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   FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 5 K 2914/11 H (U)   

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https://dejure.org/2012,26367
FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 5 K 2914/11 H (U) (https://dejure.org/2012,26367)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - 5 K 2914/11 H (U) (https://dejure.org/2012,26367)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juni 2012 - 5 K 2914/11 H (U) (https://dejure.org/2012,26367)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines steuerschuldnerischen Haftungsbescheids im Falle der Rückerstattung der vereinnahmten Beträge vom Abtretungsempfänger an den Steuerpflichtigen oder an den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 13 c; AO § 191 Abs. 1; InsO § 129
    Haftung des Abtretungsempfängers gem. § 13 c UStG - Anfechtung der Forderungsabtretung durch Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung des Abtretungsempfängers gem. § 13 c UStG - Anfechtung der Forderungsabtretung durch Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtung und Haftung nach § 13c UStG

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Begrenzte umsatzsteuerliche Zessionarshaftung bei Insolvenzanfechtung der Abtretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.11.2008 - VII R 19/08

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 5 K 2914/11
    Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - in dessen Urteil vom 11.11.2008 VII R 19/08 (BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342).

    Abzustellen ist nur auf die tatsächlich der Insolvenzmasse zugeflossenen Beträge, nicht jedoch darauf, dass die Klägerin aufgrund der weiteren Vereinbarungen in dem Vergleich nach ihrer Darstellung und der des Insolvenzverwalters so gestellt worden sei, als ob sie den gesamten Forderungsbetrag an den Insolvenzverwalter zurück gewährt hätte, gleichzeitig ihre wiederauflebenden Forderungen (siehe hierzu das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 11.11.2008 VII R 19/08, BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342) aus dem Kontokorrentkredit in voller Höhe als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet hätte.

  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 5 K 2914/11
    Ein System einer unbedingten Haftung, das über das für den Schutz staatlicher Ansprüche Erforderliche hinausgeht, erachtet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - als unverhältnismäßig (siehe u.a. Urteil des EuGH "Federation of Technological Industries u.a." vom 11.05.2006 C-384/04, JURIS, Haunhorst in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG-Kommentar, § 13c, Rdnr. 7).
  • BFH, 17.05.1985 - III R 213/82

    Einspruchsverfahren - Klage gegen Steuerbescheid - Zulässigkeit der Klage -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 5 K 2914/11
    Wird vor Abschluss des Einspruchsverfahrens Klage gegen einen Steuerbescheid erhoben, so wird die Klage mit der Entscheidung über den Einspruch zulässig, da es sich nach der Rechtsprechung des BFH bei der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 FGO um eine Sachurteilsvoraussetzung, nicht aber um eine Zugangsvoraussetzung handelt (u.a. Urteil des BFH vom 17.05.1985, III R 13/82, BFHE 143, 509, BStBl II 1985, 521).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 235/04

    Rechtsfolgen der insolvenzrechtlichen Anfechtung einer Abtretung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 5 K 2914/11
    Wie das FA unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - BGH - in dessen Urteil vom 21.09.2006 IX ZR 235/04 (ZInsO 2006, 1217, DB 2006, 2810-281) zu Recht ausgeführt hat, führt die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, sondern es entsteht vielmehr ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs.
  • FG München, 22.06.2010 - 14 K 1707/07

    Gemeinschaftskonformität des § 13c UStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 5 K 2914/11
    Soweit das FA meint, es komme für die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides nur darauf an, dass die Klägerin ursprünglich die abgetretene Forderung in voller Höhe vereinnahmt habe, die spätere (Teil-)Rückzahlung an den Insolvenzverwalter sei hingegen unbeachtlich (so auch Roth, Insolvenz/Steuerrecht, 2011, Rdnr. 4.510), folgt das Gericht dieser Auffassung nicht: § 13 c UStG soll nach der Gesetzesbegründung Umsatzsteuerausfälle verhindern, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die (Brutto-)Forderung eingezogen hat (RegE zum StÄndG 2003, BT-Drs. 15/1562, S. 46, siehe auch Urteil des FG München vom 22.06.2010 14 K 1707/07, EFG 2010, 1937).
  • Drs-Bund, 23.09.2003 - BT-Drs 15/1562
    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.06.2012 - 5 K 2914/11
    Soweit das FA meint, es komme für die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides nur darauf an, dass die Klägerin ursprünglich die abgetretene Forderung in voller Höhe vereinnahmt habe, die spätere (Teil-)Rückzahlung an den Insolvenzverwalter sei hingegen unbeachtlich (so auch Roth, Insolvenz/Steuerrecht, 2011, Rdnr. 4.510), folgt das Gericht dieser Auffassung nicht: § 13 c UStG soll nach der Gesetzesbegründung Umsatzsteuerausfälle verhindern, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die (Brutto-)Forderung eingezogen hat (RegE zum StÄndG 2003, BT-Drs. 15/1562, S. 46, siehe auch Urteil des FG München vom 22.06.2010 14 K 1707/07, EFG 2010, 1937).
  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2013 - 14 K 3142/10

    Zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring

    Ein System einer unbedingten Haftung, das über das für den Schutz staatlicher Ansprüche Erforderliche hinausgeht, erachtet auch der EuGH als unverhältnismäßig (s. EuGH-Urteil vom 11. Mai 2006 C-384/04, a.a.O. sowie Urteil des FG Düsseldorf vom 6. Juni 2012 5 K 2914/11 H (U), a.a.O.).
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