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   FG Baden-Württemberg, 25.06.2013 - 5 K 2444/12   

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https://dejure.org/2013,43733
FG Baden-Württemberg, 25.06.2013 - 5 K 2444/12 (https://dejure.org/2013,43733)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.06.2013 - 5 K 2444/12 (https://dejure.org/2013,43733)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 5 K 2444/12 (https://dejure.org/2013,43733)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Privates Veräußerungsgeschäft: Steuerbarkeit sog. Knock-Out-Zertifikate auf den Basiswert einer Aktie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung von Aktien vertretenden Zertifikaten

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 S 1 EStG 2002 vom 19.10.2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 S 2 EStG 2002 vom 19.10.2002, § 23 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 22 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2008
    Privates Veräußerungsgeschäft: Steuerbarkeit sog. Knock-Out-Zertifikate auf den Basiswert einer Aktie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerungsverlust bei Verfall eines Knock-Out Zertifikats mit Stopp-Loss-Order

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerungsverlust bei Verfall eines Knock-Out Zertifikats mit Stopp-Loss-Order

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 763
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.09.2012 - IX R 50/09

    Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2013 - 5 K 2444/12
    Der BFH habe nunmehr in seiner Entscheidung vom 26. September 2012 IX R 50/09 anerkannt, dass das Gesetz vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten verlange, sondern ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit besteuere.

    Außerdem verweist er auf das zum Urteil des BFH vom 29. September 2012 IX R 50/09 ergangene BMF-Schreiben vom 27. März 2013 (BStBl. I 2013, 403).

    Die Bedeutung der Vorschrift liegt neben dem Verzicht auf die Tatbestandsmerkmale "Wirtschaftsgut" und "Veräußerung" in der Konstituierung der Beendigung des Rechts als Realisierungsmoment (vgl. Urteil des BFH vom 17. April 2007 IX R 40/06, BStBl. II 2007, 1075; Urteil des BFH vom 26. September 2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231).

    Die Vorschrift erfasst nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen (vgl. Urteil des BFH vom 26. September 2012 IX R 50/09, a.a.O.).

    Dieser Barausgleich ist der Differenzausgleich i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (so jetzt ausdrücklich BFH-Urteil v. 26. September 2012 IX R 50/09, BStBl. II 2013, 231).

    Vorteil im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist daher auch der Nachteil, soweit er auf dem Basisgeschäft beruht (vgl. Urteil des BFH vom 26. September 2012 IX R 50/09, a.a.O.).

    Der BFH hat in seiner Entscheidung IX R 50/09 nunmehr klargestellt, dass auch die negative Differenz oder ein Nachteil im Rahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG steuerbar ist (Urteil des BFH vom 26. September 2012, a.a.O.).

  • BFH, 24.04.2012 - IX B 154/10

    Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte ohne steuerrechtliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2013 - 5 K 2444/12
    Nach dem gleichen Prinzip erfasst die Norm nach ihrem klaren Wortlaut Zertifikate, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen eines Termingeschäftes erfüllen, jedoch nur solche Zertifikate, die Aktien vertreten (vgl. Beschluss des BFH vom 24. April 2012 IX B 154/10, BStBl II 2012, 454).

    Darunter versteht man Finanzinstrumente, die wirtschaftlich an die Stelle der unmittelbaren Beteiligung am Grundkapital der Aktiengesellschaft treten (vgl. BFH-Beschluss vom 24. April 2012 IX B 154/10, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

    Wegen der Hebelwirkung partizipiert der Anleger wertmäßig überproportional an der Entwicklung des Basiswerts, weil statt dem Aktienpreis ein wesentlich geringerer Einsatz für den Erwerb des Zertifikats aufgewendet werden muss (vgl. Beschluss des BFH vom 24. April 2012 IX B 154/10, a.a.O.).

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem der Entscheidung des BFH vom 24. April 2012 IX B 154/10 zugrundeliegenden Sachverhalt, der ein Knock-Out-Zertifikat auf den Goldpreisindex betraf.

    Auch im Schrifttum wird die Position des Inhabers des Knock-Out-Zertifikats mit derjenigen aus einem Finanztermingeschäft vergleichbar angesehen (vgl. Kube in Kirchhof, EStG-Kompaktkommentar, Rz. 10 zu § 23; BFH-Beschluss vom 24. April 2012 IX B 154/10, a.a.O; mit weiteren Nachweisen).

    Im Unterschied zu dem im Verfahren IX B 154/10 zu beurteilenden KO-Zertifikat war vorliegend das Stopp-Loss-Ereignis dem sog. KO vorgeschaltet.

  • BFH, 17.04.2007 - IX R 40/06

    Keine Änderung der Besteuerungsgrundsätze bei Optionsgeschäften

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2013 - 5 K 2444/12
    Hiernach fallen Optionen, die keine Wertpapiere sind, unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und solche, die als Optionsscheine Wertpapiere sind, unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (vgl. Urteil des BFH vom 17. April 2007 IX R 40/06, BStBl II 2007, 608).

    Die Bedeutung der Vorschrift liegt neben dem Verzicht auf die Tatbestandsmerkmale "Wirtschaftsgut" und "Veräußerung" in der Konstituierung der Beendigung des Rechts als Realisierungsmoment (vgl. Urteil des BFH vom 17. April 2007 IX R 40/06, BStBl. II 2007, 1075; Urteil des BFH vom 26. September 2012 IX R 50/09, BStBl II 2013, 231).

  • FG Hessen, 22.10.2010 - 8 V 1268/10

    Steuerliche Erheblichkeit der Verluste in Zusammenhang mit dem Erreichen der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2013 - 5 K 2444/12
    Es gilt jedenfalls als Termingeschäft im Sinne von Nr. 4 Satz 1. Es spricht jedoch einiges für die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts im Beschluss vom 22. Oktober 2010 8 V 1268/10 (EFG 2011, 448), wonach ausgehend vom gesetzgeberischen Willen alle Geschäfte zu erfassen sind, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrages oder auf einen sonstigen Vorteil einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen richtet.
  • BFH, 19.12.2007 - IX R 11/06

    Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2013 - 5 K 2444/12
    Den Entscheidungen des BFH vom 19. Dezember 2007 (IX R 11/06) und vom 9. Oktober 2008 (IX R 69/07) habe hingegen ein passiver Vorgang zugrunde gelegen.
  • BFH, 09.10.2008 - IX R 69/07

    Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.06.2013 - 5 K 2444/12
    Den Entscheidungen des BFH vom 19. Dezember 2007 (IX R 11/06) und vom 9. Oktober 2008 (IX R 69/07) habe hingegen ein passiver Vorgang zugrunde gelegen.
  • FG Köln, 26.10.2016 - 7 K 3387/13

    Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle sind steuerlich

    Dieser Barausgleich ist der Differenzausgleich i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG 2008 (vgl. BFH-Urteil vom 26.9.2012 IX R 50/09, BStBl. II 2013, 231; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.2013 5 K 2444/12, EFG 2014, 763).

    Im Streitfall stellt die vertraglich bereits bei Erwerb der Knock-Out-Zertifikate vereinbarte Stopp-Loss-Schwelle und der damit verbundene Abrechnungsanspruch gegenüber der Emittentin den Barausgleich im o.g. Sinne und damit den Differenzausgleich im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 dar (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.2013 5 K 2444/12, EFG 2014, 763; in diesem Sinne auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.5.2014 12 K 421/13, EFG 2014, 2037).

    Für diesen Fall war vertraglich eine Abrechnung, d.h. die Gewährung eines Differenzausgleichs, zu dem nach den Emissionsbedingungen zu ermittelndem Restwert vorgesehen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.2013 5 K 2444/12, EFG 2014, 763; Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.5.2014 12 K 421/13, EFG 2014, 2037).

    Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass innerhalb kurzer Zeit nicht nur die Stopp-Loss-Schwelle erreicht werden kann, sondern auch der Basispreis (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.2013 5 K 2444/12, EFG 2014, 763).

    Der Umstand, dass der Restwert gegen 0 ging, steht, soweit es wie im Streitfall zu einer tatsächlichen Beendigung und nicht zu einem "Verlust" des Rechts kommt, der steuerlichen Anerkennung ebenso wenig entgegen, wie beim Verfallenlassen einer Option zur Vermeidung eines höheren Verlustes (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.2013 5 K 2444/12, EFG 2014, 763; Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.5.2014 12 K 421/13, EFG 2014, 2037).

  • FG Niedersachsen, 20.05.2014 - 12 K 421/13

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus den Geschäften mit

    Das Gericht setzt sich mit dieser Wertung nicht in Widerspruch mit dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2013, 5 K 2444/12, EFG 2014, 763.
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