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   FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08 U   

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FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08 U (https://dejure.org/2012,32870)
FG Münster, Entscheidung vom 20.09.2012 - 5 K 3605/08 U (https://dejure.org/2012,32870)
FG Münster, Entscheidung vom 20. September 2012 - 5 K 3605/08 U (https://dejure.org/2012,32870)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unentgeltliche Wertabgabe für die Privatnutzung eines Pkw für tägliche Fahrten einer Hauptniederlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 3 Abs 9a Nr 1
    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Kellerraum als Betriebsstätte oder häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Kellerraum als Betriebsstätte oder häusliches Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Behandlung der Nutzung eines unternehmerischen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als unentgeltliche Wertabgabe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Behandlung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Fahrten mit Unternehmens-PKW zur Arbeitsstätte umsatzsteuerpflichtig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 88
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Niedersachsen, 11.11.2004 - 5 K 445/00

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei der Anschaffung eines PKW; Höhe der

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08
    Es handelt sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die grundsätzlich der Privatnutzung zuzurechnen sind (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.11.2004 5 K 445/00, DStRE 2005, 141, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15.9.1994 V R 34/93, BStBl. II 1995, 214).

    Die Abgrenzung, inwiefern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternehmerischen Zwecken dienen, kann bei Fahrten von Unternehmern mit deren eigenen Pkw nicht nach anderen Kriterien erfolgen als bei dem Transport von Arbeitnehmern (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.11.2004 5 K 445/00, DStRE 2005, 141).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08
    Dies folgt aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.10.1997 in der Rechtssacke Fillibeck (C-258/95, UR 1998, 61).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände im Hinblick auf die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird, z.B. weil die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers weder mit privaten noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist oder es sich um eine wechselnde Arbeitsstätte handelt (EuGH-Urteil vom 16.10.1997 C-258/95, UR 1998, 61 Tz. 26 ff.).

  • FG München, 26.05.2004 - 9 K 1504/04

    Keine Kürzung der verbleibenden, vor 1992 entstandenen negativen Einkünfte nach §

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08
    Es handelt sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die grundsätzlich der Privatnutzung zuzurechnen sind (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.11.2004 5 K 445/00, DStRE 2005, 141, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15.9.1994 V R 34/93, BStBl. II 1995, 214).

    Die Abgrenzung, inwiefern Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unternehmerischen Zwecken dienen, kann bei Fahrten von Unternehmern mit deren eigenen Pkw nicht nach anderen Kriterien erfolgen als bei dem Transport von Arbeitnehmern (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.11.2004 5 K 445/00, DStRE 2005, 141).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08
    Dabei sind auch die konkreten baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 9.6.2011 VI R 55/10, BStBl. II 2012, 38, Gliederungspunkt 2. a), m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26.9.2000 V B 7/00, BFH/NV 2001, 350; BFH-Urteil vom 19.8.1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41).
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 90/96

    Bezirksschornsteinfegermeister - Fahrten im Kehrbezirk - Betriebsausgaben -

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08
    Dabei sind auch die konkreten baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 9.6.2011 VI R 55/10, BStBl. II 2012, 38, Gliederungspunkt 2. a), m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26.9.2000 V B 7/00, BFH/NV 2001, 350; BFH-Urteil vom 19.8.1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41).
  • BFH, 31.07.2008 - V R 74/05

    Umsatzsteuerrechtliches Entgelt für die Überlassung von Firmenwagen zur privaten

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08
    Das Unternehmen erbringt durch die Überlassung des Pkw an den Arbeitnehmer eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG; der Arbeitnehmer stellt - im "Tausch" hierzu - seine Arbeitskraft zur Verfügung (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 31.07.2008, V R 74/05, BFH/NV 2009, 226).
  • BFH, 15.09.1994 - V R 34/93

    Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG 1980 steuerbarer Eigenverbrauch kann in

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08
    Es handelt sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die grundsätzlich der Privatnutzung zuzurechnen sind (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.11.2004 5 K 445/00, DStRE 2005, 141, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15.9.1994 V R 34/93, BStBl. II 1995, 214).
  • BFH, 26.09.2000 - V B 7/00

    Geschäftsführer: Privatnutzung eines Firmenwagens

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08
    Dabei sind auch die konkreten baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 9.6.2011 VI R 55/10, BStBl. II 2012, 38, Gliederungspunkt 2. a), m.w.N.; BFH-Beschluss vom 26.9.2000 V B 7/00, BFH/NV 2001, 350; BFH-Urteil vom 19.8.1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41).
  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08
    Zur häusliches Sphäre gehört nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, auch ein Arbeitszimmer, welches sich in einem Anbau zu einem Wohnhaus befindet und nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350).
  • FG Münster, 19.01.2010 - 1 K 4306/07

    Besteuerung eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Firmenfahrzeugs in

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2012 - 5 K 3605/08
    Die Akten der Verfahren 1 K 4306/07 und 1 K 2988/11 sind beigezogen worden.
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12

    PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und

    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in EFG 2013, 88.

    b) Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gibt, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Rz 26), gilt dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht (zutreffend Obermair, NWB Fach 7, 6867, 6875; Rothenberger, UStB 2013, 7, 8).

    Denn seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienen der Ausführung von Umsätzen (Rothenberger, UStB 2013, 7, 8) und werden grundsätzlich durch die "Erfordernisse des Unternehmens" (vgl. dazu EuGH-Urteil --Fillibeck-- in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61, Leitsatz 2, Rz 29 und 33; ferner z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 V R 49/00, BFHE 193, 170, BStBl II 2001, 266, unter II.1.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Orientierungssatz 1, Rz 57 f., m.w.N.) gerechtfertigt (zutreffend Obermair, NWB Fach 7, 6867, 6875; vgl. auch Huschens, SteuK 2013, 127).

    Eine derartige Sicht ist aber keineswegs zwingend und wird auch nicht durch den Neutralitätsgrundsatz gefordert (so zutreffend Huschens, SteuK 2013, 127).

  • FG Münster, 09.01.2020 - 5 K 2420/19

    Umsatzsteuer - Überlassung eines PKW von einer GmbH an ihren Organträger zur

    Denn im Verhältnis zwischen der GmbH und dem Kläger liegt ein organschaftsinterner Leistungsaustausch vor, der wie ein rein innerbetrieblicher Vorgang behandelt wird und nicht der Umsatzsteuer unterliegt (FG Münster, Urt. vom 20.09.2012 - 5 K 3605/08 U, EFG 2013, 88; BFH, Urt. vom 5.6.2014 - XI R 36/12, BStBl. II 2015, 43; Doege, DStR 2014, 938, 939).

    Der Senat weist ferner darauf hin, dass für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach der Rechtsprechung des BFH - noch darüber hinausgehend - schon keine unentgeltliche Wertabgabe darstellt, da die Fahrten nicht privat, sondern unternehmerisch veranlasst sind (BFH, Urt. vom 05.06.2014 - XI R 36/12, BStBl. II 2015, 43; a.A. FG Münster, Urt. vom 20.09.2012 - 5 K 3605/08 U, EFG 2013, 88).

  • FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 3907/17

    Umsatzsteuer - Zur Kfz-Gestellung gegenüber dem Geschäftsführer bei Vorliegen

    Denn im Verhältnis zwischen der GmbH und der Klägerin liegt ein organschaftsinterner Leistungsaustausch vor, der wie ein rein innerbetrieblicher Vorgang behandelt wird und nicht der Umsatzsteuer unterliegt (FG Münster, Urt. vom 20.09.2012 - 5 K 3605/08 U, EFG 2013, 88; BFH, Urt. vom 5.6.2014 - XI R 36/12, BStBl. II 2015, 43; Doege, DStR 2014, 938, 939).
  • FG Münster, 19.01.2010 - 1 K 4306/07
    Zum Verfahren sind die Akten aus dem Umsatzsteuerverfahren 5 K 3605/08 U beigezogen worden.
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