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   FG Hamburg, 29.04.2008 - 5 K 49/07   

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https://dejure.org/2008,11150
FG Hamburg, 29.04.2008 - 5 K 49/07 (https://dejure.org/2008,11150)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2008 - 5 K 49/07 (https://dejure.org/2008,11150)
FG Hamburg, Entscheidung vom 29. April 2008 - 5 K 49/07 (https://dejure.org/2008,11150)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • doppelbesteuerung.eu

    Bestimmtheit eines Haftungsbescheides | Doppelbesteuerung, Fußball. beschränkte Steuerpflicht, Haftung

  • Judicialis

    EStG § 50a Abs. 5 S. 5; ; AO § 119; ; AO § 129; ; AO § 169 Abs. 2; ; AO § 171 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 119; AO § 129; AO § 191; EStG § 50a
    Abgabenordnung : Anforderungen an inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides wegen Abzugssteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung: Anforderungen an inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides wegen Abzugssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Abgabenordnung: Anforderungen an inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides wegen Abzugssteuer

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1590
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.07.2000 - IX R 9/97

    Mietvertrag - Darlehen - Nahe Angehörige - Fremdvergleich - Nebenkosten - Kosten

    Auszug aus FG Hamburg, 29.04.2008 - 5 K 49/07
    (Das Gericht legt das Klagebegehren dahin aus, dass auch der durch den geänderten Haftungsbescheid vom 15.2.2008 suspendierte ursprünglich angefochtene Haftungsbescheid vom 29.4.2004 Gegenstand des Verfahrens bleiben sollte, damit im Falle der Aufhebung des Änderungsbescheides über den dann wieder auflebenden ursprünglichen Haftungsbescheid entschieden werden kann, vgl. dazu BFH vom 5.5.1992, IX R 9/97, BStBl II 1992, 1040; vom 20.10.2004, II R 74/00, BStBl II 2005, 99 m.w.N.).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 18/03

    Haftung: keine Festsetzungsverjährung bei Aufhebung eines Haftungsbescheides

    Auszug aus FG Hamburg, 29.04.2008 - 5 K 49/07
    Denn unabhängig von der Frage, inwieweit der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erlass eines neuen Haftungsbescheides während des finanzgerichtlichen Verfahrens gehemmt war (vgl. dazu BFH vom 5.10.2004, VII R 18/03, BStBl II 2005, 323), hat sich der Beklagte ausdrücklich nur auf die Berichtigung nach § 129 AO berufen.
  • BFH, 22.08.1989 - VIII R 110/86

    Vergleichbarkeit des bei der unterbliebenen Übernahme des Zusatzes

    Auszug aus FG Hamburg, 29.04.2008 - 5 K 49/07
    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass in Fällen, in denen eine falsche Kennzahl übertragen oder beispielsweise abweichend von einer Verfügung in der Akte ein Vorbehaltsvermerk nicht gesetzt wird (vgl. z.B. BFH vom 22.08.1989, VIII R 110/86, BFHNV 1990, 205), eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen kann, die zu einer Berichtigung nach § 129 AO berechtigt.
  • BFH, 05.05.1992 - IX R 9/87

    Mehrere Änderungsbescheide als Gegenstand des Verfahrens (§ 68 FGO

    Auszug aus FG Hamburg, 29.04.2008 - 5 K 49/07
    (Das Gericht legt das Klagebegehren dahin aus, dass auch der durch den geänderten Haftungsbescheid vom 15.2.2008 suspendierte ursprünglich angefochtene Haftungsbescheid vom 29.4.2004 Gegenstand des Verfahrens bleiben sollte, damit im Falle der Aufhebung des Änderungsbescheides über den dann wieder auflebenden ursprünglichen Haftungsbescheid entschieden werden kann, vgl. dazu BFH vom 5.5.1992, IX R 9/97, BStBl II 1992, 1040; vom 20.10.2004, II R 74/00, BStBl II 2005, 99 m.w.N.).
  • BFH, 20.10.2004 - II R 74/00

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997

    Auszug aus FG Hamburg, 29.04.2008 - 5 K 49/07
    (Das Gericht legt das Klagebegehren dahin aus, dass auch der durch den geänderten Haftungsbescheid vom 15.2.2008 suspendierte ursprünglich angefochtene Haftungsbescheid vom 29.4.2004 Gegenstand des Verfahrens bleiben sollte, damit im Falle der Aufhebung des Änderungsbescheides über den dann wieder auflebenden ursprünglichen Haftungsbescheid entschieden werden kann, vgl. dazu BFH vom 5.5.1992, IX R 9/97, BStBl II 1992, 1040; vom 20.10.2004, II R 74/00, BStBl II 2005, 99 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 30.07.2009 - 14 K 4563/08

    Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte; Übergangszeit zwischen

    Vor diesem Hintergrund spricht sich der BFH in dem zitierten Urteil ebenso wie im Urteil vom 15.03.2007 III R 25/06 (BFH/NV 2007, 1481) für ein Meistbegünstigungsprinzip zu Gunsten der Eltern aktiver Kinder aus, indem er nur insoweit nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, als ein Kind für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann zu berücksichtigen sei, wenn seine Einkünfte und Bezüge - bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden (vgl. Anmerkung Hollatz in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1590).
  • FG Düsseldorf, 06.05.2009 - 14 K 4563/08
    Vor diesem Hintergrund spricht sich der BFH in dem zitierten Urteil ebenso wie im Urteil vom 15.03.2007 III R 25/06 (BFH/NV 2007, 1481) für ein Meistbegünstigungsprinzip zu Gunsten der Eltern aktiver Kinder aus, indem er nur insoweit nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, als ein Kind für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann zu berücksichtigen sei, wenn seine Einkünfte und Bezüge - bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden (vgl. Anmerkung Hollatz in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1590).
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