Rechtsprechung
VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20 |
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- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Corona-Demonstration in Stuttgart: Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 5.000 bestätigt ... - Corona-Virus
- justiz-bw.de (Pressemitteilung)
Eilantrag gegen Begrenzung der Teilnehmerzahl für Versammlung in Stuttgart-Mitte am 31.05.2020 abgelehnt
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20
- VGH Baden-Württemberg, 30.05.2020 - 1 S 1651/20
- BVerfG, 31.05.2020 - 1 BvQ 63/20
- BVerfG, 23.09.2020 - 1 BvQ 63/20
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20
Coronaverordnung: Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer an …
Auszug aus VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20
Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (Nds. OVG, Urteil vom 29.05.2008 - 11 LC 138/06 -, juris) (zu dem Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris Rn. 3).Versammlungsbehördliche Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind daher nach einem strengen Maßstab so vorzunehmen, dass die Begrenzung bei gleichzeitiger Abwendung der Gefahr so gering wie irgend möglich ausfällt (zu dem Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris Rn. 4).
Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - darauf hingewiesen, dass nach den umfangreichen Erfahrungen des Senats in versammlungsrechtlichen Fällen offenkundig ist, dass Versammlungen mit zunehmender Teilnehmerzahl immer unübersichtlicher werden und es auch für den Veranstalter immer schwieriger wird, bei Bedarf auf die Einhaltung von Auflagen hinzuwirken.
- BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage
Auszug aus VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20
Soweit möglich ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nur summarisch zu prüfen, jedenfalls aber eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris).Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - , juris).
- BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94
Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags …
Auszug aus VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20
Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris).
- BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1 …
Auszug aus VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20
Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris; Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris). - OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06
Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines …
Auszug aus VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20
Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (Nds. OVG, Urteil vom 29.05.2008 - 11 LC 138/06 -, juris) (…zu dem Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris Rn. 3). - BVerfG, 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20
Eilantrag auf Ausnahme von der Obergrenze von 50 Teilnehmern für Versammlungen in …
Auszug aus VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20
Ein bestimmter "Beachtungserfolg" einer Versammlung ist verfassungsrechtlich jedoch nicht gewährleistet (…vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Auflage, Rn. 190; BVerfG, Beschluss vom 16.05.2020 - 1 BvQ 55/20 -, juris Rn. 11). - BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20
Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris). - VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 CE 20.755
Ausnahmegenehmigung zur Versammlung und Auflagen zur Vermeidung einer …
Auszug aus VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20
Daher hat sie die Versammlung - anders als in dem Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 09.04.2020 - 20 CE 20.755 -, juris - nicht generell verboten, sondern nur Auflagen erlassen. - BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20
Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der …
Auszug aus VG Stuttgart, 29.05.2020 - 5 K 2634/20
Gleichwohl sind versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer einer Versammlung nicht von vornherein ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7).
- VGH Baden-Württemberg, 30.05.2020 - 1 S 1651/20
Kern der Versammlungsfreiheit; versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der …
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2020 - 5 K 2634/20 - wird zurückgewiesen.