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   FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14   

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https://dejure.org/2016,58372
FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14 (https://dejure.org/2016,58372)
FG Köln, Entscheidung vom 03.08.2016 - 5 K 2515/14 (https://dejure.org/2016,58372)
FG Köln, Entscheidung vom 03. August 2016 - 5 K 2515/14 (https://dejure.org/2016,58372)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV)

  • rechtsportal.de

    EStG § 12 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 1
    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Frage der Berücksichtigung von Badrenovierungskosten als WK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Mietvertrag mit Arbeitgeber über Home-Office

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Badrenovierung als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 831
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01

    Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber - Abgrenzung Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14
    Leistet der Arbeitgeber, wie vorliegend, Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus VuV andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH-Urteile vom 16.09.2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10; vom 08.03.2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810 sowie vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882).

    Der Nachweis eines entsprechenden betrieblichen Interesses an der Nutzung des betreffenden Raumes obliegt dem Steuerpflichtigen (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 10; in BFH/NV 2006, 1810 sowie in BFH/NV 2005, 882).

  • BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02

    Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber -

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14
    Leistet der Arbeitgeber, wie vorliegend, Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus VuV andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH-Urteile vom 16.09.2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10; vom 08.03.2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810 sowie vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882).

    Der Nachweis eines entsprechenden betrieblichen Interesses an der Nutzung des betreffenden Raumes obliegt dem Steuerpflichtigen (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 10; in BFH/NV 2006, 1810 sowie in BFH/NV 2005, 882).

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 76/01

    Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14
    Leistet der Arbeitgeber, wie vorliegend, Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus VuV andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt (BFH-Urteile vom 16.09.2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10; vom 08.03.2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810 sowie vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882).

    Der Nachweis eines entsprechenden betrieblichen Interesses an der Nutzung des betreffenden Raumes obliegt dem Steuerpflichtigen (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 10; in BFH/NV 2006, 1810 sowie in BFH/NV 2005, 882).

  • BFH, 07.06.2002 - VI R 145/99

    Arbeitgeberzahlungen für Firmenwagengarage

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14
    Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt (Ausnahme: § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG), ist daher bei den Einkünften aus VuV zu erfassen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 07.06.2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vgl. auch Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 35. Aufl., § 21 Rdnr.1).

    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung - beispielsweise einem Mietverhältnis - zuwendet (BFH-Urteile vom 19.10.2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, m.w.N., und in BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).

  • BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98

    Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14
    Ein Vorteil wird "für" eine solche Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26.06.2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, 56, BStBl II 2003, 886).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14
    Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung - beispielsweise einem Mietverhältnis - zuwendet (BFH-Urteile vom 19.10.2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300, m.w.N., und in BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829).
  • BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00

    Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers durch Arbeitgeber

    Auszug aus FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14
    Denn vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden (BFH-Urteil vom 20.03.2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519).
  • BFH, 17.04.2018 - IX R 9/17

    Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3. August 2016 5 K 2515/14 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat der hiergegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben und führt in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 831 veröffentlichten Urteil im Wesentlichen aus, die Kläger erzielten aus der Überlassung des Homeoffice an den Arbeitgeber des Klägers Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; die in Rede stehenden Werbungskosten für die Badezimmerrenovierung seien jedoch nur anteilig bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

  • BFH, 07.05.2020 - V R 1/18

    Vorsteuerabzug für die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 03.08.2016 - 5 K 2515/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der hiergegen --und zugleich gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 der zusammenveranlagten Kläger-- gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 831 veröffentlichten Urteil teilweise statt.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Köln vom 03.08.2016 - 5 K 2515/14 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 dahingehend abzuändern, dass die Vorsteuerbeträge aus dem Erhaltungsaufwand für das Badezimmer in voller Höhe abgezogen werden.

  • FG Köln, 12.02.2020 - 5 K 2225/18

    Kosten einer Badrenovierung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung?

    Zur Begründung ihrer hiergegen unter dem Az. 5 K 2515/14 gerichteten erstinstanzlichen Klage trugen die Kläger wie folgt vor:.

    Mit Urteil vom 03.08.2016 hat der erkennende Senat im Verfahren 5 K 2515/14 die streitigen Aufwendungen für die Badezimmerrenovierung ebenso wie die geltend gemachte Vorsteuer nur anteilig berücksichtigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Anmietung des Badezimmers nicht in vollem Umfang im Interesse des Arbeitgebers liege und der abzugsfähige Anteil zu schätzen sei.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.04.2018 IX R 9/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219 (betreffend nur die Einkommensteuer) das Urteil 5 K 2515/14 aufgehoben und die Sache an das FG Köln zurückverwiesen.

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