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   VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09.KO   

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VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09.KO (https://dejure.org/2009,20409)
VG Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2009 - 5 K 639/09.KO (https://dejure.org/2009,20409)
VG Koblenz, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - 5 K 639/09.KO (https://dejure.org/2009,20409)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung eines Winzers zu einer Abgabe an den Deutschen Weinfonds; Verfassungsmäßigkeit einer Abgabe an den Deutschen Weinfonds gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz (WeinG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Weinfondsabgabe verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deutscher Weinfonds

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    VG Koblenz erklärt Weinfondsabgabe für verfassungsgemäß - Rechtsgrundlage für Weinfondsabgabe ist im Weingesetz verankert

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09
    Nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 [BVerfG 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99] ; 113, 128 ) handelt es sich entgegen der gesetzlichen Terminologie auch nicht um einen Beitrag, denn die Abgabe wird nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung (vgl. BVerfGE 113, 128 ) erhoben, sondern dient der Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung im Wege staatlich organisierter "Selbsthilfe" (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfGE 113, 128 m.w.N.) ergeben sich aus den Begren-zungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen auch für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und insbesondere für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Sachkompetenz außerhalb der Finanzverfassung nach den allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG erhebt.

    Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ).

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] ; 108, 186 m.w.N.; 113, 128 ).

    Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (BVerfGE 113, 128 ).".

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09
    Wie der Zweite Senat bereits in seiner Entscheidung zum Absatzfondsgesetz aus dem Jahr 1990 (vgl. BVerfGE 82, 159 ) ausgeführt hat, ist die Abgabe nach § 10 AbsFondsG keine Steuer, denn sie wird nicht als Gemeinlast auferlegt; den Abgabepflichtigen wird vielmehr als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsunternehmen wegen einer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

    Nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 [BVerfG 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99] ; 113, 128 ) handelt es sich entgegen der gesetzlichen Terminologie auch nicht um einen Beitrag, denn die Abgabe wird nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung (vgl. BVerfGE 113, 128 ) erhoben, sondern dient der Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung im Wege staatlich organisierter "Selbsthilfe" (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] ; 67, 256 ; 82, 159 ).

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. Urteil vom 31. Mai 1990 -2BvL u.a.-BVerfGE 82, 159 ff., Rdn. 95) ausgeführt:.

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09
    Entgegen der Meinung des Prozessbevollmächtigten des Klägers lässt sich auch den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Abgaben an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft (Urteil vom 3. Februar 2009 -2 BvL 54/06-, BVerfGE 122, 316 ff.) bzw. an den Absatzfonds der Forst- und Holzwirtschaft (Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01-, NVwZ 2009, 1030 ff.) kein hinreichender Anhaltspunkt für die Verfassungswidrigkeit der vorliegend streitbefangenen Abgabe nach der Norm des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG entnehmen.

    Hierzu heißt es im Urteil vom 3. Februar 2009 (a.a.O., Rdnrn. 96 ff.):.

    Im Unterschied zu den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft und der Forst- und Holzwirtschaft ist nämlich im vorliegend involvierten Weinwirtschaftsbereich sehr wohl nach wie vor das vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Urteil vom 3. Februar 2009, a.a.O., Rdn. 110) angeführte Erfordernis gegeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht, oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (so auch Bl. 13 f. des vom Beigeladenen vorgelegten Rechtsgutachtens der Rechtsanwälte Dr. P. & Coli, vom 29. August 2009).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09
    Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ).

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] ; 108, 186 m.w.N.; 113, 128 ).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ).

  • BVerwG, 27.04.1995 - 3 C 9.95

    Abgabe zum Deutschen Weinfonds - Abgabepflicht von Sektkellereien zum Deutschen

    Auszug aus VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09
    Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 22. August 2000 - 1 C 7/00 - BVerwGE 112, 6 ff., und vom 27. April 1995 -3 C 9/95-, NVwZ 1996, 401, die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe als zulässige Sonderabgabe unter Hinweis auf den (zur gleichartigen Abgabe an den Stabilisierungsfonds nach § 16 des Weinwirtschaftsgesetzes ergangenen) Be-schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72-, BVerfGE 37, 1 ff., bestätigt, wie dies auch schon das OVG Rheinland-Pfalz als jeweilige Vorinstanz mit den Urteilen vom 8. Juni 1993 - 7 A 11723/92.OVG - und vom 8. Dezember 1999 -7 A 10751/99.OVG - getan hatte (vgl. im Übrigen auch - zur Abgabe nach dem Absatzförderuzngsgesetz Wein - dessen Urteil vom 16. Oktober 1979 - 7 A 24/79 -, AS 15, 393 ff.).

    So unterliegt es zunächst keinem ernstlichen Zweifel, dass es sich bei den Abgabepflichtigen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG um eine homogene Gruppe handelt, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. April 1995 -3 C 9/95-, NVwZ 1996, 401, bestätigt hat (vgl. auch die diesem Urteil vorausgegangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 1993 - 7 A 11723/92.0VG -).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

    Auszug aus VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09
    Entgegen der Meinung des Prozessbevollmächtigten des Klägers lässt sich auch den beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Abgaben an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft (Urteil vom 3. Februar 2009 -2 BvL 54/06-, BVerfGE 122, 316 ff.) bzw. an den Absatzfonds der Forst- und Holzwirtschaft (Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01-, NVwZ 2009, 1030 ff.) kein hinreichender Anhaltspunkt für die Verfassungswidrigkeit der vorliegend streitbefangenen Abgabe nach der Norm des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WeinG entnehmen.

    Auch im Beschluss vom 12. Mai 2009 (a.a.O.; Rdnrn. 62 ff.) führt das Bundesverfassungsgericht - ausdrücklich im Anschluss an das Urteil vom 3. Februar 2009 - aus, die Abgabe nach § 2 des Gesetzes über den Forstabsatzfonds - FAfG - sei ebenso verfassungswidrig, denn der deutschen Forstwirtschaft obliege keine Finanzierungsverantwortung für die Fördermaßnahmen des Forstabsatzfonds.

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09
    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] ; 108, 186 m.w.N.; 113, 128 ).

    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] ; 67, 256 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09
    Nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 [BVerfG 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99] ; 113, 128 ) handelt es sich entgegen der gesetzlichen Terminologie auch nicht um einen Beitrag, denn die Abgabe wird nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung (vgl. BVerfGE 113, 128 ) erhoben, sondern dient der Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung im Wege staatlich organisierter "Selbsthilfe" (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-325/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09
    Soweit dieser unter Hinweis auf die CMA-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 5. Dezember 2002 - C-325/00 -) meint, allein das Herausstellen der nationalen Herkunft eines Erzeugnisses stelle einen Verstoß gegen Art. 28 des EG-Vertrages dar, und hieraus schließen will, das gelte in gleicher Weise für die durch die Abgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG ermöglichte Werbetätigkeit des Beigeladenen für deutschen Wein, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen.
  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09
    Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 22. August 2000 - 1 C 7/00 - BVerwGE 112, 6 ff., und vom 27. April 1995 -3 C 9/95-, NVwZ 1996, 401, die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe als zulässige Sonderabgabe unter Hinweis auf den (zur gleichartigen Abgabe an den Stabilisierungsfonds nach § 16 des Weinwirtschaftsgesetzes ergangenen) Be-schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72-, BVerfGE 37, 1 ff., bestätigt, wie dies auch schon das OVG Rheinland-Pfalz als jeweilige Vorinstanz mit den Urteilen vom 8. Juni 1993 - 7 A 11723/92.OVG - und vom 8. Dezember 1999 -7 A 10751/99.OVG - getan hatte (vgl. im Übrigen auch - zur Abgabe nach dem Absatzförderuzngsgesetz Wein - dessen Urteil vom 16. Oktober 1979 - 7 A 24/79 -, AS 15, 393 ff.).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 7.00

    Deutscher Weinfonds; Abgabe; Weinbergsfläche; Rebfläche; Ertragsrebfläche;

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.10.1979 - 7 A 24/79
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

    a) Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhoben die Beschwerdeführer jeweils erfolglos Anfechtungsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht (s. die veröffentlichte Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers zu I.4., VG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 5 K 639/09.KO -, LKRZ 2010, S. 148 ff.).
  • VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 16/10

    Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

    Allerdings handelt es sich bei Abgabe an den Deutschen Weinfonds um eine sogenannte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die an dem strengen verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen ist, den das Bundesverfassungsgericht an derartige Abgaben anlegt (BVerwGE 112, 6 [10]; BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 3 f.; VG Koblenz, LKRZ 2010, 148; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [16 f.]).
  • VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09

    Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

    Allerdings handelt es sich bei Abgabe an den Deutschen Weinfonds um eine sogenannte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die an dem strengen verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen ist, den das Bundesverfassungsgericht an derartige Abgaben anlegt (BVerwGE 112, 6 [BVerwG 22.08.2000 - 1 C 7/00] [10]; BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 3 f.; VG Koblenz, LKRZ 2010, 148; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [16 f.]).
  • VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 16 K 08.00612

    Abgabe zum Deutschen Weinfonds; keine Erstattung von Verwaltungs- und Fremdkosten

    Auf das weitere Vorbringen der Beklagten, dass sie in den Regelungen der §§ 43, 44 WeinG i.V.m. § 29 BayWeinRAV einen Verstoß gegen Art. 3 GG sehe, da durch die Regelungen ausschließlich die Gemeinden getroffen würden, in deren Gebiet Weinanbau betrieben werde und dass vor allem die Regelung der §§ 43, 44 WeinG verfassungswidrig sei, braucht hier schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil die Beklagte auch aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften - wovon nach Auffassung der Kammer aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2009 (Az. 5 K 639/09) allerdings nicht auszugehen ist - keinen Anspruch dafür herleiten kann, die von ihr (entgegen ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken dennoch) erhobenen Abgaben teilweise einzubehalten.
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