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   VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10   

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VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10 (https://dejure.org/2011,775)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 (https://dejure.org/2011,775)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20. September 2011 - 5 K 2953/10 (https://dejure.org/2011,775)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen

  • openjur.de

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine Gebühr i.H.v. insgesamt 50 Euro ist für eine waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle zulässig; Zulässigkeit einer Gebühr von insgesamt 50 Euro für eine waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Grundlagen des Gebührenwesens zur Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes als Teil ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenrecht; Verwaltungsgebühr - Gebührenerhebung; Waffenrecht; verdachtsunabhängige Vor-Ort-Kontrollen; Zurechenbarkeit; Selbstverwaltungsangelegenheiten; Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Waffenbesitzer müssen Kontrolle zahlen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Gebühren für verdachtsunabhängige Waffenkontrolle rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gebühren für verdachtsunabhängige Waffenkontrolle rechtmäßig - Verdachtsunabhängige Kontrollen trotz Annahme einer persönlichen Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers nicht unverhältnismäßig

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gebühren für Waffenkontrolle

Papierfundstellen

  • VBlBW 2012, 231
  • DÖV 2012, 160
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11

    Inanspruchnahme eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als weiterer

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10
    Darüber hinaus ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen eines Stadt- oder Landkreises, auch wenn die zugrunde liegende Amtshandlung - wie vorliegend - zu den Weisungsaufgaben der unteren Verwaltungsbehörde gehört, ohnehin dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten zuzurechnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 -, VBlBW 2005, 391 m. w. N.; VGH Kassel, Urt. 15.12.1966 - OS V 28/65 -, ; VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Es obliegt demnach jedem Stadt- oder Landkreis grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Gebühren für Amtshandlungen erhoben werden (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.

    Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ist und damit ohnehin der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers grundsätzlich entzogen ist (vgl. Ausführungen unter I. sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/10 - Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

    Denn wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, bietet allein der Nachweis der sicheren Waffenaufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG keinesfalls stets eine hinreichende Gewähr für eine tatsächliche ordnungsgemäße Aufbewahrung durch den Waffenbesitzer im Alltag (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2007 - 11 LC 169/06

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10
    Auch wenn eine präzisere Formulierung des Gebührentatbestandes im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen wäre, so erweist sich doch unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände die Heranziehung des Klägers zu der umstrittenen Gebühr auf der Grundlage des Auffangtatbestandes der Ziffer 23a.3.2 als ein durchaus nahe liegendes und nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht ungewisses bzw. überraschendes Ergebnis, wodurch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso im Hinblick auf den wortgleichen Auffangtatbestand zur WaffKostV BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11556/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 656 f.).

    Der Begriff der "öffentlichen Leistung", der die frühere Formulierung der "Amtshandlung" erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann (vgl. Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 34), reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff. m. w. N.).

    Diese ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist (vgl. m. w. N. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff; Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.).

    Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an.

  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10
    Auch wenn eine präzisere Formulierung des Gebührentatbestandes im vorliegenden Fall durchaus möglich gewesen wäre, so erweist sich doch unter Berücksichtigung der zuvor genannten Umstände die Heranziehung des Klägers zu der umstrittenen Gebühr auf der Grundlage des Auffangtatbestandes der Ziffer 23a.3.2 als ein durchaus nahe liegendes und nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht ungewisses bzw. überraschendes Ergebnis, wodurch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso im Hinblick auf den wortgleichen Auffangtatbestand zur WaffKostV BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.01.2004 - 12 A 11556/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 656 f.).

    In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.).

    Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).

    Sie fallen daher in Anbetracht der gesteigerten potentiellen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes - ebenso wie auch die turnusmäßige Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007, - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.) - in den Verantwortungsbereich eines jeden Waffenbesitzers und knüpfen an dessen dauerhafte besondere Pflichtenstellung an.

  • VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11

    Gebührenpflichtigkeit der Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10
    Demzufolge räumt die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG, die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (so auch VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ).

    Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2003 - 5 S 2147/02

    Gebührenpflicht von Bundesbahn und Bundespost

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10
    Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785).

    Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).

    Schließlich ist für die Annahme einer Veranlassung nach der oben genannten Rechtsprechung gerade keine willentliche Herbeiführung der jeweiligen Amtshandlung erforderlich und damit insbesondere keine Antragstellung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 f.).

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Hersteller von Fertigpackungen - Zahlung von Gebühren - Füllmengenkontrolle

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10
    In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die behördliche Tätigkeit nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.).

    Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).

    Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Verwaltungstätigkeit, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, einer Gebührenpflicht unterworfen werden kann (vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 ff.; Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; BVerfG, Beschl. v. 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl 1998, 1220 f., dementsprechend ist auch im LGebG BW die frühere Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. durch die Novellierung des LGebG entfallen).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2005 - 2 S 2488/03

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10
    Dass die Gebührensatzung nebst Anlage zwischenzeitlich geändert wurde, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung allein der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, d.h. die bei der Vornahme der Vor-Ort-Kontrolle geltende Rechtslage maßgeblich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff.; Urt. v. 14.10.1999 - 3 S 77/99 -, VGHBW-Ls 2000, Beilage 3, B 4-5).

    Der Begriff der "öffentlichen Leistung", der die frühere Formulierung der "Amtshandlung" erfasst und erweitert und auf den daher die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Amtshandlung übertragen werden kann (vgl. Schlabach, Gebührenrecht BW, Stand: April 2011, § 2 LGebG Rn. 34), reicht weiter als der Begriff des Verwaltungsaktes und umfasst jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Tätigkeit einer Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff. m. w. N.).

    Diese ist immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten ist (vgl. m. w. N. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.02.2005 - 2 S 2488/03 -, VBlBW 2005, 314 ff; Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029 ff.; OVG Nieds., Urt. v. 25.01.2007 - 11 LC 169/06 -, AUR 2007, 316 ff.).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Erhebung von Gebühren für eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10
    Der Gebührenpflichtige muss grundsätzlich erkennen können, für welche öffentlichen Leistungen Gebühren erhoben werden und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. BVerfG, Urt. 19.03.2003 - 2 BvL 12/98 -, BVerfGE 108, 1ff.; BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9/05 -, DVBl 2006, 1520 ff.).

    Danach dürfen die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis zueinander stehen (vgl. m. w. N BVerfG, Urt. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 -, BVerfGE 108, 1 ff.; BVerwG, Urt. v. 25.07.2001 - 6 C 8/00 -, NVwZ 2002, 206 ff.).

  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 46.77

    Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10
    Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785).

    Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Verwaltungstätigkeit, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt, einer Gebührenpflicht unterworfen werden kann (vgl. m. w. N. BVerwG, Urt. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 ff.; Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; BVerfG, Beschl. v. 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl 1998, 1220 f., dementsprechend ist auch im LGebG BW die frühere Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG a.F. durch die Novellierung des LGebG entfallen).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10
    Es muss zwischen der kostenverursachenden Leistung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung bestehen, die es gestattet, dem Gebührenschuldner die Amtshandlung individuell zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.1980 - I C 46.77 -, GewArch 1981, 243 f.; Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785).

    Als Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne gilt dabei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 -,DVBl 1993, 607 f.; Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73; Urt. v. 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, NVwZ-RR 2010, 146 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 -, NVwZ-RR 2003, 785 ff.).

  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis für Infostand und Gebührenerhebung dafür

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.2004 - 12 A 11556/03

    Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme nach BImSchG § 10a Abs 1

  • BVerfG, 11.08.1998 - 1 BvR 1270/94

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerwG, 25.09.1989 - 8 B 95.89

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1999 - 3 S 77/99

    Baugenehmigungsgebühr - Schätzung der Baukosten

  • VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10

    Bodenschutz; Annexkompetenz; Altlastensanierung; Gefahrenabwehr; Kostenregelung;

  • BVerwG, 12.07.2006 - 10 C 9.05

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 25/64

    Sportschütze muss Gebühr für Bundeszentralregister-Auskunft zahlen

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Flugsicherheitsgebühren

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Anwendung des Grundsatzes der Bestimmtheit

  • BVerwG, 02.07.1969 - IV C 68.67

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Teilnahme eines Behördenbediensteten an

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 - 5 S 2421/03

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Südweststaat

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Sprungrevision, Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 51.09
  • VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der

    Zu den weiteren Fragen der Zulässigkeit der Gebührenerhebung für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle siehe ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 20.09.2011 - 5 K 2953/10 -, juris.

    24 1. Der Gebührenerhebung durch den Beklagten steht dabei insbesondere nicht - wie in einem Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer (Az.: 5 K 2953/10) geltend gemacht - die Regelung des § 50 Abs. 2 WaffG entgegen, die eine Ermächtigung zur Kostenregelung ausschließlich für den Fall der Tätigkeit von Bundesbehörden vorsieht.

  • VG Sigmaringen, 26.06.2013 - 2 K 1819/12

    Gebührenhöhe; Gebühr, unangekündigte verdachtsunabhängige waffenrechtliche

    Insbesondere ist der Landesgesetzgeber auf Grund von § 50 Abs. 1 WaffG befugt, mit dem LGebG eine Regelung zu schaffen, auf Grundlage derer die Kommunen eine Vorschrift über die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrollen in Gestalt einer Satzung beziehungsweise einer Rechtsverordnung schaffen können (VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - in BeckRS 2011, 54279).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die hervorgehobene waffenrechtliche Pflichtenstellung des Waffenbesitzers in besonderem Maße eine Zurechnung vorgenommen, die zur Folge hat, dass der Waffenbesitzer zu der verdachtsunabhängigen Kontrollmaßnahme in einer Sonderbeziehung steht und er mithin der öffentlichen Leistung näher steht als die Allgemeinheit (vgl. insgesamt ausführlich VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 a.a.O.).

    Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder und damit der Entscheidungskompetenz des Bundesgesetzgebers entzogen ist (vgl. Urteil des VG Stuttgart vom 20.09.2011 a.a.O., dort II.4; VG Freiburg Beschluss vom 04.05.2011 - 4 K 623/11 - in BeckRS 2011, 50517).

  • VG Stuttgart, 13.08.2013 - 5 K 2177/12

    Mindestgebühr von 210 Euro für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle

    Die erkennende Kammer hat mit Urteilen vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - und 06.12.2011 - 5 K 4898/10 - (beide JURIS) entschieden, dass es sich bei der nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchzuführenden Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition (im Folgenden: Aufbewahrungskontrolle) um eine materiell die Gebührenerhebung rechtfertigende Amtshandlung i.S.d. § 50 Abs. 1 WaffG handelt (für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG bejaht durch das BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146); einen vom Kläger des Verfahrens 5 K 4898/10 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 11.09.2012 - 1 S 385/12 - abgelehnt.
  • VG Stuttgart, 20.10.2020 - 5 K 10903/18
    Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG a.F., die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, räumt entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 -, juris Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2012 - 11 S 27.11

    Waffenrecht; Gebührenerhebung; Aufbewahrungskontrolle; Amtshandlung;

    Soweit es die Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers betrifft, ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (Bundestagsdrucksache 16/13423, S. 71) den Landesgesetzgeber binden sollte, obwohl der Bundesgesetzgeber eine die Gebührenerhebung ausschließende Regelung - wie soeben dargelegt - nicht getroffen hat und es auch nicht in seiner Kompetenz steht, Regelungen betreffend landesrechtliche Gebühren zu treffen (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Befugnis des Landesgesetzgebers, das Verwaltungsverfahren einschließlich der Kostenregelungen zur Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes; ebenso: VG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2011 - 5 K 2953/10 -, juris Rz. 21).
  • VG Stuttgart, 20.10.2020 - 5 K 10890/18

    Heranziehung zu einer Gebühr für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von

    Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG a.F., die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, räumt entsprechend den Vorgaben der Föderalismusreform unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 -, juris Rn. 21).
  • VG Stuttgart, 24.05.2016 - 5 K 1396/14
    Dabei streiten die Beteiligten nicht um die Frage, ob eine Gebührenerhebung durch eine Gemeinde bei einer verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle grundsätzlich möglich ist (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2011 - 5 K 2953/10 - und Urteil vom 06.12.2011 - 5 K 4898/10 -, beide juris) und ob die Kontrolle bei dem Kläger der Sache nach ordnungsgemäß erfolgt ist.
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