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   FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00   

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https://dejure.org/2004,8319
FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00 (https://dejure.org/2004,8319)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.12.2004 - 5 K 2546/00 (https://dejure.org/2004,8319)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Dezember 2004 - 5 K 2546/00 (https://dejure.org/2004,8319)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswidrigkeitsvoraussetzungen eines Gewinnfeststellungsbescheids; Kriterien der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Abzugsfähigkeit von Verlusten einer GmbH aus Devisentermingeschäften und Geschäften mit DAX-Optionen als ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; KStG § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Verlusten einer KG aus Termin- und Optionsgeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1333
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 63/96

    Devisentermingeschäfte als gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellen nicht nur Warentermingeschäfte, sondern auch Devisentermingeschäfte und Geschäfte mit Optionen (Differenzgeschäfte) spekulative Geschäfte dar, die vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden (BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466, m.w.N.).

    Zu unterscheiden ist das branchentypische Geschäft, bei dem regelmäßig von einer objektiven Eignung zur Förderung des Betriebes auszugehen ist, und das branchenuntypische Geschäft, bei dem Voraussetzung für die Zuordnung zur betrieblichen Sphäre ist, dass ein eindeutiger, nach Außen verbindlich manifestierter Widmungsakt vorliegt und dass das Geschäft objektiv geeignet ist, den Betrieb durch die Verstärkung des Betriebskapitals zu fördern (BFH BStBl II 1999, 466).

    Nach Ansicht des Senats folgt hieraus, dass die vom BFH im Urteil vom 20. April 1999 (VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466) entwickelten Grundsätze auch im Streitfall bei Beurteilung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhanges anzuwenden sind, und zwar letztlich unabhängig davon, ob die Behandlung der (verdeckten) Differenzgeschäfte (Devisentermingeschäfte) als gewillkürtes Betriebsvermögen mangels eines aktivierbaren Gegenstandes der Leistung im Gegensatz zum echten, auf gegenständliche Lieferung von Wertpapieren bzw. Währungen gerichteten Wertpapierhandel bzw. Devisenhandel überhaupt möglich ist, und im Streitfall nur bezüglich des Handels mit DAX-Optionsscheinen in Betracht kommt (vgl. BFH Urteil vom 29.6.2004 IX R 26/03, BStBl II 2004, 995), auch wenn solche Finanzmarktinstrumente nur eine Differenzzahlung (Barausgleich, Glattstellungsbetrag ) vorsehen können, weil als Basiswert eines solchen Optionsscheines nicht ein lieferbarer Gegenstand (Aktie), sondern der Aktienindex fungiert.

    Aber auch bei branchenuntypischen spekulativen Geschäften reicht es für die betriebliche Veranlassung aus, wenn nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, der freilich besonders sorgfältig zu prüfen ist, da das Risiko, einen Verlust zu erleiden, besonders groß ist (BFH vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466; vom 19.2. 1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399; vom 11.7.1996 VI R 67/95, BFH/NV 1997, 114).

  • BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Sicherungsgeschäftes, weil sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken hätten dienen können (BFH Urteil vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399).

    Aber auch bei branchenuntypischen spekulativen Geschäften reicht es für die betriebliche Veranlassung aus, wenn nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, der freilich besonders sorgfältig zu prüfen ist, da das Risiko, einen Verlust zu erleiden, besonders groß ist (BFH vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466; vom 19.2. 1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399; vom 11.7.1996 VI R 67/95, BFH/NV 1997, 114).

  • BFH, 15.05.2002 - I R 92/00

    VGA bei Verlustgeschäften

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Zugleich betont der BFH aber auch, dass dies nicht ausschließt, die Verluste aus solchen Geschäften als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, wenn die Aufwendungen für die Geschäfte ersichtlich im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und damit deren Auswirkungen auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes -KStG- außerbilanziell zu korrigieren ist, um eine Verlagerung "privat" veranlasster Aufwendungen in die steuerlich erhebliche Sphäre zu verhindern (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFH/NV 2002, 1538), auch um damit eine Rechtsformneutralität der Besteuerung zu gewährleisten.
  • BFH, 31.03.2004 - I R 83/03

    Wertpapier-Risikogeschäfte einer GmbH grundsätzlich keine vGA

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Richtig ist zwar, dass der I. Senat des BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2004 I R 83/03, BFH/NV 2004, 1482) solche Risikogeschäfte mit Rücksicht darauf, dass die Kapitalgesellschaft steuerlich nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfügt, deren betrieblichen Bereich er zuordnet und es ihrer freien unternehmerischen Entscheidung überlässt, ob sie risikobehaftete Differenzgeschäfte tätigen und die damit verbundenen Chancen, aber auch Verlustgefahren wahrnehmen will.
  • BFH, 14.06.1996 - VI R 67/95
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Aber auch bei branchenuntypischen spekulativen Geschäften reicht es für die betriebliche Veranlassung aus, wenn nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, der freilich besonders sorgfältig zu prüfen ist, da das Risiko, einen Verlust zu erleiden, besonders groß ist (BFH vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466; vom 19.2. 1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399; vom 11.7.1996 VI R 67/95, BFH/NV 1997, 114).
  • BFH, 11.02.2003 - I B 159/01

    VGA; Geschäfte mit Verlustrisiko

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs ab einer gewissen Risikostufe kommt daher bei Kapitalgesellschaften nicht in Betracht (BFH vom 11.2.2003 I B 159/01, BFH/NV 2003, 1093).
  • BFH, 29.06.2004 - IX R 26/03

    Spekulationsgewinne - Besteuerung in 1994 nicht verfassungswidrig

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Nach Ansicht des Senats folgt hieraus, dass die vom BFH im Urteil vom 20. April 1999 (VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466) entwickelten Grundsätze auch im Streitfall bei Beurteilung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhanges anzuwenden sind, und zwar letztlich unabhängig davon, ob die Behandlung der (verdeckten) Differenzgeschäfte (Devisentermingeschäfte) als gewillkürtes Betriebsvermögen mangels eines aktivierbaren Gegenstandes der Leistung im Gegensatz zum echten, auf gegenständliche Lieferung von Wertpapieren bzw. Währungen gerichteten Wertpapierhandel bzw. Devisenhandel überhaupt möglich ist, und im Streitfall nur bezüglich des Handels mit DAX-Optionsscheinen in Betracht kommt (vgl. BFH Urteil vom 29.6.2004 IX R 26/03, BStBl II 2004, 995), auch wenn solche Finanzmarktinstrumente nur eine Differenzzahlung (Barausgleich, Glattstellungsbetrag ) vorsehen können, weil als Basiswert eines solchen Optionsscheines nicht ein lieferbarer Gegenstand (Aktie), sondern der Aktienindex fungiert.
  • BFH, 11.07.1996 - IV R 67/95

    Konkretisierung und Qualifizierung von spekulativen Warentermingeschäften im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2004 - 5 K 2546/00
    Aber auch bei branchenuntypischen spekulativen Geschäften reicht es für die betriebliche Veranlassung aus, wenn nach Art, Inhalt und Zweck des Geschäftes ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, der freilich besonders sorgfältig zu prüfen ist, da das Risiko, einen Verlust zu erleiden, besonders groß ist (BFH vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466; vom 19.2. 1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, 399; vom 11.7.1996 VI R 67/95, BFH/NV 1997, 114).
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 87/05

    Umdeutung der namens einer voll beendeten KG erhobenen Klage - Fehlerhafte

    Die Entscheidung vom 13. Dezember 2004 5 K 2546/00 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1333 veröffentlicht.
  • BFH, 28.11.2008 - IV R 87/05

    Zur Beiladung im Revisionsverfahren führende Auslegung einer Klageschrift -

    Die Entscheidung vom 13. Dezember 2004 5 K 2546/00 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1333 veröffentlicht.
  • FG Köln, 25.09.2008 - 15 K 1235/04

    Gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften i.R.d.

    Soweit das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für eine Personenhandelsgesellschaft (Urteil vom 13.12.2004, 5 K 2546/00, EFG 2005, 1333) und das Finanzgericht Hamburg für eine Rechtsanwaltssozietät (Urteil vom 25.04.2007, 2 K 239/05, EFG 2007, 1414) einen betrieblichen Förderzusammenhang bei Geschäften mit Aktien und Fondanteilen bzw. Devisentermingeschäften bejaht haben, weicht der Senat von den auch den anderen Entscheidungen der Finanzgerichte zu Grunde liegenden Rechtsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs nicht ab.
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