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   VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17   

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VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17 (https://dejure.org/2017,25107)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 19.07.2017 - 5 K 3625/17 (https://dejure.org/2017,25107)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - 5 K 3625/17 (https://dejure.org/2017,25107)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 19.07.2017)

    Kaserne Pfullendorf: Entlassung von Bundeswehrsoldaten rechtens

  • taz.de (Pressebericht, 19.07.2017)

    Bundeswehrrituale: Stiefelsack für den Täufling

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11

    Soldat; Dienstpflichtverletzung; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17
    Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris zu § 55 Abs. 5 SG).

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris, jeweils zu § 55 Abs. 5 SG; Urteil vom 06.05.2010 - 6 B 73/09 -, Rn. 6, juris zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 9, juris zu § 55 Abs. 5 SG).

    In den militärischen Kernbereich fallen allerdings nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen bzw. ein außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10 und 12, juris); dafür kann ein Verhalten eines Soldaten ausreichend sein, das geeignet ist, so nachhaltige Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit zu begründen, dass das Vertrauen in seine soldatische Integrität unheilbar zerstört wird (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 63).

    Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr); jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft beurteilen zu können (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 17.10.2000 - 2 WD 12.00

    Disziplinarische Ahndung der Durchführung und Duldung einer Unteroffiziersprüfung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17
    Hinzu kommt gerade in der Truppe eine besondere Gruppendynamik, die es betroffenen Soldaten strukturell erschwert, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).

    Eine etwaige Einwilligung in eine Verletzung der unverzichtbaren Menschenwürde wäre irrelevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).

    Für den Bereich des Disziplinarrechts hat der Wehrdisziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass er die Durchführung und Duldung von Aufnahmeritualen (dort: eine Unteroffiziersprüfung) und vergleichbaren Vorfällen als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen einstufe und dementsprechend zu ahnden habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris).

    Die Vorfälle können auch vor dem Hintergrund des herrschenden Gruppenzwangs nicht als "scherzhaft gemeintes Schauspiel" oder als "Mutprobe" unter jungen Männern abgetan werden, wie sie möglicherweise im gesellschaftlichen oder privaten Bereich vorkommen und als hinnehmbar angesehen werden können, wenn sich die Betroffenen darauf eingelassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, Rn. 13, juris).

    Wie sich bereits aus den oben dargelegten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 und 13.00 -, juris) ergibt, stellen Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten droht und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden ist.

  • BVerwG, 07.11.2000 - 2 WD 18.00

    Disziplinarverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17
    Die Kernpflicht des Soldaten aus § 8 SG gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris).

    Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2003 - 2 WDB 2, 03 -, juris, Rn. 29; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris jeweils zur Verwendung von nationalsozialistischem Bild- bzw. Propagandamaterial).

    Ein solcher Verstoß liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitlich demokratische Grundordnung auszuhöhlen, sondern bereits dann, wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, Rn. 4, juris).

    Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 50, juris).

  • BVerwG, 06.05.2010 - 6 B 73.09

    Entlassung aus dem Wehrdienst; fremdenfeindliches Verhalten

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17
    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris, jeweils zu § 55 Abs. 5 SG; Urteil vom 06.05.2010 - 6 B 73/09 -, Rn. 6, juris zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG).

    Unter militärischer Ordnung ist dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris zu § 55 Abs. 5 SG; Urteil vom 06.05.2010 - 6 B 73/09 -, Rn. 6, juris zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG).

    Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG vor, wenn der Schaden für die Verteidigungsbereitschaft konkret droht und nachhaltige und schwerwiegende Regelverletzungen vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 06.05.2010 - 6 B 73.09 -, Rn. 6, juris).

  • BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81

    Der Genuss von Rauschgift an Bord eines Schiffes rechtfertigt bei einem

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17
    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, haben die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris, jeweils zu § 55 Abs. 5 SG; Urteil vom 06.05.2010 - 6 B 73/09 -, Rn. 6, juris zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG).

    Unter militärischer Ordnung ist dabei der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris zu § 55 Abs. 5 SG; Urteil vom 06.05.2010 - 6 B 73/09 -, Rn. 6, juris zu § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG).

    Demnach konkretisiert der Begriff der "ernstlichen Gefährdung" den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 -, Rn. 19, juris zu § 55 Abs. 5 SG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2006 - 1 B 1843/05

    Recht der Soldaten - Befehl zum Niederknien auf einen Bambusstab in Blickrichtung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17
    Die vom Kläger und den anderen Beteiligten - wie vorstehend beschrieben - organisierten Aufnahmerituale sind damit dazu angetan, Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineinzutragen, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen und die militärische Ordnung auswirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).

    Schon die äußere Gestaltung der "Taufen" und des sog. "Gefangenenspiels" begründen durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).

    Um eine drohende Festsetzung des Problems in den Streitkräften zu verhindern, muss es der Bundeswehr möglich sein, derartige Vorfälle schon im Anfangsstadium mit der gebotenen Konsequenz und Härte zu bekämpfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2006 - 1 B 1843/05 -, Rn. 23, juris).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 2 WD 16.16
    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17
    Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris).

    Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris).

    Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 - 2 WD 16.16 -, Rn. 65, juris; Urteil vom 07.11.2000 - 2 WD 18.00 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 28.06.2017 - RN 1 K 16/1581 -, Rn. 50, juris).

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 1934/17

    Kaserne Pfullendorf: Entlassung von Bundeswehrsoldaten rechtens

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17
    Der ebenfalls an diesem Vorfall beteiligte Kläger im Verfahren 5 K 1934/17 erläuterte bei seiner Vernehmung (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Soldaten vom 25.01.2017, Behördenakte zum Verfahren 5 K 2001/17, S. 8), dass es sich bei diesem Vorfall um eine "CAC inspirierte Aktion" gehandelt habe (im Folgenden: "Gefangenenspiel"; CAC steht für "Conduct after Capture" und bezeichnet ein militärisches Training für das Verhalten nach einer Gefangennahme).

    Der Kammer liegen die Akten des Bundesamts für Personalmanagement (drei Bände) sowie die Behörden- und Gerichtsakten aus den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Parallelverfahren 5 K 1899/17, 5 K 1934/17 und 5 K 3459/17 sowie aus dem Antragsverfahren 5 K 2001/17 vor.

    Mit der Feststellung (sogar) einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 55 Abs. 5 SG - wie in den Parallelverfahren 5 K 1899/17 und 5 K 1934/17 - ist der Tatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG aber insoweit jedenfalls erfüllt.

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 1899/17

    Aufnahmeritual; Ritual; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17
    Der Kammer liegen die Akten des Bundesamts für Personalmanagement (drei Bände) sowie die Behörden- und Gerichtsakten aus den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Parallelverfahren 5 K 1899/17, 5 K 1934/17 und 5 K 3459/17 sowie aus dem Antragsverfahren 5 K 2001/17 vor.

    Mit der Feststellung (sogar) einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 55 Abs. 5 SG - wie in den Parallelverfahren 5 K 1899/17 und 5 K 1934/17 - ist der Tatbestand des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG aber insoweit jedenfalls erfüllt.

    Dass auch konkret auf einzelnen Kameraden ein ggf. nicht unbeträchtlicher Druck lastete, die Aufnahmerituale über sich ergehen zu lassen, um "dazu zu gehören", wird beispielsweise an der Aussage des Klägers im Verfahren 5 K 1899/17 (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 16.01.2017, dortige Behördenakte, S. 20) deutlich, der berichtete, dass der Kamerad A., um seiner "Taufe" zu entgehen, angeboten habe, eine Fliege oder Motte zu essen, was er in der Folge auch getan haben soll.

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Meinungsäußerungsfreiheit;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3625/17
    Auf die Schuldform oder die Schwere des Fehlverhaltens kommt es nicht an; insbesondere eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 12, juris zu § 55 Abs. 5 SG; Eichen , in: Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., § 75 Rn. 19).

    Erst dort ist insbesondere zu prüfen, ob die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen ggf. als milderes Mittel ausreichend und angemessen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, Rn. 14, juris; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 55 Rn. 24).

  • VG Schleswig, 18.08.2014 - 12 B 14/14

    Wehrdisziplinarverfahren: Verbreitung rassistischer und die Gewaltherrschaft des

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Berufungshauptverhandlung;

  • VG Sigmaringen, 19.07.2017 - 5 K 3459/17

    Kaserne Pfullendorf: Entlassung von Bundeswehrsoldaten rechtens

  • BVerwG, 16.02.2017 - 2 WD 14.16

    "Spionagewecker"; Dienstgradherabsetzung; Intimsphäre; Kamera; Kameradin;

  • VG Bremen, 05.08.2013 - 6 V 745/13
  • VG Karlsruhe, 26.10.1999 - 2 K 1634/98

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr; Vorliegen einer objektiv

  • BVerwG, 31.10.1979 - 2 WD 108.78

    Verhängung einer mittleren gerichtlichen Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten

  • BVerwG, 24.04.2007 - 2 WD 9.06

    Soldatengesetz - Dienstvergehen - Eindringen in die Ehe

  • BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Sofortvollzugs der Entlassungsverfügung

  • BVerwG, 22.10.1998 - 2 WD 11.98

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

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