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   FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15   

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FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15 (https://dejure.org/2016,31506)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.08.2016 - 5 K 288/15 (https://dejure.org/2016,31506)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. August 2016 - 5 K 288/15 (https://dejure.org/2016,31506)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei einem Spielervermittler im bezahlten Fußball

  • IWW

    § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
    Berichtigung der Umsatzsteuer 2012 nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Fortführung der Rechtsprechung des BFH V R 31/12)

  • rechtsportal.de

    UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
    Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei einem Spielervermittler im bezahlten Fußball

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berichtigung der Umsatzsteuer 2012 nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Fortführung der Rechtsprechung des BFH V R 31/12)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei einem Spielervermittler im bezahlten Fußball

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Steuerberichtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung - Wann sind Provisionsforderungen uneinbringlich?

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2016, 13
  • EFG 2016, 1925
  • NZG 2016, 7
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.10.2013 - V R 31/12

    Sollbesteuerung und Steuerberichtigung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15
    Insofern berufe sich die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 24.10.2013 in dem Verfahren V R 31/12.

    Soweit sich die Sollbesteuerung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweisen sollte, ist diesem Umstand durch die Auslegung des Berichtigungstatbestandes der Uneinbringlichkeit (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, vgl. auch Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL) Rechnung zu tragen (BFH-Urteile vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590; vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674).

    c) Uneinbringlich ist ein Entgelt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II. 4. B dd (1); vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674).

    aa) Für den Fall, dass der Unternehmer das Entgelt für seine bereits erbrachten Leistungen aus Gründen, die bereits bei Leistungserbringung vorliegen, für einen Zeitraum über zwei bis fünf Jahre nicht vereinnahmen kann, ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl. II 2015, 674), der sich der erkennende Senat anschließt, erst recht von Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auszugehen (zustimmend die Finanzverwaltung in UStAE 17.1 Abs. 5 Satz 3 ff).

    Die Auslegung des Begriffs "Uneinbringlichkeit" müsse auch dazu dienen, die Besteuerungsgleichheit zwischen den Besteuerungsformen der Soll- und Istbesteuerung zu gewährleisten (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl. II 2015, 674).

    Darüber hinaus wäre die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer mit Blick auf die dem Unternehmer zukommende Aufgabe, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen (EuGH-Urteile vom 20. Oktober 1993 C-10/92, Balocchi, Slg. 1993, I-5105, Rdnr. 25, und vom 21. Februar 2008 C-271/06, Netto Supermarkt, Slg. 2008, I-771, Rdnr. 21) unverhältnismäßig (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl. II 2015, 674).

    Offengelassen hat der BFH dabei ausdrücklich, ob dies auch für andere Fallgestaltungen wie z.B. die Lieferung im Rahmen von Leasingverhältnissen zu gelten hat (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl. II 2015, 674).

  • BFH, 22.07.2010 - V R 4/09

    Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15
    Die auf dem Unionsrecht beruhende Sollbesteuerung verstößt nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit und ist aus diesem Grund auch verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II. 4. B dd; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, HFR 2013, 535, mit dem eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses BFH-Urteil nicht zur Entscheidung angenommen wurde).

    Soweit sich die Sollbesteuerung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweisen sollte, ist diesem Umstand durch die Auslegung des Berichtigungstatbestandes der Uneinbringlichkeit (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, vgl. auch Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL) Rechnung zu tragen (BFH-Urteile vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590; vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674).

    Bei der Ausübung dieser Regelungsbefugnis, die den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einräumt, sind nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschluss vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, HFR 2013, 535, unter III.1.) wie auch nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.e) die Grundrechte des nationalen Verfassungsrechts zu berücksichtigen.

    c) Uneinbringlich ist ein Entgelt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II. 4. B dd (1); vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674).

  • BVerfG, 20.03.2013 - 1 BvR 3063/10

    Nichtannahmebeschluss: Versagung der "Ist-Besteuerung" (Umsatzbesteuerung nach

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15
    Die auf dem Unionsrecht beruhende Sollbesteuerung verstößt nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit und ist aus diesem Grund auch verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II. 4. B dd; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, HFR 2013, 535, mit dem eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses BFH-Urteil nicht zur Entscheidung angenommen wurde).

    Bei der Ausübung dieser Regelungsbefugnis, die den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einräumt, sind nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschluss vom 20. März 2013 1 BvR 3063/10, HFR 2013, 535, unter III.1.) wie auch nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590, unter II.4.e) die Grundrechte des nationalen Verfassungsrechts zu berücksichtigen.

  • FG Düsseldorf, 06.11.2015 - 1 K 1983/13

    Umsatzsteuerliche Bewertung von Lieferungen einer in den Niederlanden ansässigen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15
    Auch insofern käme es anderenfalls zu einer gleichheitswidrigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den der Sollbesteuerung unterliegenden leistenden Unternehmer (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf Urteil vom 6. November 2015 1 K 1983/13 U, EFG 2016, 234, Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 160. Lieferung 2014, § 17 Rn. 371.1 bis 373; Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 17 Rn. 56; befürwortend für Ratenzahlungen: Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 129. Lieferung 2014, § 17 UStG Rn. 136.7.1; offen gelassen Korn in Bunjes, UStG, 15. Aufl. 2016, § 17 Rn. 61).
  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15
    Darüber hinaus wäre die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer mit Blick auf die dem Unternehmer zukommende Aufgabe, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen (EuGH-Urteile vom 20. Oktober 1993 C-10/92, Balocchi, Slg. 1993, I-5105, Rdnr. 25, und vom 21. Februar 2008 C-271/06, Netto Supermarkt, Slg. 2008, I-771, Rdnr. 21) unverhältnismäßig (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl. II 2015, 674).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15
    Darüber hinaus wäre die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer mit Blick auf die dem Unternehmer zukommende Aufgabe, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen (EuGH-Urteile vom 20. Oktober 1993 C-10/92, Balocchi, Slg. 1993, I-5105, Rdnr. 25, und vom 21. Februar 2008 C-271/06, Netto Supermarkt, Slg. 2008, I-771, Rdnr. 21) unverhältnismäßig (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl. II 2015, 674).
  • BFH, 21.06.2017 - V R 51/16
    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15
    Revision eingelegt; BFH V R 51/16.
  • BFH, 21.06.2017 - V R 51/16

    EuGH-Vorlage zur Sollbesteuerung

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1925 veröffentlicht.
  • BFH, 26.06.2019 - V R 8/19

    Steuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.08.2016 - 5 K 288/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1925 veröffentlicht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.03.2019 - 3 K 1816/18

    Umsatzsteuer: Zur Frage der Uneinbringlichkeit bei einer

    Nach den Grundsätzen der Uneinbringlichkeit, wie diese vom Niedersächsischen Finanzgericht in seinem Urteil vom 18. August 2016 - 5 K 288/15 dargelegt seien, sei das Honorar im Jahr 2012 uneinbringlich gewesen, weil es über mindestens fünf Jahre vereinbarungsgemäß zu zahlen sei.

    Wie der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts geht auch das Gericht nach den vorgenannten Grundsätzen entsprechend der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass eine Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. August 2016 - 5 K 288/15, EFG 2016, 1925).

  • FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17

    Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

    Die Forderung kann auch dann "auf absehbare Zeit" vollständig uneinbringlich werden, wenn sie auf Grundlage einer Fälligkeitsvereinbarung erst mehr als zwei Jahre nach der Leistungserbringung zu begleichen ist (FG Niedersachsen vom 18.08.2016 - 5 K 288/15, EFG 2016, 1925, rechtskräftig nach BFH vom 26.06.2019 - V R 8/19, BFH/NV 2019, 1211).
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