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   FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01   

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FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01 (https://dejure.org/2004,15806)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.03.2004 - 5 K 59/01 (https://dejure.org/2004,15806)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. März 2004 - 5 K 59/01 (https://dejure.org/2004,15806)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist; Beginn der Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem eine erforderliche Anzeige eingereicht wird; Anzeigepflicht des beurkundenden Notars bei vollständiger ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Notaranzeige nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG; Notaranzeige keine Anzeige i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977; Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gem. § 17 GrEStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Notaranzeige nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG - Notaranzeige keine Anzeige i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 - Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gem. § 17 GrEStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 867
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 04.02.1987 - I R 58/86

    Mittelbare Parteienfinanzierung - Organisation - Vorsatz - Unrechtsbewußtsein -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01
    Leichtfertigkeit liegt vor, wenn dem Täter ein erhöhter Grad von Fahrlässigkeit zur Last fällt, der etwa der groben Fahrlässigkeit des Bürgerlichen Rechts entspricht, im Gegensatz dazu aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt (BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 58/86, BStBl II 1988, 215).

    Zwar dürfen hinsichtlich der zu fordernden Sorgfalt an einen Steuerpflichtigen aufgrund der Kompliziertheit und Undurchsichtigkeit der Steuergesetze keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 58/86, a.a.O.).

  • FG Bremen, 19.01.1993 - II 163/90

    Grunderwerbsteuer; Aufhebung eines Erbbaurechts steuerpflichtig

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01
    Zur Begründung verweist er zunächst auf seine Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2001 und trägt weiter vor, dass - wie auch das FG Bremen im Urteil vom 19. Januar 1993 II 163/90 K (Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 540) festgestellt habe - hinsichtlich der dem Notar obliegenden Sorgfaltspflicht die Delegation von Aufgaben an Angestellte an sich nicht zu beanstanden sei.

    Auch ein Notar, der ein von ihm beurkundetes Grundstücksgeschäft nicht nach § 18 GrEStG dem Finanzamt anzeigt, kann daher - entgegen der Rechtsmeinung der Klin - anders als bei der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO eine leichtfertige Steuerverkürzung oder (vorsätzliche) Steuerhinterziehung begehen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO von regelmäßig vier auf fünf bzw. zehn Jahre verlängert (Urteil des FG Bremen vom 19. Januar 1993 II 163/90 K, a.a.O.; Beschluss des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juli 1998, 2 V 99/97, EFG 1998, 1354; Viskorf in Boruttau, Kommentar zum GrEStG, 15. Auflage 2002, § 18 Anm. 29; Pahlke, Kommentar zum GrEStG, 2. Auflage 1999, Vorbemerkung § 15 Anm. 11; Frotscher in Schwarz, a.a.O., § 169 Anm. 26; Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 Rz. 18; a.A. wohl Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Stand Juni 1994, § 169 Anm. 44).

  • BFH, 20.09.2000 - II R 60/98

    Gebäude auf fremdem Grund und Boden

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01
    Der Senat weist zudem in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass nach ständiger Finanzrechtsprechung die Veräußerung von auf fremdem Grund und Boden errichteten Lagerhallen (Leichtbauhallen) dem Grunde nach ebenfalls einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG darstellt (BFH-Urteil vom 20. September 2000 II R 60/98, BFH/NV 2001, 581; Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 2 Anm. 38).
  • OLG München, 10.04.1997 - 1 U 5533/96

    Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 18 GrEStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01
    Da die Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG einem Notar ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse des Fiskus obliegt, haftet ein Notar dem Fiskus auch nicht - wie die Klin meint - für die Folgen der Verletzung dieser Anzeigepflicht (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10. April 1997 1 U 5533/96, Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins (MittBayNot) 1998, 134; Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 18 Anm. 29).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.1998 - 2 V 99/97

    Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01
    Auch ein Notar, der ein von ihm beurkundetes Grundstücksgeschäft nicht nach § 18 GrEStG dem Finanzamt anzeigt, kann daher - entgegen der Rechtsmeinung der Klin - anders als bei der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO eine leichtfertige Steuerverkürzung oder (vorsätzliche) Steuerhinterziehung begehen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO von regelmäßig vier auf fünf bzw. zehn Jahre verlängert (Urteil des FG Bremen vom 19. Januar 1993 II 163/90 K, a.a.O.; Beschluss des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juli 1998, 2 V 99/97, EFG 1998, 1354; Viskorf in Boruttau, Kommentar zum GrEStG, 15. Auflage 2002, § 18 Anm. 29; Pahlke, Kommentar zum GrEStG, 2. Auflage 1999, Vorbemerkung § 15 Anm. 11; Frotscher in Schwarz, a.a.O., § 169 Anm. 26; Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 Rz. 18; a.A. wohl Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Stand Juni 1994, § 169 Anm. 44).
  • BFH, 16.02.1994 - II R 125/90

    Verschmelzung von Genossenschaften

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01
    Danach ist die Anzeige eines Notars nach § 18 GrEStG keine Anzeige i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, die den Lauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige erfolgt ist, in Gang setzen könnte (BFH-Urteil vom 16. Februar 1994 II R 125/90, BStBl II 1994, 866; Rüsken in Klein, Kommentar zur AO, 8. Aufl. 2003, § 170 Anm. 14).
  • BFH, 31.01.1989 - VII R 77/86

    Steuerhinterziehung - Verlängerte Festsetzungsfrist - Exkulpationsbeweis -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01
    Dies entspricht auch den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1989, 442 und vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01, BStBl II 2003, 385), wonach es für die Anwendung der längeren Festsetzungsfristen grundsätzlich nur darauf ankommt, ob es sich objektiv um hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Beträge handelt, nicht darauf, wer dies getan hat (Baum in Koch/Scholtz, Kommentar zur AO, 5. Auflage 1996, § 169 Anm. 25/1).
  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01
    Dies entspricht auch den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1989, 442 und vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01, BStBl II 2003, 385), wonach es für die Anwendung der längeren Festsetzungsfristen grundsätzlich nur darauf ankommt, ob es sich objektiv um hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Beträge handelt, nicht darauf, wer dies getan hat (Baum in Koch/Scholtz, Kommentar zur AO, 5. Auflage 1996, § 169 Anm. 25/1).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01
    Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist deshalb nur dann festgestellt, wenn die hypothetische Frage danach, was geschehen wäre, wenn sich der Täter eines fahrlässigen Erfolgsdelikts in der konkreten Situation pflichtgemäß verhalten hätte, zu der Antwort führt, dass der Eintritt des Taterfolgs dann vermieden worden wäre (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juni 1982 1 Ss 204/82, veröffentlicht in Juris; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2003 VI ZR 161/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 1929 - 1931).
  • OLG Koblenz, 24.06.1982 - 1 Ss 204/82
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01
    Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist deshalb nur dann festgestellt, wenn die hypothetische Frage danach, was geschehen wäre, wenn sich der Täter eines fahrlässigen Erfolgsdelikts in der konkreten Situation pflichtgemäß verhalten hätte, zu der Antwort führt, dass der Eintritt des Taterfolgs dann vermieden worden wäre (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juni 1982 1 Ss 204/82, veröffentlicht in Juris; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2003 VI ZR 161/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 1929 - 1931).
  • FG Bremen, 13.02.1990 - II 49/86
  • BFH, 03.03.2015 - II R 30/13

    Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der

    Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann der Schuldner der Grunderwerbsteuer sein, nicht aber der Notar, der eine Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG verletzt (a.A. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 17. März 2004  5 K 59/01, EFG 2004, 867, und des FG Münster in EFG 2010, 507).
  • FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06

    Ablaufhemmung bei Nichtanzeige durch den Notar

    Der Berichterstatter hat die Klin. unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 17.03.2004 5 K 59/01 EFG 2004, 867 darauf hingewiesen, es könne sein, dass der Senat auf der Grundlage des bisher vorliegenden Sachverhaltes zum Ergebnis komme, der Notar J. habe wegen der Nichterstattung der erforderlichen Anzeige im Sinne des § 18 GrEStG eine leichtfertige (fremdnützige) Steuerverkürzung begangen.

    Auch ein Notar, der ein von ihm beurkundetes Grundstücksgeschäft nicht nach § 18 GrEStG dem FA anzeigt, kann daher anders als bei der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO eine leichtfertige Steuerverkürzung (oder vorsätzliche Steuerhinterziehung) begehen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO von regelmäßig vier auf fünf bzw. zehn Jahre verlängert (vgl. FG Bremen, Urteil vom 19.01.1993, II 163/90 K EFG 1993, 540; FG Baden Württemberg, Urteil vom 17.03.2004 5 K 59/01 EFG 2004, 867 m. w. N.).

    Nur wenn die rechtzeitige und zutreffende Steuerfestsetzung aus anderen Gründen unterbleibt, obwohl sie der Finanzbehörde rechtlich und tatsächlich ohne weiteres möglich gewesen wäre, hat der Steuerpflichtige den Steueranspruch nicht konkret gefährdet (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.03.2004, 5 K 59/01 EFG 2004, 867 m. w. N.).

  • FG Köln, 12.09.2012 - 5 K 1348/11

    Ordnungsgemäße Anzeige i.S. der §§ 18 , 19 GrEStG

    Unterbleibt die rechtzeitige und zutreffende Steuerfestsetzung aus anderen Gründen, obwohl sie der Finanzbehörde rechtlich und tatsächlich ohne weiteres möglich gewesen wäre, hat der Steuerpflichtige den Steueranspruch nicht konkret gefährdet (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.03.2004, 5 K 59/01, EFG 2004, 867, m.w.N. Urteil des FG Münster, a.a.O.).
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