Rechtsprechung
VG Trier, 09.06.2010 - 5 K 74/10.TR |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 705 BGB, § 714 BGB, § 52 Abs 1 S 1 Alt 4 HwO, § 52 Abs 1 S 3 Halbs 1 HwO, § 55 Abs 2 Nr 1 HwO
Eigenständige Bestatterinnung trotz bestehender Tischlerinnung mit Fachgruppe "Bestatter" - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Keine eigene Innung für Bestatter
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Keine eigene Innung für Bestatter
- juraforum.de (Kurzinformation)
Keine eigene Innung für Bestatter
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine eigene Innung für Bestatter - Bereits bestehende Fachgruppen in Tischler- und Schreinerinnungen stehen Genehmigung eigener Bestatterinnung entgegen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.1974 - VI 223/73
Auszug aus VG Trier, 09.06.2010 - 5 K 74/10
Dabei ist die Klägerin, obwohl sie derzeit noch keine Rechtsfähigkeit besitzt, gemäß § 61 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann, beteiligungsfähig, zumal die Gründungsmitglieder eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - bilden, die insoweit ebenfalls Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - und vom 28. November 1997 - V ZR 178/96 -, beide veröffentlicht in juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1974 - VI 223/73 -, s.a. Zöller, Zivilprozeßordnung , 21. Auflage § 50, Rdnr. 39).Diese Gesetzeslücke ist indessen im Wege einer ergänzenden Rechtsfindung dahingehend zu schließen, dass nur die Innungsmitglieder der jeweiligen Innung die Ausgliederung einer bei ihr bestehenden Fachgruppe beschließen können, während Nichtmitglieder keine Änderungen bestehender Zustände bewirken können (vgl. zu alledem ausführlich vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1974 - VI 223/73 -).
- VG Saarlouis, 22.03.2007 - 1 K 6/06
Auszug aus VG Trier, 09.06.2010 - 5 K 74/10
Dies hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem den Beteiligten bekannten und in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen Urteil vom 22. März 2007 - 1 K 6/06 - mit ausführlicher Begründung, die sich die Kammer zu eigen macht, dargelegt, so dass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen, die sie sich zu eigen macht, Bezug nimmt.Wenn nämlich in dem genannten Streitwertkatalog unter Nr. 45.1 für Vereinsverbote ein Streitwert von zumindest 15.000 EUR vorgesehen ist, so erscheint es interessengerecht, die darin zum Ausdruck kommende Wertung auf das wirtschaftliche Interesse an einer Neugründung einer Innung zu übertragen und den Wert des Streitgegenstands für das vorliegende Verfahren auf 15.000 EUR festzusetzen (vgl. im Ergebnis ebenso VG Saarlouis, Beschluss vom 22. März 2007 - 1 K 6/06 -, juris).
- BVerwG, 14.04.1961 - VII C 124.59
Rechtliche Ausgestaltung der Abgrenzung eines Innungsbezirks und seiner …
Auszug aus VG Trier, 09.06.2010 - 5 K 74/10
Dies hat zur Folge, dass § 52 Abs. 1 Satz 3 HwO der Errichtung einer neuen Innung für das Bestattergewerbe zwingend entgegensteht und eine Satzung einer neu gegründeten eigenständigen Bestatterinnung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 HwO nicht genehmigt werden darf, ohne dass der Beklagten insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet wäre (vgl. hierzu auch bereits BVerwG, Urteil vom 14. April 1961 - VII C 124/59 -, VerwRpsr, 13. Band Nr. 272, S. 988, 989). - BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus VG Trier, 09.06.2010 - 5 K 74/10
Dabei ist die Klägerin, obwohl sie derzeit noch keine Rechtsfähigkeit besitzt, gemäß § 61 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann, beteiligungsfähig, zumal die Gründungsmitglieder eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - bilden, die insoweit ebenfalls Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - und vom 28. November 1997 - V ZR 178/96 -, beide veröffentlicht in juris; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 27. November 1974 - VI 223/73 -, s.a. Zöller, Zivilprozeßordnung , 21. Auflage § 50, Rdnr. 39). - BGH, 28.11.1997 - V ZR 178/96
Parteifähigkeit einer Vor-GmbH; Ersatz von Verwendungen des Käufers nach …
Auszug aus VG Trier, 09.06.2010 - 5 K 74/10
Dabei ist die Klägerin, obwohl sie derzeit noch keine Rechtsfähigkeit besitzt, gemäß § 61 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann, beteiligungsfähig, zumal die Gründungsmitglieder eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - bilden, die insoweit ebenfalls Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - und vom 28. November 1997 - V ZR 178/96 -, beide veröffentlicht in juris; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 27. November 1974 - VI 223/73 -, s.a. Zöller, Zivilprozeßordnung , 21. Auflage § 50, Rdnr. 39).