Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2014 - 5 K 5362/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 12 Nr. 1
Ermittlung der angemessenen Miete im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anhand des Mietspiegels - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ermittlung der angemessenen Miete im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anhand des Mietspiegels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2014 - 5 K 5362/12
- BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 16.03.2010 - VIII R 48/07
Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung eines Selbstständigen - Obergrenze …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2014 - 5 K 5362/12
(…Schmidt/Loschelder, EStG 33. Auflage § 9 Rz. 157 m.w.N.; BFH-Urteil vom 16.3.2014 VIII R 48/07, BFH/NV 2010, 1433). - BFH, 02.02.2011 - VI R 15/10
Umgekehrte Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2014 - 5 K 5362/12
Zwar hat der BFH in seiner Entscheidung vom 2.2.2011 ( VI R 15/10, BStBl II 2011, 456) offen gelassen, ob dann, wenn der den zweiten Haushalt führende Ehegatte aus beruflichen Gründen die wöchentliche Familienheimfahrt nicht antreten kann, die Fahrtkosten des Besuchenden beruflich veranlasste Aufwendungen des Besuchten sind; die Kläger haben jedoch nicht im Ansatz nachgewiesen, dass die Klägerin aus beruflichen Gründen gehindert war, die Heimreisen anzutreten.
- BFH, 12.07.2017 - VI R 42/15
Doppelte Haushaltsführung - notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort …
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2014 5 K 5362/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11. September 2014 5 K 5362/12 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide vom 2. Februar 2012 für 2008, vom 26. März 2012 für 2009 und 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 1. Oktober 2012 (2008 und 2009) und vom 19. November 2012 (2010) dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 14.837,77 EUR (2008), 2.386,48 EUR (2009) und 6.605,40 EUR (2010) sowie von Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 9.737 EUR (2010) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden.