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   FG Niedersachsen, 21.09.2011 - 5 K 332/06   

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https://dejure.org/2011,31728
FG Niedersachsen, 21.09.2011 - 5 K 332/06 (https://dejure.org/2011,31728)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.09.2011 - 5 K 332/06 (https://dejure.org/2011,31728)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. September 2011 - 5 K 332/06 (https://dejure.org/2011,31728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Besteuerung von Erstattungszinsen: Echte Rückwirkung, Vertrauensschutz

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 233a AO; § 52a Abs. 8 S. 2 EStG
    Berechtigung des Gesetzgebers zur Anordnung der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO im Rahmen einer echten Rückwirkung im Jahressteuergesetz 2010

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besteuerung von Erstattungszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechtigung des Gesetzgebers zur Anordnung der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO im Rahmen einer echten Rückwirkung im Jahressteuergesetz 2010

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.09.2011 - 5 K 332/06
    Der Gesetzgeber war berechtigt, im Jahressteuergesetz 2010, die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO im Rahmen einer echten Rückwirkung anzuordnen, da hierdurch lediglich eine Gesetzeslage geschaffen wurde, die vor dem Urteil des BFH vom 15.06.2010, VIII R 33/07, BFHE 230/109 einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprach.

    Der Kläger ist der Auffassung, dass nach Maßgabe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH)-Urteils 15.06.2010 (VIII R 33/07) die Erstattungszinsen nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst werden dürften.

    Diese Rechtsprechung hat der BFH mit seinem Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07, BStBl II 2011, 503) teilweise geändert.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.09.2011 - 5 K 332/06
    Eine solche liegt vor, wenn die Rechtsfolge eines belastenden Gesetzes schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten soll (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14.05.1986 2 BvL 2/83, BStBl II 1986, 628).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.09.2011 - 5 K 332/06
    Eine echte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG (z. B. 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67) an sich nicht zulässig.
  • BVerfG, 15.10.2008 - 1 BvR 1138/06

    Keine unzulässige Rückwirkung der § 36 Abs 2 GewStG, § 2 Abs 2 S 3 GewStG jeweils

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.09.2011 - 5 K 332/06
    Es sind insbesondere rückwirkende Gesetzesänderungen erlaubt, durch die eine alte Rechtslage nach zwischenzeitlich erfolgter Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wieder hergestellt wird (Beschluss BVerfG 1 BvR 1138/06, HFR 2009, 187).
  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 105/03

    Erstattungszinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.09.2011 - 5 K 332/06
    Nach der überkommenen ständigen Rechtsprechung des BFH waren Erstattungszinsen nach § 233 a AO "sonstige Kapitalforderungen jeder Art" im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil der Steuerpflichtige den Fiskus - unfreiwillig - Kapital zur Nutzung überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war (BFH-Urteile vom 18.02.1975 VIII R 104/70, BStBl II 1975, 568, vom 08.11.2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527).
  • BFH, 18.02.1975 - VIII R 104/70

    Zinsen gem. § 111 FGO für zu erstattende Einkommensteuer sind nach § 20 Abs. 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.09.2011 - 5 K 332/06
    Nach der überkommenen ständigen Rechtsprechung des BFH waren Erstattungszinsen nach § 233 a AO "sonstige Kapitalforderungen jeder Art" im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil der Steuerpflichtige den Fiskus - unfreiwillig - Kapital zur Nutzung überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war (BFH-Urteile vom 18.02.1975 VIII R 104/70, BStBl II 1975, 568, vom 08.11.2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527).
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