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   FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10   

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FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10 (https://dejure.org/2013,36007)
FG München, Entscheidung vom 17.06.2013 - 5 K 2877/10 (https://dejure.org/2013,36007)
FG München, Entscheidung vom 17. Juni 2013 - 5 K 2877/10 (https://dejure.org/2013,36007)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung von Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen als Betriebsschulden ; Außerbetriebliche Veranlassung bei einer Darlehensgewährung unter Schwestergesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlehensgewährung unter Schwestergesellschaften Abgrenzung der betrieblichen von der gesellschaftlichen Veranlassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Darlehensgewährung unter Schwestergesellschaften - Abgrenzung der betrieblichen von der gesellschaftlichen Veranlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96

    Refinanzierungskredit bei Darlehen an Schwestergesellschaft

    Auszug aus FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10
    Auch wenn es sich um Forderungen / Verbindlichkeiten zwischen Schwestergesellschaften gehandelt habe, an denen jeweils zwei Gesellschafter gleichzeitig beteiligt gewesen seien, und es denkbar sei, dass im Verhältnis zwischen den Schwestergesellschaften bestehende Forderungen ungeachtet ihrer gesamthänderischen Bindung nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen gehörten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. Dezember 1997 IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222) sei davon auszugehen, dass keine außerbetriebliche Veranlassung bestanden habe.

    Die verbundenen Unternehmen (KG, GbR) und die Klägerin sind Schwestergesellschaften, d.h. Personengesellschaften mit Gesellschaftern, die an allen drei Gesellschaften beteiligt sind (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 1222).

    Eine verdeckte Einlage kann nicht nur bei einer Kapitalgesellschaft, sondern auch bei einer Personengesellschaft vorliegen (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 1222, unter 4 a, und BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 12/08 in BFH/NV 2011, 768, m.w.N.).

    Außerbetrieblich veranlasst ist eine Darlehensforderung dann, wenn bereits bei ihrer Begründung feststeht, dass sie der Gesellschaft keinen Nutzen bringen kann (BFH in BFH/NV 1998, 1222).

    Die Darlehensforderung gehört dann nicht zum Betriebsvermögen der Gläubiger-Personengesellschaften, wenn ein Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen (z.B. unverzinslich, niedrig verzinslich, ohne Sicherheit, ohne Rückzahlungsverpflichtung usw.) gewährt wird, und ohne dass dies durch andere betriebliche Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BFH in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6, und in BFH/NV 1998, 1222 ).

    Anderweitige Geschäftsbeziehungen oder Verflechtungen zwischen den Schwestergesellschaften und der Klägerin haben aufgrund der jeweiligen betrieblichen Betätigung der Gesellschaften unstreitig nicht bestanden (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 1222).

  • BFH, 19.07.1984 - IV R 207/83

    Teilwertabschreibung - Darlehnsforderung - Vermögenseinbuße - Geltendmachung

    Auszug aus FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10
    Eine steuerliche Anerkennung von Darlehensgeschäften könne indessen nur in Betracht kommen, wenn die Mittelüberlassung durch den Betrieb der gewährenden Personengesellschaft, hier der KG und der GbR, veranlasst gewesen sei (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6).

    Ebenso sei die betriebliche Veranlassung in den Fällen verneint worden, in denen eine Personengesellschaft einer anderen Personengesellschaft, an der ihr Hauptgesellschafter zu 40 % beteiligt gewesen sei (vgl. BFH in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6), ein Darlehen unter der Bedingungen eingeräumt habe, die es als ausgeschlossen erscheinen ließen, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld unter diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt haben würde.

    Zwar ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass eine gewerblich tätige Personenhandelsgesellschaft ihren Gewinn gemäß §§ 6, 39 ff. HGB entsprechend der Veränderung ihres Gesamthandsvermögens zu ermitteln hat und dass hieran nach § 5 Abs. 1 EStG in der Fassung des Streitjahres auch bei der Ermittlung des Steuerbilanzgewinns anzuknüpfen ist, der seinerseits für die Bemessung der Gewinnanteile der Gesellschafter i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG maßgebend ist (vgl. Urteil in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6, m.w.N.).

    Die Darlehensforderung gehört dann nicht zum Betriebsvermögen der Gläubiger-Personengesellschaften, wenn ein Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen (z.B. unverzinslich, niedrig verzinslich, ohne Sicherheit, ohne Rückzahlungsverpflichtung usw.) gewährt wird, und ohne dass dies durch andere betriebliche Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BFH in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6, und in BFH/NV 1998, 1222 ).

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01

    PersG; Darlehen der Gesellschaft an teilweise beteiligungsidentische KapG

    Auszug aus FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10
    Dabei könne allein aus dem Umstand von fehlenden Sicherheiten noch nicht von einer fehlenden Fremdvergleichbarkeit ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542).

    Einzelnen Abweichungen im Rahmen der Gesamtwürdigung sei ein geringeres Gewicht beizumessen (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 1542).

    Anlass für eine Prüfung der betrieblichen oder privaten Veranlassung besteht aber nicht nur im Falle der Darlehensgewährung an ganz oder teilweise beteiligungsidentische Schwestergesellschaften, sondern auch, wenn der Darlehensnehmer dem Gesellschafter der (kreditgewährenden) Personengesellschaft nahesteht (vgl. zu allem BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 IV B 25/08, BFH/NV 2009, 754, BFH in BFH/NV 2003, 1542, -m.w.N.-).

    Auch wenn der BFH im Urteil vom 6. März 2003 (BFH/NV 2003, 1542) das ungesicherte Darlehen einer Kommanditgesellschaft an eine teilweise beteiligungsidentische Kapitalgesellschaft als betrieblich veranlasst für möglich hielt, unterscheidet sich der vorliegende Streitfall davon doch wesentlich.

  • BFH, 20.07.2005 - X R 22/02

    Verdeckte Einlage einer 100%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus

    Auszug aus FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10
    Von verdeckten Einlagen ist nach ständiger Rechtsprechung die Rede, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Gesellschaft, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält, einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 1974 I R 168/72, BStBl II 1975, 123, unter 1., und vom 20. Juli 1975 X R 22/02, BStBl II 2006, 457, unter II.2.a, m.w.N., jeweils zur Kapitalgesellschaft).

    Letztere Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft den Vermögensvorteil bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht eingeräumt hätte (u.a. BFH in BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457, unter II.2.a der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 09.01.2009 - IV B 25/08

    Darlehensforderung einer Personengesellschaft an eine GmbH als steuerliches

    Auszug aus FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10
    Anlass für eine Prüfung der betrieblichen oder privaten Veranlassung besteht aber nicht nur im Falle der Darlehensgewährung an ganz oder teilweise beteiligungsidentische Schwestergesellschaften, sondern auch, wenn der Darlehensnehmer dem Gesellschafter der (kreditgewährenden) Personengesellschaft nahesteht (vgl. BFH-Beschluss vom 9.1.2009 IV B 25/08, BFH/NV 2009, 754).

    Anlass für eine Prüfung der betrieblichen oder privaten Veranlassung besteht aber nicht nur im Falle der Darlehensgewährung an ganz oder teilweise beteiligungsidentische Schwestergesellschaften, sondern auch, wenn der Darlehensnehmer dem Gesellschafter der (kreditgewährenden) Personengesellschaft nahesteht (vgl. zu allem BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 IV B 25/08, BFH/NV 2009, 754, BFH in BFH/NV 2003, 1542, -m.w.N.-).

  • BFH, 02.03.1967 - IV 32/63

    Vornahme einer Teilwertabschreibung einer Personengesellschaft bzgl. erworbener

    Auszug aus FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10
    Eine betriebliche Veranlassung sei dann verneint worden, wenn beim Erwerb eines Wirtschaftsguts bereits erkennbar gewesen sei, dass es dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern Verluste bringen werde (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1967 IV 32/63, BStBl III 1967, 391).

    Eine betriebliche Veranlassung ist verneint worden, wenn beim Erwerb des Wirtschaftsguts bereits erkennbar war, dass es dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werde (vgl. BFH in BFHE 88, 323, BStBl III 1967, 391).

  • BFH, 24.03.2011 - IV B 115/09

    Klagebefugnis im Falle einer Personengesellschaft in Liquidation

    Auszug aus FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10
    Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wird aber durch ihren Liquidator vertreten (vgl. BFH-Beschluss vom 24.3.2011 IV B 115/09, BFH/NV 2011, 1167).

    Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, wird aber durch ihren Liquidator vertreten (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 2011 IV B 115/09, BFH/NV 2011, 1167).

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 73/93

    Vertraglich vereinbarte Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist

    Auszug aus FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10
    Zu einer solchen Vereinbarung kann es nur kommen, wenn an beiden beteiligten Unternehmen (teilweise) dieselben Personen beteiligt sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 IV R 73/93, BFHE 177, 367, BStBl II 1995, 589).
  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 57/94

    Forderungsverzicht als verdeckte Einlage

    Auszug aus FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10
    So hat die Rechtsprechung die Betriebsschuld einer Personengesellschaft bei privat veranlasster Schuldübernahme zugunsten einer zum Teil gesellschafteridentischen Kommanditgesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft verneint (vgl. BFH in BStBl III 1967, 734, und in BFHE 184, 63, BStBl II 1998, 652, unter B. I. 2.).
  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10
    Je mehr Umstände dabei auf eine gesellschaftliche Veranlassung hindeuten, desto strengere Anforderungen sind an den Fremdvergleich zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780, m.w.N.).
  • BFH, 21.07.1967 - VI R 307/66

    Berücksichtigung eines Unfalls mit privatem PKW bei Betriebsausflug

  • BFH, 22.05.1975 - IV R 193/71

    Eine für das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft erworbene Forderung

  • BFH, 14.08.1974 - I R 168/72

    Zum Begriff der verdeckten Einlage eines Gesellschafters in seine

  • BFH, 12.05.2010 - IV B 19/09

    Keine Vollbeendigung einer Personengesellschaft bis zur Bestandskraft des

  • BFH, 09.09.2010 - IV R 12/08

    Verdeckte Einlage bei einer Personengesellschaft

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 20.09.1990 - IV R 17/89

    Abtretung der Darlehnsforderungen von Gesellschaftern gegen ihre

  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 37/91

    Finanzierungskosten für eine Zugewinnausgleichsschuld keine Betriebsausgaben

  • BFH, 17.07.2012 - IV B 55/11

    Vom Finanzamt veranlasste fehlerhafte Klägerbezeichnung bei voll beendeter KG -

  • BFH, 13.09.2018 - I R 19/16

    Wertaufstockung bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem

    Vorsorglich weist der Senat auf die ständige Rechtsprechung zur Prüfung der betrieblichen Veranlassung von Darlehen hin (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572; vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267; in BFH/NV 2003, 1542; sowie FG München, Urteil vom 17. Juni 2013 5 K 2877/10, juris, jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12

    Vornahme einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück; Bildung einer

    Darlehensgewährung an andere Personengesellschaft; FG München, Urteil vom 17. Juni 2013 5 K 2877/10, juris betr.

    Außerbetrieblich veranlasst ist eine Darlehensforderung dann, wenn bereits bei ihrer Begründung feststeht, dass sie der Gesellschaft keinen Nutzen bringen kann (so FG München, Urteil vom 17. Juni 2013 5 K 2877/10, juris).

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