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   VG Trier, 20.01.2010 - 5 K 371/09.TR   

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VG Trier, 20.01.2010 - 5 K 371/09.TR (https://dejure.org/2010,7870)
VG Trier, Entscheidung vom 20.01.2010 - 5 K 371/09.TR (https://dejure.org/2010,7870)
VG Trier, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - 5 K 371/09.TR (https://dejure.org/2010,7870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Freiraum der IHK bei der Aufgabenwahrnehmung; kein diesbezüglicher Auskunftsanspruch eines Kammermitgliedes, hier: Anspruch auf Kostenkalkulation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer; Verfassungsmäßigkeit von Pflichtmitgliedschaften in berufsständischen Kammern; Beitragserhebung als Sonderabgabenerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Beitragserhebung durch die IHK Trier ist rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    IHK-Beiträge

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Beitragserhebung der IHK Trier ist rechtmäßig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beitragserhebung durch die IHK Trier ist rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    IHK-Beitragserhebung ist rechtmäßig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2010 - 5 K 371/09
    Beiträge sind Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19/05 -, BVerwGE 125, S. 384 ff).

    Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 a.a.O.).

    Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. April 2006, a.a.O.), was hier aber eindeutig der Fall ist.

    Schließlich muss die rechtliche Ausgestaltung der Beitragshöhe auch den Maßstäben des Kostendeckungsprinzips genügen (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteile vom 26. April 2006, a.a.O. und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10095/05.OVG - mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP), weil die Beklagte gemäß § 3 IHKG nur insoweit zur Beitragserhebung ermächtigt ist, als dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und anderweitige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.2005 - 6 A 10095/05

    Bemessung des Kammerbeitrags zur Landespsychotherapeutenkammer

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2010 - 5 K 371/09
    Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass aufgrund der der Beklagten in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 29), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vermutet wird, dass das einzelne Kammermitglied hierdurch einen Vorteil hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10095/05.OVG -, ESOVGRP mit weiteren Nachweisen).

    Schließlich muss die rechtliche Ausgestaltung der Beitragshöhe auch den Maßstäben des Kostendeckungsprinzips genügen (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteile vom 26. April 2006, a.a.O. und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10095/05.OVG - mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP), weil die Beklagte gemäß § 3 IHKG nur insoweit zur Beitragserhebung ermächtigt ist, als dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und anderweitige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.

    Von daher ist eine Verletzung des Kostendeckungsgrundsatzes (nur dann) anzunehmen, wenn Kostenschätzung und Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Beitragseinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes gerichtet werden, sei es, dass sie nicht sachgerecht geschehen, oder sei es, dass von vornherein ein Überschuss an Einnahmen angestrebt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2010 - 5 K 371/09
    Schließlich muss die rechtliche Ausgestaltung der Beitragshöhe auch den Maßstäben des Kostendeckungsprinzips genügen (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteile vom 26. April 2006, a.a.O. und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10095/05.OVG - mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP), weil die Beklagte gemäß § 3 IHKG nur insoweit zur Beitragserhebung ermächtigt ist, als dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und anderweitige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.

    Allerdings ist allgemein anerkannt, dass die Industrie- und Handelskammern zur Bildung von Rücklagen nicht nur berechtigt, sondern im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung sogar verpflichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.1997 - 11 A 12624/96

    Pflichtzugehörigkeit; Gewerbetreibender; Industrie- und Handelskammer; IHK

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2010 - 5 K 371/09
    Hinzu kommt, dass das OVG Rheinland-Pfalz bereits in einem Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 A 12624/96.OVG - einen Hebesatz von 0, 4 % als rechtmäßig erachtet hat.
  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2010 - 5 K 371/09
    Die Aufgabenbereiche lassen sich danach allgemein in "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat" und "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" unterscheiden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 -, BVerfGE 15, S. 235, 241).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 25.03

    Recht auf Einsicht in einen Bericht; Entlastung; Rechnungsprüfung; Funktionale

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2010 - 5 K 371/09
    Hingegen hat das einzelne Mitglied der Vollversammlung ungeachtet dessen, dass es nach § 4 Satz 2 Nr. 5 IHKG über die Entlastung zu entscheiden hat, keinen Anspruch auf Auskunft über die Einzelheiten des Finanzgebarens der Kammer (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25/03 -, BVerwGE 120, S. 255 ff.).
  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus VG Trier, 20.01.2010 - 5 K 371/09
    Außerdem stelle der Industrie- und Handelskammer-Pflichtbeitrag eine verfassungswidrige Sonderabgabe dar; insoweit seien die Ausführungen des BVerfG in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - zur Verfassungswidrigkeit der Erhebung einer CMA-Abgabe zur Absatzförderung im Bereich der Agrarwirtschaft auf den Pflichtbeitrag der Beklagten übertragbar.
  • VG Trier, 01.09.2010 - 5 K 244/10

    Beitragserhebung der Handwerkskammer Trier ist rechtens

    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation im Wirtschaftsplan der Kammer in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds nicht erkennbar ist (ähnlich wie Urteil vom 20.01.2010 - 5 K 371/09.TR - zum Beitragsrecht der Industrie- und Handelskammer).

    Eine detaillierte Beitragskalkulation müsse, wie das Gericht im Verfahren 5 K 371/09.TR in Bezug auf die Industrie- und Handelskammer entschieden habe, nicht vorgelegt werden.

    Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, denn die Frage, in wieweit die Kalkulation von Kammerbeiträgen gerichtlich nachprüfbar ist, ist zur Überzeugung des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung, da in dem insoweit vergleichbaren Klageverfahren 5 K 371/09.TR im Berufungsverfahren 6 A 10282/10.OVG bislang noch keine Entscheidung ergangen ist.

  • VG Karlsruhe, 26.04.2022 - 10 K 1724/20

    Isolierter Auskunftsanspruch über die Anpassung des Rentensteigerungsbetrags

    Demgegenüber hat das einzelne Mitglied keinen Anspruch auf Auskunft über die Einzelheiten des Finanzgebarens des Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2004 - 6 C 25.03 - juris; vgl. VG Augsburg, Urt. v. 05.05.2011 - Au 2 K 09.86 - BeckRS 2012, 47097, Rn 40 ff; vgl. VG Trier, Urt. v. 01.09.2010 - 5 K 244/10.TR - juris, Rn. 23 f; vgl. VG Trier, Urt. v. 20.01.2010 - 5 K 371/09.TR - juris, Rn. 59; vgl. Landmann/Rohmer GewO, 86. EL Februar 2021, 1HKG § 3 Rn. 262).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Darstellung der Einnahmen - und Ausgabensituation des Beklagten in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragsbelastung und den durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteilen des Kammermitglieds nicht erkennbar ist (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 05.05.2011 - Au 2 K 09.86 - BeckRS 2012, 47097, Rn 40 ff; vgl. VG Trier, Urt. v. 20.01.2010 - 5 K 371/09.TR - juris, Rn. 59).

  • VG Trier, 07.07.2010 - 5 K 89/10

    Im Handelsregister eingetragene KG; Mitgliedschaft in der IHK trotz Einstellung

    Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin erhobenen Beiträge, gegen deren Kalkulation die Klägerin ebenfalls keine Einwände erhebt und die die erkennenden Kammer in ihrem Urteil vom 20. Januar 2010 - 5 K 371/09.TR -, LKRZ 2010, S. 155, als rechtmäßig erachtet hat.
  • VG Trier, 17.12.2009 - 5 L 656/09

    Zuständigkeit der IHK zur Beitreibung der Beiträge; Geltendmachung von Einwänden

    Anhaltspunkte, dass die nunmehr vorgebrachten Einwendungen gegen die Beitragserhebung erst nach dem genannten Zeitpunkt entstanden sein könnten, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich, zumal die zu vollstreckenden Bescheide Gegenstand des derzeit noch bei Gericht anhängigen Klageverfahrens 5 K 371/09.TR sind.
  • VG Ansbach, 11.12.2012 - AN 4 K 12.01188

    Michaelis-Kirchweih 2012: Klage eines Riesenrad-Betreibers bleibt ohne Erfolg

    Zwar stand nur ein Standplatz für ein Riesenrad zur Verfügung, so dass zusätzlich eine Anfechtungsklage gegen die Zulassung des Beigeladenen erforderlich war, damit die Verpflichtungsklage mangels freier Kapazität nicht ins Leere geht (sog. Konkurrentenverdrängungsklage, vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.7.2010, BayVBl 2011, 23; OVG Lüneburg Beschluss vom 17.11.2009, GewArch 2010, 246).
  • VG Ansbach, 19.11.2014 - AN 4 K 14.01444

    Erfolgloser Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlenden

    Für den Ausschankbetrieb des Klägers kamen nur drei Standplätze in Betracht, die aber bereits durch zugelassene Konkurrenten belegt waren, so dass zusätzlich eine Anfechtungsklage gegen die Zulassung im Hinblick auf wenigstens einen der Konkurrenten erforderlich war, damit die Verpflichtungsklage mangels freier Kapazität nicht ins Leere geht (sog. Konkurrentenverdrängungsklage, vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010, BayVBl 2011, 23; OVG Lüneburg B.v. 17.11.2009, GewArch 2010, 246).
  • VG Ansbach, 24.09.2012 - AN 4 E 12.01577

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zulassung zur ...-Kirchweih

    Vielmehr dürfte neben dem Verpflichtungsantrag noch eine Anfechtungsklage erforderlich sein (sog. Konkurrentenverdrängungsklage), damit der Verpflichtungsantrag nicht ins Leere geht (vgl. BayVGH Beschluss vom 12.7.2010 BayVBl 2011, 23; OVG Lüneburg Beschluss vom 17.11.2009 GewArch 2010, 246).
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