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   FG Münster, 14.01.2010 - 5 K 2852/05 E   

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https://dejure.org/2010,13101
FG Münster, 14.01.2010 - 5 K 2852/05 E (https://dejure.org/2010,13101)
FG Münster, Entscheidung vom 14.01.2010 - 5 K 2852/05 E (https://dejure.org/2010,13101)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - 5 K 2852/05 E (https://dejure.org/2010,13101)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung der Einnahmen aus ausländischen Investmentfonds

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Auslandsfonds: - Ermittlung der Einnahmen aus ausländischen Investmentfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 691
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 24/07

    Zur (Un-)Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2010 - 5 K 2852/05
    Das vorliegende Verfahren ruhte zunächst bis zur Entscheidung der beim BFH anhängigen Verfahren VIII R 24/07 und VIII R 2/06.

    Nachdem der BFH mit Urteilen vom 18.11.2008 (BStBl II 2009, 518 und BFH/NV 2009, 731) dem Grunde nach im Sinne der klägerischen Auffassung entschieden hat, streiten die Beteiligten nunmehr darüber, wie die Kapitaleinnahmen aus den streitbefangenen Fonds zu berechnen sind.

    Zwar habe das BMF mit Schreiben vom 06.07.2009 die Anwendung des BFH-Urteils vom 18.11.2008 (VIII R 24/07) allgemein angeordnet.

    Soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen (BFH Urteile vom 18.11.2008 VIII R 2/06, BFH/NV 2009, 731 und VIII R 24/07, BStBl II 2009, 518).

  • BFH, 18.11.2008 - VIII R 2/06

    Pauschalbesteuerung "schwarzer" Fonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verletzt

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2010 - 5 K 2852/05
    Das vorliegende Verfahren ruhte zunächst bis zur Entscheidung der beim BFH anhängigen Verfahren VIII R 24/07 und VIII R 2/06.

    Nachdem der BFH mit Urteilen vom 18.11.2008 (BStBl II 2009, 518 und BFH/NV 2009, 731) dem Grunde nach im Sinne der klägerischen Auffassung entschieden hat, streiten die Beteiligten nunmehr darüber, wie die Kapitaleinnahmen aus den streitbefangenen Fonds zu berechnen sind.

    Soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen (BFH Urteile vom 18.11.2008 VIII R 2/06, BFH/NV 2009, 731 und VIII R 24/07, BStBl II 2009, 518).

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93

    Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2010 - 5 K 2852/05
    Die Einbehaltung einer Abzugssteuer durch den Schuldner von Kapitalerträgen wird nur dann vom Gläubiger vereinnahmt, wenn die Steuer anrechenbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.4.1996 VIII R 30/93, BFHE 181, 7 zur Kapitalertragsteuer).
  • BFH, 02.07.2001 - III B 74/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung der Sachaufklärungspflicht -

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2010 - 5 K 2852/05
    Erträge des Anlegers aus einer solchen Beteiligung unterliegen nicht schon deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG unterfallen (BFH Urteil vom 27.03.2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1593).
  • BFH, 14.01.2004 - VIII B 101/03

    Ausländischer Investment-Fonds; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2010 - 5 K 2852/05
    Die Einbeziehung von thesaurierten Erträgen in den Anwendungsbereich des § 17 AuslInvestmG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Beschluss vom 14.01.2004 VIII B 101/03, BFH/NV 2004, 777, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit Beschluss vom 27.05.2006, 2 BvR 553/04 nicht zur Entscheidung angenommen).
  • BFH, 04.05.1993 - VIII R 7/91

    Aufwendungen für Verwaltung eines Depots können auch dann Werbungskosten bei

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2010 - 5 K 2852/05
    Auch aus dem Prinzip der steuerlichen Transparenz folgt kein anderes Ergebnis, denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 04.05.1993 VIII R 7/91, BStBl. II 1993, 832) sind Aufwendungen für die Verwaltung eines Depots bei Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht grundsätzlich auch dann in vollem Umfang Werbungskosten, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden.
  • BFH, 27.03.2001 - I R 120/98

    Veräußerung - Fondsanteile - Überschüsse - Besteuerung - Einkommensteuer -

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2010 - 5 K 2852/05
    Erträge des Anlegers aus einer solchen Beteiligung unterliegen nicht schon deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG unterfallen (BFH Urteil vom 27.03.2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1593).
  • FG Düsseldorf, 17.12.2018 - 2 K 3874/15

    Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz

    (2) Die SICAV ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg a.F. (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2017 6 K 1141/14 K,G,F, EFG 2017, 1939; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2017 3 K 383/16, EFG 2017, 1943; FG Hessen, Urteil vom 29.11.2017 4 K 1186/16, EFG 2018, 622 und ohne nähere Begründung FG Münster, Urteil vom 14.01.2010 5 K 2852/05 E, EFG 2010, 691).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.03.2017 - 3 K 383/16

    Einordnung einer luxemburgischen SICAV mit sog. Umbrella-Struktur als

    Sowohl das FG Münster hat die Eigenschaft einer luxemburgischen SICAV (Urteil vom 14. Januar 2010, 5 K 2852/05 E, EFG 2010, 691) als auch das niedersächsische Finanzgericht die Eigenschaft einer französischen SICAV (Urteil vom 29. März 2007, 6 K 514/03, EFG 2007, 1223) als Kapitalgesellschaft unproblematisch bejaht.
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 1 K 3180/12

    Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen nach §

    Die Vorschriften des KAGG und des AuslInvestmG regeln die Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung (Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05 E, Entscheidungen der FG -EFG- 2010, 691).

    Denn ein Teil dieser (im Rahmen des Fonds angefallenen) Erträge, nämlich bestimmte Spekulationsgewinne, werden beim Anleger steuerfrei gestellt und damit der Gedanke der Transparenz nicht in dem Sinne durchgängig verwirklicht, dass der Fonds für Zwecke der Besteuerung vollständig hinweggedacht werden kann (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl. II 2001, 22, und vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539; FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05, EFG 2010, 691).

    Damit geht es nicht um die Ermittlung der Einkünfte eines sog. "schwarzen" Fonds und dessen pauschale Besteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, die nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BStBl. II 2009, 518; FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05 E, EFG 2010, 691).

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 3 K 1264/16

    Keine Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Investmentfonds bei Vorlage

    Danach gilt grundsätzlich das Prinzip der steuerlichen Transparenz, nach dem der Anleger die Erträge aus dem Sondervermögen so versteuern soll, als hätte er sie unmittelbar bezogen, dies auch für solche Investmentfonds, die in der Form einer Kapitalgesellschaft geführt werden (FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 - 5 K 2852/05 E -, EFG 2010, 691).

    Solche Veräußerungsgewinne stellen auch keine "sonstigen Erträge" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG dar, wie sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der Veräußerungsgewinne neben den sonstigen Erträgen in § 18 Abs. 1 AuslInvestmG ergibt (FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 - 5 K 2852/05 E -, EFG 2010, 691 mit weiteren Nachweisen).

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