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   FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 3324/16 E   

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https://dejure.org/2018,3761
FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 3324/16 E (https://dejure.org/2018,3761)
FG Münster, Entscheidung vom 30.01.2018 - 5 K 3324/16 E (https://dejure.org/2018,3761)
FG Münster, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 5 K 3324/16 E (https://dejure.org/2018,3761)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung von Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 b; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a aa; EStG § § 22 Nr. 1 S. 3 a bb; EStG § 55 Abs. 2
    Ertragsanteilbesteuerung von Renten aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Besteuerung einer kombinierten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung - Ertragsanteil, Sonderausgabenabzug, Altersvorsorgeanteil, Ablauf der Berufsunfähigkeitsrente vor Beginn der Altersrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonstige Einkünfte | Besteuerung einer Berufsunfähigkeitsrente bei Kombi-Verträgen

  • fiala.de (Kurzinformation)

    Falscher Steuermeldung des Versicherers erfolgreich widersprechen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer: Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vertraglich kombiniert mit einer Rentenversicherung sind mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung einer kombinierten privaten BU-Versicherung

Papierfundstellen

  • VersR 2018, 636
  • EFG 2018, 552
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.04.2011 - X R 54/09

    Erwerbsminderungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern -

    Auszug aus FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 3324/16
    Diese Vorschrift bildet i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 EStG die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des § 55 Abs. 2 EStDV, in der die Ertragsanteile für abgekürzte Leibrenten festgelegt worden sind (BFH, Urt. vom 13.04.2011 - X R 54/09, BStBl II 2011, 910).

    Dieser hat sich vielmehr bewusst entschieden, abgekürzte und nicht abgekürzte Leibrenten der Basisversorgung gleich zu behandeln (BFH, Urt. vom 13.04.2011 - X R 54/09, BStBl II 2011, 910).

    Hintergrund für diese Unterscheidung ist, dass nur solche Leibrenten lediglich mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden sollen, bei denen die Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen sind (BFH, Urt. vom 13.04.2011 - X R 54/09, BStBl II 2011, 910; BT-Drucks. 15/2150, S. 40).

  • FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 1 K 259/21

    50%-Grenze; abgekürzte Leibrente; Berufsunfähigkeitsrente;

    Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, wobei sie auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Januar 2018 5 K 3324/16 E , EFG 2018, 552 verwiesen.

    Das Urteil des FG Münster vom 30. Januar 2014 (5 K 3324/16 E) finde hier keine Anwendung, da die Ausführungen des derzeit gültigen BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017 (BStBl I 2017, 820) dem aktuellem AltZertG entsprächen und die zertifizierten Altfälle (Bestandsfälle vor 2010 mit Einmalregelung) lt.

    aa) Die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen ist nach herrschender Auffassung nur dann unschädlich, wenn mehr als 50% der Beiträge auf die Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen, da diese Risiken nicht im Vordergrund stehen dürfen (vgl. FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 5 K 3324/16 E , EFG 2018, 639 ; BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017, BStBl I 2017, 820, Rn 38; Krüger in Schmidt, EStG, 42. Aufl., 2023, § 10 Rn 35; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 10 Rn 64 ; Bleschick in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., 2023, § 10 Rn 21; Hoheisel/Tippelhofer in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 10 Rn 254; Lindberg in Frotscher, EStG, § 10 Rn 65; Wilhelm in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Geserich, EStG, § 10 Rn 49; Stöcker in Bordewin/Brandt, EStG, § 10 Rn 126 ).

    Dafür spricht, wie das FG Münster im Urteil vom 30. Januar 2018 5 K 3324/16 E , EFG 2018, 639 zutreffend ausführt, bereits der Wortlaut "ergänzend".

    bb) Soweit die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung dazu verwendet werden, die Weiterzahlung des Beitrags für die Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit sicherzustellen, zählen sie im Rahmen der Anwendung der 50%-Grenze nach herrschender Meinung ebenfalls zur Altersvorsorge (vgl. FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 5 K 3324/16 E , EFG 2018, 639 ; BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017, BStBl I 2017, 820 Rn 38; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 10 Rn 64 ; Stöcker in Bordewin/Brandt, Einkommensteuer, § 10 Rn 128; Steiner A. in Lademann, EStG § 10 Rn 176).

    Dies hält der erkennende Senat für zutreffend und schließt sich insoweit den Ausführungen des FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 5 K 3324/16 E , EFG 2018, 639 an.

    Nach herrschender Meinung ist eine zeitliche Befristung einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente ausschließlich im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit (Verbesserung der Gesundheitssituation oder Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Altersrente aus dem entsprechenden Vertrag) nicht zu beanstanden (vgl. FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 5 K 3324/16 E , EFG 2018, 552 ; BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017, BStBl I 2017, 820 Rn 38 bzw. diesem vorangehend BMF-Schreiben vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087 Rn 17; Hoheisel/Tippelhofer in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 10 Rn 254; Wilhelm in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Geserich, EStG, § 10 Rn 49).

    Das FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 5 K 3324/16 E ( EFG 2018, 552 ) hat hierzu ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit dem AltEinkG nur solche Absicherungen begünstigen wollen, die zu einer auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen Absicherung führen (vgl. BT-Drucks. 15/2150, S. 34).

    Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass eine "ergänzende" Absicherung nur dann anzunehmen ist, wenn die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente erst mit Beginn der Altersrente enden und folgt insoweit der überzeugenden Begründung des FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 5 K 3324/16 E ( EFG 2018, 552 ).

    Die Zulassung der Revision erfolgt gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts (vgl. FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 5 K 3324/16 E , EFG 2018, 552 ).

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