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   FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11   

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https://dejure.org/2012,28337
FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11 (https://dejure.org/2012,28337)
FG Köln, Entscheidung vom 09.05.2012 - 5 K 3607/11 (https://dejure.org/2012,28337)
FG Köln, Entscheidung vom 09. Mai 2012 - 5 K 3607/11 (https://dejure.org/2012,28337)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 363 Abs 2 Satz 2
    Keine Zwangsruhe wegen Verfahren vor dem EGMR

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren; Einspruch: - Keine Zwangsruhe wegen Verfahren vor dem EGMR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.07.1999 - IV B 14/99

    Einspruch als bloßes Mittel zur Offenhaltung eines Steuerfalles

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11
    Europäischer Gerichtshof im Sinne des Gesetzes ist jedoch nicht der EGMR mit Sitz in Straßburg, sondern der EuGH mit Sitz in Luxemburg (vgl. nur Urteil des BFH vom 26.09.2006 X R 39/05, BStBl II 2007, 222; Beschluss des BFH vom 06.07.1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, § 363 Rz. 202).

    - Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Rechtsmittelverfahren nicht dazu da sind, Steuerausfälle ohne jedes Risiko kostenpflichtiger ablehnender Entscheidungen offen zu halten (vgl. Beschlüsse des BFH vom 06.10.1995 III R 52/90, BStBl II 1996, 20 und vom 06.07.1999 IV B 14/99 a.a.O.).

    Das Gericht hat bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass sich der BFH bereits dazu geäußert hat, dass der EGMR nicht zu den Gerichten im Sinne des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zählt (vgl. Urteil des BFH vom 26.09.2006 X R 39/05 a.a.O.; Beschluss des BFH vom 06.07.1999 IV B 14/99 a.a.O.).

  • BFH, 26.09.2006 - X R 39/05

    Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11
    Europäischer Gerichtshof im Sinne des Gesetzes ist jedoch nicht der EGMR mit Sitz in Straßburg, sondern der EuGH mit Sitz in Luxemburg (vgl. nur Urteil des BFH vom 26.09.2006 X R 39/05, BStBl II 2007, 222; Beschluss des BFH vom 06.07.1999 IV B 14/99, BFH/NV 1999, 1587; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO, § 363 Rz. 202).

    Das Gericht hat bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass sich der BFH bereits dazu geäußert hat, dass der EGMR nicht zu den Gerichten im Sinne des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zählt (vgl. Urteil des BFH vom 26.09.2006 X R 39/05 a.a.O.; Beschluss des BFH vom 06.07.1999 IV B 14/99 a.a.O.).

  • BFH, 10.05.2012 - X B 183/11

    (Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11
    Jedenfalls müsse das Gericht das Klageverfahren aussetzen bzw. zum Ruhen bringen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Verfahren X B 183/11 entschieden habe.

    Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, darüber erneut zu entscheiden, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, hilfsweise nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen, bis der EGMR in Sachen 7258/11 und 7227/11 entschieden hat, hilfsweise, das Gerichtsverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, bis der BFH im Verfahren X B 183/11 entschieden hat.

  • EGMR, 19.10.2011 - 7227/11
    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11
    Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 27.04.2011 Einspruch, unter anderem mit dem Ziel, den Bescheid hinsichtlich der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wegen Nichtberücksichtigung einer steuerfreien Kostenpauschale, wie sie den Abgeordneten gewährt werde, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in den Verfahren 7258/11 und 7227/11 vorläufig zu erlassen.

    Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, darüber erneut zu entscheiden, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, hilfsweise nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen, bis der EGMR in Sachen 7258/11 und 7227/11 entschieden hat, hilfsweise, das Gerichtsverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, bis der BFH im Verfahren X B 183/11 entschieden hat.

  • EGMR, 16.05.2013 - 7258/11

    Abgeordnetenpauschale, Einkünfte, Nichtselbständige Arbeit, Arbeitnehmer,

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11
    Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 27.04.2011 Einspruch, unter anderem mit dem Ziel, den Bescheid hinsichtlich der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wegen Nichtberücksichtigung einer steuerfreien Kostenpauschale, wie sie den Abgeordneten gewährt werde, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in den Verfahren 7258/11 und 7227/11 vorläufig zu erlassen.

    Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, darüber erneut zu entscheiden, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, hilfsweise nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen, bis der EGMR in Sachen 7258/11 und 7227/11 entschieden hat, hilfsweise, das Gerichtsverfahren auszusetzen oder zum Ruhen zu bringen, bis der BFH im Verfahren X B 183/11 entschieden hat.

  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Abgeordnetenpauschale erfolglos

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11
    Hinzu kommt, dass sich der Beklagte auf die Entscheidung des BVerfG zur Kostenpauschale (Beschluss des BVerfG 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08, HFR 2010, 1108) berufen hat, wonach Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der Einkommensteuerfestsetzung bei Nichtgewährung der steuerfreien Kostenpauschale nicht gegeben sind.
  • BFH, 06.10.1995 - III R 52/90

    Kostenentscheidung, wenn das BVerfG eine Norm für verfassungswidrig, aber für

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11
    - Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Rechtsmittelverfahren nicht dazu da sind, Steuerausfälle ohne jedes Risiko kostenpflichtiger ablehnender Entscheidungen offen zu halten (vgl. Beschlüsse des BFH vom 06.10.1995 III R 52/90, BStBl II 1996, 20 und vom 06.07.1999 IV B 14/99 a.a.O.).
  • FG Niedersachsen, 16.11.2011 - 3 K 269/11

    Anspruch auf Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren wegen eines anhängigen

    Auszug aus FG Köln, 09.05.2012 - 5 K 3607/11
    Zum anderen spricht für die Annahme, dass in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nur der EuGH als Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemeint ist, dass der EuGH durch das steuerrechtliche Rechtsschutzsystem mit der Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen der nationalen Finanzgerichte (Art. 267 des Vetrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union -AEUV-) in den Besteuerungsprozess einbezogen ist (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.11.2011 3 K 269/11, EFG 2012, 294 m.w.N.).
  • FG Münster, 25.04.2013 - 3 K 3754/11

    Steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete, Verfahren beim Europäischen

    Des Weiteren weist der Kläger auf zwei anhängige Nichtzulassungsbeschwerden beim BFH (XI B 99/12 und XI B 101/12) hin, die gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) Köln vom 09.05.2012 (5 K 3607/11 und 5 K 3528/11) eingelegt worden seien.
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