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   FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10   

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https://dejure.org/2011,59181
FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10 (https://dejure.org/2011,59181)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.09.2011 - 5 K 319/10 (https://dejure.org/2011,59181)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. September 2011 - 5 K 319/10 (https://dejure.org/2011,59181)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1
    Restaurationserlöse bei Hotel: Ort der Leistung am Belegenheitsort (Hotel im Ausland) oder im Inland am Geschäftssitz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Restaurationserlöse bei Hotel: Ort der Leistung am Belegenheitsort (Hotel im Ausland) oder im Inland am Geschäftssitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ort der Leistung bei Verpflegungspaketen für Pauschalreisende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ort der Umsatzsteuerbarkeit bei einer Verpflegung von Hotelgästen im Ausland als Nebenleistung zur Übernachtung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Leistungsort bei Auslands-Pauschalreisen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2068
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 15.01.2009 - V R 9/06

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10
    Die Verpflegung von Hotelgästen stellt eine Nebenleistung zur Übernachtung dar, die als Teil der Gesamtleistung gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar ist (BFH-Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06, BStBl II 2010, 433).

    In dieser Höhe habe die Klägerin Restaurationserlöse erzielt, die entsprechend der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433) im Inland nicht steuerbar seien.

    Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06, BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433).

    Bietet jedoch ein Hotelier seinen Kunden neben der Unterbringung regelmäßig auch Leistungen an, die über traditionelle Aufgaben der Hoteliers hinausgehen und deren Erbringung nicht ohne spürbare Auswirkung auf den Pauschalpreis bleiben kann, wie etwa die Anreise zum Hotel von weit entfernten Abholstellen aus, so können solche Leistungen nicht reinen Nebenleistungen gleichgestellt werden" (BFH-Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06, BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433).

    Können nach der EuGH-Rechtsprechung somit selbst Leistungen, die ein Hotelier bei Dritten bezieht, Nebenleistung zur Unterbringung im Hotel sein, gilt dies auch für Nebenleistungen, die --wie z.B. Restaurantdienstleistungen-- der Hotelier selbst erbringt, wenn der auf die Nebenleistung entfallende Teil eines für Unterbringung und Nebenleistung zu entrichtenden Pauschalentgelts gering ist (BFH-Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06, BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433).

  • BFH, 09.06.2005 - V R 50/02

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 - kein ermäßigter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 25.02.1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd. --CPP--, Slg. 1999, I-973 Rn. 28 ff.; vom 27.10.2005 Rs. C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433 Rn. 19 ff., und vom 21.06.2007 Rs. C-453/05, Ludwig, Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398 Rn. 17 f.; und des BFH vom 09.06.2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98 m.w.N.) ist zum einen jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10
    26 Nach dem EuGH-Urteil vom 22.10.1998 Rs. C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin (Slg. 1998, I-6229, HFR 1999, 129) stellen gewöhnlich mit Reisen verbundene Dienstleistungen, auf die im Verhältnis zur Unterbringung nur ein geringer Teil des Pauschalbetrags entfällt und die zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, für die Kundschaft das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, so dass es sich um Nebenleistungen handelt.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 25.02.1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd. --CPP--, Slg. 1999, I-973 Rn. 28 ff.; vom 27.10.2005 Rs. C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433 Rn. 19 ff., und vom 21.06.2007 Rs. C-453/05, Ludwig, Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398 Rn. 17 f.; und des BFH vom 09.06.2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98 m.w.N.) ist zum einen jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 25.02.1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd. --CPP--, Slg. 1999, I-973 Rn. 28 ff.; vom 27.10.2005 Rs. C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433 Rn. 19 ff., und vom 21.06.2007 Rs. C-453/05, Ludwig, Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398 Rn. 17 f.; und des BFH vom 09.06.2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98 m.w.N.) ist zum einen jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.
  • EuGH, 22.10.1998 - C-94/97

    The Howden Court Hotel - Steuerrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10
    26 Nach dem EuGH-Urteil vom 22.10.1998 Rs. C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin (Slg. 1998, I-6229, HFR 1999, 129) stellen gewöhnlich mit Reisen verbundene Dienstleistungen, auf die im Verhältnis zur Unterbringung nur ein geringer Teil des Pauschalbetrags entfällt und die zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, für die Kundschaft das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, so dass es sich um Nebenleistungen handelt.
  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.09.2011 - 5 K 319/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 25.02.1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd. --CPP--, Slg. 1999, I-973 Rn. 28 ff.; vom 27.10.2005 Rs. C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433 Rn. 19 ff., und vom 21.06.2007 Rs. C-453/05, Ludwig, Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398 Rn. 17 f.; und des BFH vom 09.06.2005 V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98 m.w.N.) ist zum einen jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.
  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2013 - 14 K 903/12

    Leistungsort: Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von

    Mit ihrer am 12. März 2012 erhobenen Klage beruft sich die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, im Wesentlichen auf die Entscheidungen des BFH vom 15. Januar 2009 V R 9/06, a.a.O. sowie der Finanzgerichte (FG) Kassel vom 25. August 2010 6 K 3166/07, Entscheidungen der FG - EFG - 2011, 272; Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2011 2 K 416/09, juris; Baden-Württemberg vom 24. August 2011 14 K 4549/09; Hannover vom 29. September 2011 5 K 319/10, EFG 2012, 2068 und Nürnberg vom 22. November 2011 2 K 1131/10, EFG 2012, 1884.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sowie diverser FG (Urteile des BFH vom 15. Januar 2009 V R 9/06, a.a.O.; FG Kassel vom 25. August 2010 6 K 3166/07, a.a.O.; FG Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2011 2 K 416/09, a.a.O.; FG Baden-Württemberg vom 24. August 2011 14 K 4549/09; FG Hannover vom 29. September 2011 5 K 319/10, a.a.O. und FG Nürnberg vom 22. November 2011 2 K 1131/10, a.a.O.), der der erkennende Senat aus den dort genannten Gründen folgt, ist der Ort der sonstigen Leistungen (Verpflegung von Hotelgästen) am Belegenheitsort der betreffenden Hotels nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 UStG und damit im Streitfall, nach § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG, im Ausland (maßgeblich in X / EU).

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