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   FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 363/12 U   

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https://dejure.org/2015,60439
FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 363/12 U (https://dejure.org/2015,60439)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.10.2015 - 5 K 363/12 U (https://dejure.org/2015,60439)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Oktober 2015 - 5 K 363/12 U (https://dejure.org/2015,60439)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Zur Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit bei Erwerbs- und Einbringungsvorgängen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UStG § 1 Abs. 1a ; UStG § 2 Abs. 1
    Gänzliche Unterwerfung des vom Steuerschuldner als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung deklarierten Umsatzes unter die Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geschäftsveräußerung im Ganzen: Verpflichtung zur Einbringung in eine noch zu gründende Personengesellschaft - Unternehmereigenschaft des einbringenden Erwerbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit bei Erwerbs- und Einbringungsvorgängen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1878
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-280/10

    Polski Trawertyn - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9, 168, 169 und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 363/12
    Die Klägerin ist der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze im Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - vom 01.03.2012 C-280/10 Polski Trawertyn, dort insbesondere Textziffern 31, 33, BFH/NV 2012, 908, Herr C als Unternehmer gehandelt habe und damit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen anzunehmen sei.

    Der Beklagte meint, das Urteil des EuGH vom 01.03.2012 C-280/10, Polski Trawertyn, BFH/NV 2012, 908, sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da keine Personenidentität zwischen dem Erwerber (Herrn C) und der unternehmerisch tätigen D GmbH & Co. KG bestehe.

    Zu dieser Auffassung gelangt der Senat insbesondere auf Grund des Urteils des EuGH vom 01.03.2012 C -280/10, Polski Trawertyn, BFH/NV 2012, 908, das zu einem dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist: Erwerb von Investitionsgütern durch Gesellschafter und anschließende Einbringung in die von den Gesellschaftern gegründete Personengesellschaft, die mit diesen Investitionsgütern steuerpflichtige Umsätze tätigen soll.

    In seinem Urteil vom 01.03.2012 C-280/10, Polski Trawertyn, BFH/NV 2012, 908, hat der EuGH in Tz. 30, 31 ausgeführt:.

    Entsprechend den Vorgaben des Urteils des EuGH vom 01.03.2012 C-280/10 Polski Trawertyn, BFH/NV 2012, 908, sind danach auch nach dem deutschen UStG Gesellschafter, die Investitionsgüter für die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft erwerben, als Unternehmer anzusehen (so ausdrücklich Wäger, Gesellschafter im Umsatzsteuerrecht, UR 2012, 911 (913)).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert eine Übertragung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 01.03.2012 C-280/10, Polski Trawertyn, BFH/NV 2012, 908, auf den Streitfall auch nicht an dem Umstand, dass keine Personenidentität zwischen Herrn C als Erwerber und der unternehmerisch tätigen Firma D GmbH & Co. KG besteht.

  • EuGH, 13.03.2014 - C-204/13

    Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 363/12
    Das Urteil des BFH vom 26.08.2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 121, und das diesem Urteil zu Grunde liegende Urteil des EuGH vom 13.03.2014 C-204/13 Malburg, BFH/NV 2014, 813 beträfen einen anderen Sachverhalt (unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern durch Gesellschafter an eine neu gegründete Gesellschaft).

    In diesem Zusammenhang stimmt der Senat zunächst der Klägerin darin zu, dass das Urteil des EuGH vom 13.03.2014 C-204/13, Malburg, BFH/NV 2014, 813 und das nachfolgende Urteil des BFH vom 26.08.2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 121 einen anderen, im Streitfall nicht gegebenen Sachverhalt betrifft: unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Mandantenstammes als nicht wirtschaftliche Tätigkeit.

    In seinem Urteil vom 13.03.2014 C-204/13 Malburg, BFH/NV 2014, 813, hat der EuGH im Übrigen unter Randnr. 35 nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Polski Trawertyn ergangen sei, der von den beiden künftigen Gesellschaftern getätigte Ausgangsumsatz, nämlich die Einbringung eines Grundstücks in die Gesellschaft als Investitionsausgabe für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer falle.

  • BFH, 26.08.2014 - XI R 26/10

    Zum Vorsteuerabzug eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GbR aus dem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 363/12
    Im Anschluss an das Urteil des BFH vom 26.08.2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 121 hat die Klägerin weiter wie folgt vorgetragen:.

    Das Urteil des BFH vom 26.08.2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 121, und das diesem Urteil zu Grunde liegende Urteil des EuGH vom 13.03.2014 C-204/13 Malburg, BFH/NV 2014, 813 beträfen einen anderen Sachverhalt (unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern durch Gesellschafter an eine neu gegründete Gesellschaft).

    In diesem Zusammenhang stimmt der Senat zunächst der Klägerin darin zu, dass das Urteil des EuGH vom 13.03.2014 C-204/13, Malburg, BFH/NV 2014, 813 und das nachfolgende Urteil des BFH vom 26.08.2014 XI R 26/10, BFH/NV 2015, 121 einen anderen, im Streitfall nicht gegebenen Sachverhalt betrifft: unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Mandantenstammes als nicht wirtschaftliche Tätigkeit.

  • BFH, 15.01.1987 - V R 3/77

    Bloßes Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 363/12
    Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl. auch BFH vom 15.01.1987, V R 3/77, BStBI. II 1987, S. 512).

    Dem Beklagten ist auch einzuräumen, dass nach der von ihm in Bezug genommenen älteren Rechtsprechung (vgl. insbesondere BFH, Urteil vom 15.01.1987 V R 3/77, BStBl II 1987, 512 und FG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2003 5 K 864/01 U, EFG 2004, 772) ein Erwerbs- und Einbringungsvorgang wie im Streitfall als solcher nicht als unternehmerische Betätigung angesehen wurde.

  • FG Düsseldorf, 17.12.2003 - 5 K 864/01

    Unternehmensübertragung an nahen Angehörigen als steuerpflichtiger Eigenverbrauch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 363/12
    Im Übrigen verweist er auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 17.12.2003 5 K 864/01 U, EFG 2004, 772.

    Dem Beklagten ist auch einzuräumen, dass nach der von ihm in Bezug genommenen älteren Rechtsprechung (vgl. insbesondere BFH, Urteil vom 15.01.1987 V R 3/77, BStBl II 1987, 512 und FG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2003 5 K 864/01 U, EFG 2004, 772) ein Erwerbs- und Einbringungsvorgang wie im Streitfall als solcher nicht als unternehmerische Betätigung angesehen wurde.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-137/02

    Faxworld

    Auszug aus FG Düsseldorf, 02.10.2015 - 5 K 363/12
    So hat der EuGH gerade auch im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie ausgeführt, dass gemäß dem Zweck der 6. EG-Richtlinie, die u.a. darauf abzielt, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf einen einheitlichen Begriff des Steuerpflichtigen zu stützen, diese Eigenschaft ausschließlich auf Grund der in Art. 4 der 6. EG-Richtlinie genannten Kriterien beurteilt werden muss (EuGH-Urteil vom 29.04.2004 C-137/02 Faxworld, UR 2004, 362, dort Randnr. 29).
  • BFH, 07.03.2018 - XI R 13/16

    Divergenzanfrage bei nicht feststehendem Sachverhalt

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2015 5 K 363/12 U aufgehoben.
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