Rechtsprechung
FG Münster, 12.02.2014 - 5 K 2545/13 E |
Volltextveröffentlichungen (7)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen in Form von Aufwendungen zum Freikauf vom türkischen Wehrdienst
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 12 Nr 1 Satz 2
Freikauf vom türkischen Wehrdienst - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen - Freikauf vom türkischen Wehrdienst
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Freikauf vom türkischen Wehrdienst - Aufwendungen nicht steuerlich abzugsfähig
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Aufwendungen für den Freikauf von der Wehrpflicht sind nicht abzugsfähig
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kosten für den Freikauf von türkischer Wehrpflicht sind keine Werbungskosten
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Aufwendungen für den Freikauf von der Wehrpflicht
- steuerberaten.de (Kurzinformation)
Freikaufen vom Wehrdienst steuerlich abzugsfähig?
- juraforum.de (Kurzinformation)
Freikauf von türkischer Wehrpflicht in Deutschland nicht steuerlich absetzbar
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Aufwendungen für den Freikauf von der türkischen Wehrpflicht sind nicht abzugsfähig - Finanzgericht Münster verneint Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnlichen Belastungen oder Werbungskosten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- FG Hamburg, 22.01.1982 - V 425/81
Auszug aus FG Münster, 12.02.2014 - 5 K 2545/13
Der Bekl. verweist auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.12.1985 VI R 45/84, Bundessteuerblatt II 1986, 459, sowie auf den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 22.01.1982 V 425/81, EFG 1982, 293.Da die Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht für Personen bestimmten Alters und Geschlechts ist, die diese grundsätzlich gleichermaßen trifft, können Aufwendungen zur Ableistung und solche zur Abwendung des Wehrdienstes nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden (FG Hamburg, Urteil vom 22.01.1982 V 425/81, EFG 1982, 293).
- FG Nürnberg, 15.12.1981 - VI 252/81
Auszug aus FG Münster, 12.02.2014 - 5 K 2545/13
Die Erfüllung des Wehrdienstes betrifft daher bereits grundsätzlich die private Lebensführung aller Wehrpflichtigen (FG Nürnberg, Urteil vom 15.12.1981 VI 252/81, EFG 1982, 292). - BFH, 20.12.1985 - VI R 45/84
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Werbungskosten - Türkischer …
Auszug aus FG Münster, 12.02.2014 - 5 K 2545/13
Der Bekl. verweist auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.12.1985 VI R 45/84, Bundessteuerblatt II 1986, 459, sowie auf den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 22.01.1982 V 425/81, EFG 1982, 293. - BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der …
Auszug aus FG Münster, 12.02.2014 - 5 K 2545/13
Wie der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hierzu in den Beschlüssen vom 19.10.1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) und GrS 3/70 (BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) dargelegt hat, ist bei solchen gemischten Aufwendungen eine Aufteilung in nichtabziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. - BFH, 19.10.1970 - GrS 3/70
Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen - Lebensführung - Vermögensgegenstand …
Auszug aus FG Münster, 12.02.2014 - 5 K 2545/13
Wie der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hierzu in den Beschlüssen vom 19.10.1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) und GrS 3/70 (BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) dargelegt hat, ist bei solchen gemischten Aufwendungen eine Aufteilung in nichtabziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und wenn außerdem der berufliche Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.