
  • FG Münster, 23.09.2014 - 9 K 2451/10

    Klagebefugnis, Freistellungsbescheid

    Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage wegen Umsatzsteuer 2006 wurde beim Finanzgericht (FG) Münster unter dem Az. 5 K 2409/10 geführt.

    Dieses wurde durch Beschluss vom 9.10.2013 bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung in dem Verfahren 5 K 2409/10 zum Ruhen gebracht.

    Mit Urteil vom 10.4.2014 im Verfahren 5 K 2409/10 hat der 5. Senat des FG Münster zwar die Gemeinnützigkeit des BgA verneint, der Klage jedoch gleichwohl aus anderweitigen Gründen stattgegeben.

    Die Akten des Verfahrens unter dem Az. 5 K 2409/10 wurden zugezogen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Klageverfahren und in dem unter dem Az. 5 K 2409/10 geführten Klageverfahren Bezug genommen.

    (1) Im Kern geht es der Klägerin nicht um die Frage der Körperschaftsteuer, sondern um den ermäßigten Steuersatz wegen Gemeinnützigkeit gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen (vgl. dazu Urteil des 5. Senats des Finanzgerichts Münster vom 10.4. 2014 5 K 2409/10, EFG 2014, 1521).

  • FG Münster, 13.03.2018 - 5 K 3156/16

    Umsatzsteuer/Gemeinnützigkeitsrecht - Auftragsforschung, ermäßigter USt-Satz

    Die hiergegen eingelegte Klage (5 K 2409/10 U) hatte Erfolg.

    Mit Urteil vom 10.04.2014 (EFG 2014, 1521) gab der erkennende Senat der Klage betreffend Umsatzsteuer 2006 mit der Begründung statt, dass die streitbefangenen Umsätze aus dem Werkvertrag mit Y - entgegen der Auffassung der Klägerin - zwar nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst a UStG, sondern vielmehr dem regulären Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG unterliegen würden.

    Nach Ergehen des vorgenannten Urteils des FG Münster betreffend Umsatzsteuer 2006 vom 10.4.2014 (zum Az. 5 K 2409/10 U) erließ der Beklagte am 20.8.2014 gem. § 174 Abs. 4 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2003 bis 2005, in denen er entsprechend den Ausführungen des Gerichts die Umsätze der BgA nunmehr statt in 2006 in den einzelnen Jahren mit dem Regelsteuersatz der Besteuerung zugrunde legte.

    Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen sowie auf das Urteil des erkennenden Senates vom 10.04.2014 zum Aktenzeichen5 K 2409/10 U, EFG 2014, 1521.

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