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   FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05 U   

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FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05 U (https://dejure.org/2009,4393)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.07.2009 - 5 K 3371/05 U (https://dejure.org/2009,4393)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - 5 K 3371/05 U (https://dejure.org/2009,4393)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schönheitschirurgische Leistungen als medizinische Behandlung von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen und Zulässigkeit einer damit verbundenen Steuerbefreiung; Bestimmung des Leistungsortes i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG); "Lebender Mensch" als "beweglicher ...

  • Judicialis

    FGO § 100 Abs. 1; ; UStG § ... 1 Abs. 1; ; UStG § 2 Abs. 1; ; UStG § 3a Abs. 1; ; UStG § 3a Abs. 2; ; UStG § 3a Abs. 3; ; UStG § 3a Abs. 4; ; UStG § 3a Abs. 5; ; UStG § 4; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1; ; AO § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Selbständige schönheitschirurgische Leistungen durch im Inland wohnhafte und nichtselbständig tätige Ärztin; Umsatzsteuerlicher Leistungsort; Feste Niederlassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Selbständige schönheitschirurgische Leistungen durch im Inland wohnhafte und nichtselbständig tätige Ärztin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Schönheitschirurgische Leistungen in den Niederlanden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schöner in Holland

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Schönheitschirurgische Leistungen deutscher Ärzte in den Niederlanden unterliegen nicht der Umsatzsteuer in Deutschland

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Trotz strafbefreiender Selbstanzeige keine Steuern zu zahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 2065
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 15.07.2004 - V R 27/03

    Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05
    Aufgrund der Selbstanzeige der Klägerin und in Anbetracht des Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - V R 27/03 vom 15.7.2004 (BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862), wonach nicht medizinisch veranlasste Schönheitsoperationen grundsätzlich steuerpflichtig seien, erließ das FA am 6.4.2005 einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002 und setzte hierin die steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von "X" EUR und die hierauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von "Y" EUR fest.

    Da die schönheitschirurgischen Leistungen auch nicht der medizinischen Behandlung von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienten, sind diese Umsätze grundsätzlich nicht steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG (siehe Urteil des BFH vom 15. Juli 2004 V R 27/03, BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862), so dass es erforderlich ist, gemäß § 3a UStG den Leistungsort zu bestimmen.

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zuzulassen, da nach der Entscheidung des BFH betreffend die Steuerpflicht nicht medizinisch begründeter schönheitschirurgischer Leistungen (siehe Urteil des BFH vom 15. Juli 2004 V R 27/03, BFHE 206, 471, BStBl II 20904, 862) eine höchstrichterliche Entscheidung hinsichtlich der diesbezüglichen Bestimmung des Leistungsortes noch aussteht.

  • BFH, 16.01.2003 - V B 47/02

    Leistungsort; Umsätze für Partnerschaftsvermittlungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05
    Zudem muss die Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit haben (BFH-Beschluss vom 16.1.2003 V B 47/02, BFH/NV 2003, 830; EuGH-Urteile vom 17.07.1997 Rs. C-190/95, ARO Lease, Slg. 1997, I4383 Rdnr. 16; vom 7.5.1998 Rs. C-390/96, Lease Plan, UR 1998, 343 Rdnr. 24).

    Der Begriff der in Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG bezeichneten "festen Niederlassung" entspricht dabei vollumfänglich der in § 3a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 UStG erwähnten Betriebsstätte (siehe u.a. Beschluss des BFH vom 16. Januar 2003 V B 47/02 BFH/NV 2003, 830).

    Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung zu dem Betriebsstättenbegriff des § 12 der Abgabenordnung - AO - ergangen ist, während der Betriebsstättenbegriff des § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG ausschließlich im Sinne des Begriffs der "festen Niederlassung" i.S. von Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG zu verstehen ist (siehe u.a. Beschluss des BFH vom 16. Januar 2003 V B 47/02, BFH/NV 2003, 830), würde nach Auffassung des Senats die Schlussfolgerung, dass mangels hinreichender Verfügungsmacht der Klägerin über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigten Räumlichkeiten und Infrastruktur die Annahme "fester Niederlassungen" in den Niederlanden zu verneinen sei, zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass als Leistungsort nur der Wohnort der Klägerin in Betracht käme.

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05
    Das FA hat hierzu zwar unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteil des BFH 4. Juni 2008 I R 30/07, BFH/NV 2008, 1749) vorgetragen, dass es für die Annahme einer steuerlichen Betriebsstätte nicht ausreiche, dass der Unternehmer eine nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung oder Anlage habe und dass das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht genüge, wenn die Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg erbracht werde.

    Im übrigen weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt auch insoweit von dem Sachverhalt, über den der BFH in seinem Urteil vom 4. Juni 2008 I R 30/07 (BFH/NV 2008, 1749) zu befinden hatte, ab, als die Berechtigung der Klägerin, auf die Räumlichkeiten der Kliniken, deren Sachausstattung und deren Personal im Rahmen ihrer Betätigung zurückzugreifen, zwar jeweils nur auf die Dauer der Behandlung oder Operation begrenzt war, jedoch in dieser Zeit der Ablauf der durchzuführenden Arbeiten nach den vorliegenden Bescheinigungen der Kliniken maßgeblich von der Klägerin bestimmt und koordiniert wurde.

  • BFH, 14.07.2004 - I R 106/03

    Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05
    Von daher ist auch auf die Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil vom 14. Juli 2004 I R 106/03 (BFH/NV 2005, 154) hinzuweisen, wonach eine Betriebsstätte eines Beauftragten in den Räumen seines Auftraggebers ausnahmsweise auch dann angenommen werden kann, wenn die zu ihrer Begründung erforderliche Verfügungsmacht nicht das Recht oder die Möglichkeit zur alleinigen Nutzung der betreffenden Einrichtung umfasst.

    Dasselbe gilt nach dem Urteil vom 14. Juli 2004 I R 106/03 (BFH/NV 2005, 154) erst recht dann, wenn die Mitbenutzung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer der Räume dient.

  • BFH, 10.05.1961 - IV 155/60 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit eines Exportvertreters, der seine Geschäfte im Ausland

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05
    Anders soll es hiernach jedoch sein, wenn ein Unternehmen eine solche Einrichtung regelmäßig für eigene betriebliche Handlungen nutzt; in diesem Fall kann das nutzende Unternehmen dort selbst dann eine Betriebsstätte besitzen, wenn es keine rechtlich abgesicherte, sondern nur eine tatsächliche dauerhafte Mitbenutzungsmöglichkeit hat (BFH-Urteil vom 10. Mai 1961 IV 155/60 U, BFHE 73, 134, BStBl III 1961, 317).
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, welcher der BFH gefolgt ist, kann die Niederlassung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nur dann als Ort der Dienstleistung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG betrachtet werden, wenn diese Niederlassung aufgrund des ständigen Zusammenwirkens der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel einen zureichenden Mindestbestand aufweist bzw. wenn sie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. EuGH-Urteile vom 4. Juli 1985 Rs. 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, UR 1985, 226 Rdnrn. 17, 18; vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting-Linien, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 16, 17; vom 20. Februar 1997 Rs. C-260/95, DFDS, UR, 1997, 179 Rdnrn. 19, 20).
  • EuGH, 06.03.1997 - C-167/95

    Linthorst, Pouwels en Scheres / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05
    Hier bestand jedoch die Besonderheit (und damit im Gegensatz zu dem Sachverhalt, welcher dem EuGH-Urteil vom 6. März 1997 Rs. C-167/95, EuGHE I 1997, 1195, UR 1997, 217 - tierärztliche Leistungen - zugrunde lag), dass die Klägerin auf die Inanspruchnahme der von ihren Auftraggebern vorgehaltenen Örtlichkeiten und Einrichtungen bei der Erbringung ihrer Leistungen angewiesen war und diese nur "vor Ort" erbringen konnte, ohne hierbei eigene Sachmittel und eigenes Personal vorhalten zu müssen.
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, welcher der BFH gefolgt ist, kann die Niederlassung einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nur dann als Ort der Dienstleistung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG betrachtet werden, wenn diese Niederlassung aufgrund des ständigen Zusammenwirkens der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel einen zureichenden Mindestbestand aufweist bzw. wenn sie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. EuGH-Urteile vom 4. Juli 1985 Rs. 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, UR 1985, 226 Rdnrn. 17, 18; vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting-Linien, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 16, 17; vom 20. Februar 1997 Rs. C-260/95, DFDS, UR, 1997, 179 Rdnrn. 19, 20).
  • BFH, 18.03.1971 - V R 101/67

    Rüge der örtlichen Unzuständigkeit - Zeitliche Beschränkung - Örtliche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05
    Ein Unternehmer betreibt sein Unternehmen im Allgemeinen dort, wo er seine gewerbliche Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und die Zahlungen an ihn geleistet werden (BFH-Urteil vom 18.3.1971 V R 101/67, BStBl II 71, 518).
  • BFH, 16.05.1990 - I R 113/87

    Zum Begriff "Montage"

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.07.2009 - 5 K 3371/05
    Auch nach dieser - allerdings ebenfalls zum Betriebsstättenbegriff i.S. des § 12 AO ergangenen - Entscheidung begründet die bloße Möglichkeit zur Mitbenutzung von Einrichtungen eines Dritten zwar keine ausreichende Verfügungsmacht über diese Einrichtungen (BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 168/72, BFHE 118, 404, BStBl II 1976, 365; vom 16. Mai 1990 I R 113/87, BFHE 161, 358, BStBl II 1990, 983, 984).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

  • EuGH, 07.05.1998 - C-390/96

    Lease Plan

  • EuGH, 17.07.1997 - C-190/95

    ARO Lease

  • BFH, 19.11.1998 - V R 30/98

    Ort der sonstigen Leistung bei Reiseveranstalter

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 168/72

    Begriff der Betriebsstätte - Verfügungsmacht über Anlagen - Geschäftseinrichtung

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