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   FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 5 K 5092/14   

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FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 5 K 5092/14 (https://dejure.org/2014,40800)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.10.2014 - 5 K 5092/14 (https://dejure.org/2014,40800)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - 5 K 5092/14 (https://dejure.org/2014,40800)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit des Besitzes der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug zweifelsfreie Benennung des Leistungsempfängers in einer Rechnung erforderlich Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform Rechnungsberichtigung entfaltet keine Rückwirkung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug - zweifelsfreie Benennung des Leistungsempfängers in einer Rechnung erforderlich - Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform - Rechnungsberichtigung entfaltet keine Rückwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 600
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 5 K 5092/14
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.4.2009 (V R 15/07) dürften die Anforderungen an die Rechnungstellung nicht über das hinausgehen, was erforderlich sei, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern und Steuerhinterziehungen zu verhindern.

    Dies ist von der anschließenden Rechtsprechung des BFH bestätigt worden (vgl. Urteile vom 01.07.2004 V R 33/01, BStBl II 2004, 861; vom 30.04.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 774; Beschluss vom 3.8.2009 XI B 32, 33/09, juris).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 5 K 5092/14
    Im Übrigen sei der EuGH weder auf die Vorschrift des Art. 179 MwStSystRL, die den verfahrensrechtlichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs regele, noch auf seine einschlägige Rechtsprechung im Urteil vom 29.4.2004 (C-152/02 Terra Baubedarf) eingegangen.

    13 Der EuGH hat mit Urteil vom 29.4.2004 (C-152/02 -Terra Baubedarf-, Slg. 2004, 5583) entschieden, dass Artikel 18 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern so auszulegen ist, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden dort genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass nämlich die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.

  • EuGH, 15.07.2010 - C-368/09

    Pannon Gép Centrum - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 5 K 5092/14
    Nach der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15.7.2010 (C-368/09 - Pannon Gep) sei der Rechnungsberichtigung Rückwirkung beizumessen mit der Folge, dass die Vorsteuerkorrektur in den Streitjahren vorzunehmen sei.

    Eine Änderung dieser Beurteilung aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 15.7.2010 (C-368/09) hält der Senat nicht für geboten (vgl. dagegen Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 15.7.2010 von Martin, BFH/PR 2010, 389 und Wäger, DStR 2010, 1478 sowie Sterzinger, UR 2010, 700).

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 5 K 5092/14
    Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf die materiell-rechtlich geschuldete Steuer ergibt sich nach der vor 2004 gültigen Gesetzesfassung aus der Rechtsprechung von BFH und EuGH (Urteil des BFH vom 2.4.1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13.12.1989 C-342/87 -Genius Holding-, Slg. 1998, 4227).
  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 5 K 5092/14
    Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf die materiell-rechtlich geschuldete Steuer ergibt sich nach der vor 2004 gültigen Gesetzesfassung aus der Rechtsprechung von BFH und EuGH (Urteil des BFH vom 2.4.1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13.12.1989 C-342/87 -Genius Holding-, Slg. 1998, 4227).
  • BFH, 01.07.2004 - V R 33/01

    Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen nach den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 5 K 5092/14
    Dies ist von der anschließenden Rechtsprechung des BFH bestätigt worden (vgl. Urteile vom 01.07.2004 V R 33/01, BStBl II 2004, 861; vom 30.04.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 774; Beschluss vom 3.8.2009 XI B 32, 33/09, juris).
  • BFH, 08.10.2009 - V B 45/09

    Vorsteuerabzug - Bezeichnung des Leistungsempfängers in der Rechnung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 5 K 5092/14
    Hieraus folgt, dass die unzutreffende Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers besteht (Beschluss des BFH vom 8.10.2009 V B 45/09, BFH/NV 2010, 261).
  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 5 K 5092/14
    Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht aufgrund des Beschlusses des BFH vom 20.7.2012 (V B 82/11, BStBl II 2012, 809) geboten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2010 - 6 K 2089/10

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs - Berechtigung zum Vorsteuerabzug einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 09.10.2014 - 5 K 5092/14
    16 Obgleich die Ausführungen des EuGH eine rückwirkende Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem konkreten Fall bedeuten, sind sie nach Ansicht des Senats aus den genannten Gründen nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vorsteuerabzug nunmehr grundsätzlich rückwirkend zulässig sein soll und dass dies auch dann gilt, wenn - wie hier - die berechtigten Rechnungen nach Erlass des Umsatzsteuerbescheides eingereicht werden (so u. a. auch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.9.2010 6 K 2089/10, UR 2010, 863).
  • BFH, 20.10.2016 - V R 54/14

    Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2014  5 K 5092/14 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 3. April 2012 aufgehoben.

    Die daraufhin erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 600 veröffentlichten Urteil abgewiesen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2015 - 7 K 7377/11

    Umsatzsteuer 2005 bis 2007

    Er folgt insoweit dem 5. Senat des FG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 09.10.2014 - 5 K 5092/14, EFG 2015, 600, und vom 13.11.2014 - 5 K 5083/14, MehrwertsteuerRecht -MwStR- 2015, 358).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 5 K 5083/14

    Umsatzsteuer 2005, 2006

    Der Vorsteuerabzug ist nicht in den Streitjahren zu gewähren, da die Rechnungskorrektur nach Auffassung des Senats keine Rückwirkung entfaltet (so auch Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9.10.2014 5 K 5092/14).
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