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   FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14   

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FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14 (https://dejure.org/2015,37922)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.10.2015 - 5 K 316/14 (https://dejure.org/2015,37922)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - 5 K 316/14 (https://dejure.org/2015,37922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Nr. 21a UStG; § 19 Abs. 1 UStG
    Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der in einer Tanzschule erbrachten Leistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 21a; UStG § 19 Abs. 1
    Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der in einer Tanzschule erbrachten Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Leistungen einer Tanzschule umsatzsteuerbefreit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerbefreite Leistungen einer Tanzschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der in einer Tanzschule erbrachten Leistungen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuer für ein Tanzstudio? - Ob eine Tanzlehrerin von der Umsatzsteuer befreit wird, hängt von der Art ihrer Leistungen ab

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 149
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14
    Die Bescheinigung hat auch insofern Indizwirkung, als - sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - davon auszugehen ist, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben (BFH-Urt. v. 24.01.2008 - V R 3/05, BStBl II 2012, 267; Urt. v. 28. Mai 2013 - XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879).

    Darunter fallen zum Beispiel Kurse, die sich an Eltern von Schülern richten, um die Wartezeit während des Unterrichts der Kinder sinnvoll zu nutzen, Kurse für Senioren oder allgemein am Tanz interessierte Menschen (BFH-Urt. v. 24.01.2008 - V R 3/05, BStBl II 2012, 267).

    Danach umfassen die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung, die unter den Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL erbracht werden, Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahmen, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienten (BFH-Urt. v. 24.01.2008 - V R 3/05, BStBl II 2012, 267).

    Für Schulunterricht und Hochschulunterricht ist ein direkter Bezug zu einem Beruf deshalb nicht erforderlich (BFH-Urt. v. 24.01.2008 - V R 3/05, BStBl II 2012, 267).

    Darüber hinaus besteht nur eine Indizwirkung für steuerfreie Leistungen, die in Fällen von Kursen der Freizeitgestaltung nicht besteht und die der Prüfungskompetenz der Finanzbehörden und der Finanzgerichte unterliegt (BFH-Urt. v. 24.01.2008 - V R 3/05, BStBl II 2012, 267; Urt. v. 28. Mai 2013 - XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879).

    Die Erlöse aus dem Ballettunterricht sind nach Auffassung des Senats steuerfrei (vgl. BFH-Urt. v. 24.01.2008 - V R 3/05, BStBl II 2012, 267) und umfassten einen Betrag von 955 EUR, so dass sich ein Anteil an den Gesamterlösen der exemplarischen Woche (5197 EUR) von ca. 20 v.H. ergibt.

  • BFH, 18.12.2003 - V R 62/02

    Umsatzsteuerpflicht einer Jagdschule

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14
    Entscheidend sind vielmehr die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht (vgl. zur Berufsaus- oder -fortbildung: BFH-Urt. vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, BStBl II 2004, 252; Urt. des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 3. Dezember 1976 VII C 73.75, BStBl II 1977, 334).

    Deshalb ist es auch ohne Belang, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die den Ballettunterricht tatsächlich im Hinblick auf eine Berufsausbildung oder eine Prüfungsvorbereitung besuchten oder später tatsächlich den Beruf des Tänzers ergriffen haben (vgl. BFH-Urt. vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, BStBl II 2004, 252, m.w.N.).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14
    Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" beschränkt sich dabei nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern er schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/05, Haderer, BFH/NV Beilage 2007, 394).

    Eine besonders enge Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" würde aber die Gefahr einer unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts in den Mitgliedstaaten hervorrufen (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/05, Haderer, BFH/NV Beilage 2007, 394).

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 35/11

    Zur Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14
    Die Bescheinigung hat auch insofern Indizwirkung, als - sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen - davon auszugehen ist, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben (BFH-Urt. v. 24.01.2008 - V R 3/05, BStBl II 2012, 267; Urt. v. 28. Mai 2013 - XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879).

    Darüber hinaus besteht nur eine Indizwirkung für steuerfreie Leistungen, die in Fällen von Kursen der Freizeitgestaltung nicht besteht und die der Prüfungskompetenz der Finanzbehörden und der Finanzgerichte unterliegt (BFH-Urt. v. 24.01.2008 - V R 3/05, BStBl II 2012, 267; Urt. v. 28. Mai 2013 - XI R 35/11, BStBl. II 2013, 879).

  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14
    Dabei hat der Senat eine einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode anzuwenden, um den auf die steuerbefreite Leistung bezogenen Teil herauszurechnen (BFH-Urt. v. 31. Mai 2001 - V R 97/98, BStBl. II 2001, 658 unter Punkt II.1.d).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Juni 1997 Rs. C-2/95 - SDC (Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 1997, 288) muss der Steuerpflichtige die Leistungen nicht unmittelbar den Auszubildenden schulden und diese müssen umsatzsteuerrechtlich nicht Leistungsempfänger sein.
  • BFH, 27.08.1998 - V R 73/97

    Vortragstätigkeit freier Mitarbeiter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14
    Vielmehr ist nach dem Zweck der Steuerbefreiung, die gleichmäßige umsatzsteuerliche Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern zu gewährleisten (vgl. dazu BFH-Urt. v. 27. August 1998 V R 73/97, UR 1999, 164), ausreichend, dass die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermöglicht, fördert, ergänzt oder erleichtert.
  • BFH, 12.12.1985 - V R 15/80

    Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial durch Schulen und andere

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14
    Die in der Steuerbefreiungsvorschrift bezeichneten Leistungen müssen des Weiteren ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- und Berufsfortbildung dienen (BFH-Urt. v. 12. Dezember 1985 V R 15/80, BStBl II 1986, 499; BFH-Beschl. v. 29. Oktober 1997 V B 86/97, BFH/NV 1998, 626).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14
    Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Steuerbefreiungen ist zwar zu berücksichtigen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL umschrieben sind, eng auszulegen sind, weil Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (EuGH-Urteil vom 19. April 2007 C-455/05, Velvet & Steel, BFH/NV Beilage 2007, 294, UR 2007, 379 Rz 14, m.w.N.).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2015 - 5 K 316/14
    Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL bezieht sich auf verschiedene Unterrichtsformen, ohne diese zu definieren (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-434/05, Horizon College, BFH/NV Beilage 2007, 389).
  • BVerwG, 03.12.1976 - 7 C 73.75

    Privater Schularbeitskreis - Besondere Förderung der Schüler - Allgemeinbildende

  • BFH, 29.10.1997 - V B 86/97

    Unterrichtsleistung privater Schulen

  • FG Baden-Württemberg, 14.06.2018 - 1 K 3226/15

    Umsatzsteuerbefreiung von Schwimmkursen für Säuglinge und Kleinkinder

    Vielmehr ist nach dem Zweck der Steuerbefreiung, die gleichmäßige umsatzsteuerliche Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern zu gewährleisten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376, Rz 12; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 9 C 4/12, BVerwGE 147, 1, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 80, Rz 9, beide zu § 4 Nr. 21 UStG), ausreichend, dass die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer das Schwimmen lernen ermöglicht, fördert, ergänzt oder erleichtert (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 29. Oktober 2015 5 K 316/14, EFG 2016, 149, Rz 20, rechtskräftig, zum Tanzunterricht).
  • FG Niedersachsen, 10.03.2022 - 11 K 119/17

    Keine Steuerbefreiung für die Umsätze aus angebotenen Tanzkursen

    Darauf, dass auch Auszubildende für den Beruf des Tanzlehrers an diesen Kursen teilnehmen könnten, komme es nicht an (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. Oktober 2015 5 K 316/14).
  • FG München, 10.03.2017 - 2 K 2216/14

    Streit um steuerliche Belastung aus einer Taekwondo Schule

    Darüber hinaus bestehe nur eine Indizwirkung für steuerfreie Leistungen, die in Fällen von Kursen der Freizeitgestaltung nicht bestehe und die der Prüfungskompetenz der Finanzgerichte unterliege (vgl. Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 29. Oktober 2015 5 K 316/14, EFG 2016, 149).
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