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   FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10 U   

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https://dejure.org/2013,27347
FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10 U (https://dejure.org/2013,27347)
FG Münster, Entscheidung vom 05.08.2013 - 5 K 3191/10 U (https://dejure.org/2013,27347)
FG Münster, Entscheidung vom 05. August 2013 - 5 K 3191/10 U (https://dejure.org/2013,27347)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuer -Bemessungsgrundlage für Abgabe von Mittagessen an Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 10 Abs 4; UStG § 10 Abs 5 Nr 2
    Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Essensausgabe an Arbeitnehmer einer in Firmenräumlichkeiten durch externe GmbH betriebenen Kantine

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Essensausgabe an Arbeitnehmer einer in Firmenräumlichkeiten durch externe GmbH betriebenen Kantine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer bemisst sich nach dem marktüblichen Entgelt

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer bemisst sich nach dem marktüblichen Entgelt

  • heise.de (Pressebericht, 24.12.2013)

    Verbilligte Speisen für Mitarbeiter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer bemisst sich nach dem marktüblichen Entgelt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bemessungsgrundlage für Kantinenessen nach fiktiven marktüblichen Entgelt

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Bemessungsgrundlage für Abgabe von Mittagessen an Arbeitnehmer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen an Arbeitnehmer bemisst sich nach dem marktüblichen Entgelt - Besteuerung erfolgt weder nach tatsächlich gezahltem Entgelt noch nach der Mindestbemessungsgrundlage

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 2046
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 29.05.1997 - C-63/96

    Finanzamt Bergisch Gladbach / Skripalle

    Auszug aus FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10
    Nach dem EuGH-Urteil vom 29.05.1997, C-63/96 (Skripalle), BStBl II 1997, 841, sei schon von daher keine Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen.

    Soweit der EuGH mit Urteil vom 29.05.1997, C-63/96 (Hotel Scandic), HFR 2005, 371, entschieden habe, dass ein vereinbartes marktübliches Entgelt, das niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage sei, von der der Bundesrepublik Deutschland von der EU für § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG erteilten Ausnahmegenehmigung des Art. 27 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie nicht gedeckt sei, finde diese Rechtsprechung im Streitfall keine Anwendung.

    Auf diese Bestimmung gestützte Sondermaßnahmen zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen und dürfen von der in Art. 11 der 6. EG-Richtlinie (ab 01.01.2007 Art. 72 ff. MwStSystRL) geregelten Besteuerungsgrundlage nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung des Ziels, der Gefahr der Steuerhinterziehung oder -umgehung entgegenzuwirken, unbedingt erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 29.05.1997, C-63/96 (Hotel Scandic), HFR 2005, 371).

    So hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.05.1997, C-63/96 (Skripalle), BStBl II 1997, 841, die Besteuerung nach einem höheren als dem mit der nahestehenden Person vereinbarten marktüblichen Entgelt zur Verhütung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen allgemein als nicht erforderlich angesehen (BFH, Urteil vom 07.10.2010 V R 4/10, BFH/NV 2011, 930).

  • BFH, 07.10.2010 - V R 4/10

    Beschränkte Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

    Auszug aus FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10
    Ebenso verhält es sich, wenn der Unternehmer für die Leistung an nahestehende Personen zwar ein niedrigeres als das marktübliche Entgelt vereinbart, seine Leistung aber nach dem marktüblichen Entgelt versteuert (BFH-Urteil vom 07.10.2010, V R 4/10, BFH/NV 2011, 930).

    So hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.05.1997, C-63/96 (Skripalle), BStBl II 1997, 841, die Besteuerung nach einem höheren als dem mit der nahestehenden Person vereinbarten marktüblichen Entgelt zur Verhütung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen allgemein als nicht erforderlich angesehen (BFH, Urteil vom 07.10.2010 V R 4/10, BFH/NV 2011, 930).

    Eine Gefahr von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen soll darüber hinaus auch dann nicht bestehen, wenn der Unternehmer von einer nahestehenden Person nur ein niedrigeres als das marktübliche Entgelt verlangt, seine Leistung aber in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert (BFH, Urteil vom 07.10.2010 V R 4/10, BFH/NV 2011, 930).

  • EuGH, 26.01.2012 - C-218/10

    ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 -

    Auszug aus FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10
    Für die Frage, ob die Kantine durch eigenes Personal im Sinne des Abschn. 12 Abs. 10 UStR 2005 betrieben werde, sei das Urteil des EuGH vom 26.01.2012, C-218/10 (ADV Allround), UR 2012, 175, analog anzuwenden.

    Das Urteil des EuGH vom 26.01.2012, C-218/10 (ADV Allround), UR 2012, 175, sei für den Streitfall nicht aussagekräftig, da es vorliegend nicht um die Auslegung einer Gesetzesvorschrift, sondern um die Bindungswirkung einer aus Vereinfachungsgründen bestehenden Verwaltungsanweisung gehe.

    Soweit die Klin. die Definition des EuGH zum Begriff "Gestellung von Personal" zu § 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG anführt, wonach auch die Gestellung von selbstständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal umfasst ist (EuGH, Urteil vom 26.01.2012, C-218/10 (ADV Allround), UR 2012, 175), kann diese Definition nicht analog auf Abschn. 12 Abs. 10 UStR angewendet werden.

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

    Auszug aus FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10
    Außerdem spreche das Urteil des EuGH vom 20.01.2005, C-412/03 (Hotel Scandic), HFR 2005, 371, gegen den Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage.

    Soweit der EuGH mit Urteil vom 29.05.1997, C-63/96 (Hotel Scandic), HFR 2005, 371, entschieden habe, dass ein vereinbartes marktübliches Entgelt, das niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage sei, von der der Bundesrepublik Deutschland von der EU für § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG erteilten Ausnahmegenehmigung des Art. 27 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie nicht gedeckt sei, finde diese Rechtsprechung im Streitfall keine Anwendung.

    Auf diese Bestimmung gestützte Sondermaßnahmen zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen und dürfen von der in Art. 11 der 6. EG-Richtlinie (ab 01.01.2007 Art. 72 ff. MwStSystRL) geregelten Besteuerungsgrundlage nur insoweit abweichen, als dies für die Erreichung des Ziels, der Gefahr der Steuerhinterziehung oder -umgehung entgegenzuwirken, unbedingt erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 29.05.1997, C-63/96 (Hotel Scandic), HFR 2005, 371).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Auszug aus FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10
    Zweck der Vorschrift ist es, einen Steuerpflichtigen, der für den privaten Bedarf seines Personals einen Gegenstand entnimmt oder eine Dienstleistung erbringt, weitgehend einem Endverbraucher, der einen solchen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleichzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, C-371/07 (Danfoss und Astrazeneca), UR 2009, 60 Tz. 46 m.w.N.).

    Auch wenn es im betrieblichen Interesse der T-GmbH liegt, dass die Arbeitnehmer ihr Mittagessen in den Betriebsräumlichkeiten einnehmen, dient das Mittagessen dem Grundbedürfnis der Arbeitnehmer (vgl. auch zur unentgeltlichen Lieferung von Mahlzeiten an das Personal EuGH, Urteil vom 11.12.2008, C-371/07 (Danfoss und Astrazeneca), UR 2009, 60 Tz. 56 f. und 65).

  • BFH, 27.10.1978 - VI R 8/76

    Verwaltungsanweisung - Schätzung - Gleichbehandlung - Auslegung von

    Auszug aus FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10
    Die Steuergerichte, die nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes nur an Gesetz und Recht gebunden sind, können die Finanzbehörden nicht zwingen, Vereinfachungsregelungen, die durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnet werden, auch auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist (BFH, Urteil vom 27.10.1978 VI R 8/76, BStBl II 1979, 54).

    Die Steuergerichte dürfen die Verwaltungsanweisungen also nicht wie Gesetze auslegen; maßgebend ist nicht, wie das Gericht eine solche Bestimmung verstünde, wenn sie Gesetz wäre, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte und wie sie dementsprechend verfahren ist (BFH, Urteile vom 24.11.1965 II 118/62, HFR 1966, 180; vom 10.09.1976 VI R 220/75, BStBl II 1977, 17; vom 03.08.1977 II R 95/75, BStBl II 1978, 42; vom 27.10.1978 VI R 8/76, BStBl II 1979, 54).

  • BFH, 15.11.2007 - V R 15/06

    Gleichbehandlung unentgeltlicher und verbilligter Arbeitgeberleistungen

    Auszug aus FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10
    Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 27.02.2008 XI R 50/07, BStBl II 2009, 426, mit Verweis auf das Urteil vom 15.11.2007 V R 15/06, BStBl II 2009, 423) sei bei unter dem üblichen Marktpreis liegenden Entgelten für Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer grundsätzlich von einer durch den teilweise unversteuerten privaten Endverbrauch bedingten Steuerumgehung auszugehen.

    Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG ist nur auf solche Leistungen anzuwenden, die auch bei unentgeltlicher Leistung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG steuerbar sind (BFH, Urteil vom 15.11.2007 V R 15/06, BStBl II 2009, 423; vom 29.05.2008 V R 12/07, BStBl II 2009, 428).

  • FG Köln, 31.05.2001 - 5 K 6962/99

    Abgabe von Mahlzeiten in Kantinen als sonstige Leistung

    Auszug aus FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10
    Der Sachverhalt unterscheide sich zudem von dem Urteilsfall des FG Köln vom 31.05.2001, 5 K 6962/99, juris.

    Der Fall sei mit dem Urteil des FG Köln vom 31.05.2001, 5 K 6962/99, juris, vergleichbar.

  • BFH, 21.10.1999 - I R 1/98

    Richtlinien zur Ermessensausübung; Auslegung

    Auszug aus FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10
    Es ist daher nicht nach jeder denkbaren Auslegung der Anweisungen zu forschen, sondern nach dem Sinn, den ihr die anweisende Behörde erkennbar beigemessen hat (BFH, Urteil vom 21.10.1999 I R 1/98, BFH/NV 2000, 691).
  • BFH, 03.08.1977 - II R 95/75

    Richtlinie der Finanzbehörde - Freie und Hansestadt Hamburg - Erlaß der

    Auszug aus FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10
    Die Steuergerichte dürfen die Verwaltungsanweisungen also nicht wie Gesetze auslegen; maßgebend ist nicht, wie das Gericht eine solche Bestimmung verstünde, wenn sie Gesetz wäre, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte und wie sie dementsprechend verfahren ist (BFH, Urteile vom 24.11.1965 II 118/62, HFR 1966, 180; vom 10.09.1976 VI R 220/75, BStBl II 1977, 17; vom 03.08.1977 II R 95/75, BStBl II 1978, 42; vom 27.10.1978 VI R 8/76, BStBl II 1979, 54).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 80/00

    Kindergeld, Weiterleitung

  • BFH, 29.05.2008 - V R 12/07

    Kein Ansatz der umsatzsteuerrechtlichen Mindestbemessungsgrundlage bei

  • BFH, 22.09.2011 - III R 82/08

    Zum Einwand der Weiterleitung beim Berechtigtenwechsel - Rückforderung von

  • BFH, 10.09.1976 - VI R 220/75

    Feststellung der wöchentlichen Beschäftigungsdauer zur Pauschalierung der

  • BFH, 24.11.1965 - II 118/62
  • BFH, 27.02.2008 - XI R 50/07

    Mindestbemessungsgrundlage - verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung - Zweck

  • BFH, 17.08.2015 - XI S 1/15

    Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 2046 veröffentlicht.

    Dies hatte das FG in seinem vom FA mit der Revision XI R 37/13 angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt (vgl. EFG 2013, 2046, Rz 40 ff.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2013 - 2 K 134/10

    Ansatz der marktüblichen Miete oder der Mindestbemessungsgrundlage bei

    Dass muss aber auch dann gelten, wenn erst nach einer Außerprüfung festgestellt wird, dass das tatsächlich entrichtete (vereinbarte) Entgelt nicht dem marküblichen Entgelt entspricht (so im Ergebnis wohl auch Finanzgericht -FG-Münster, Gerichtsbescheid vom 05. August 2013, 5 K 3191/10 U, veröffentlicht in juris).

    Da Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zum Zwecke der Verhinderung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu Sondermaßnahmen ermächtig, es sich bei § 10 Abs. 5 UStG also nur um eine verhütende Maßnahme handelt, die nur das Bestehen der Gefahr einer Steuerhinterziehung oder -umgehung voraussetzt, ist für die richtlinienkonforme Anwendung des § 10 Abs. 5 UStG das tatsächliche Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder -umgehung im Einzelfall nicht erforderlich (vgl. auch FG Münster, Gerichtsbescheid vom 05. August 2013, 5 K 3191/10 U, veröffentlicht in juris).

    Eine bei richtlinienkonformer Anwendung von § 10 Abs. 5 UStG bestehende Gefahr einer Steuerumgehung besteht aber auch dann, wenn ein Grundstück nebst hergerichtetem Gebäude an einen nahen Angehörigen vermietet wird und die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Miete - wie im Streitfall - hinter dem marktüblichen Entgelt zurückbleibt (so für die verbilligte Abgabe von Essen an Arbeitnehmer auch FG Münster, Gerichtsbescheid vom 05. August 2013, 5 K 3191/10 U, veröffentlicht in juris).

    Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. auch FG Münster, Gerichtsbescheid vom 05. August 2013, 5 K 3191/10 U, veröffentlicht in juris).

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