Weitere Entscheidung unten: VG Trier, 05.05.2009

Rechtsprechung
   VG Trier, 23.04.2009 - 5 K 826/08.TR, 5 K 49/09.TR   

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VG Trier, 23.04.2009 - 5 K 826/08.TR, 5 K 49/09.TR (https://dejure.org/2009,9762)
VG Trier, Entscheidung vom 23.04.2009 - 5 K 826/08.TR, 5 K 49/09.TR (https://dejure.org/2009,9762)
VG Trier, Entscheidung vom 23. April 2009 - 5 K 826/08.TR, 5 K 49/09.TR (https://dejure.org/2009,9762)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht zum In-Verkehr-Bringen eines in Deutschland aus italienischem Tafelwein hergestellten Perlweins unter der Bezeichnung "Vino frizzante IGT"

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des In-Verkehr-Bringens eines in Deutschland aus italienischem Tafelwein hergestellten Perlweins unter der Bezeichnung "Perlwein - Vino frizzante Prosecco Del Veneto IGT"

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    "Italienischer Prosecco" aus Deutschland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Italienischer Prosecco - original als Deutschland

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Auch in Deutschland darf "Italienischer Prosecco" hergestellt werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Italienischer Prosecco" darf aus Deutschland kommen, wenn der Grundwein aus Italien stammt

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Darf verkauft werden: "Italienischer Prosecco" aus Deutschland

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Italienischer Prosecco" darf auch in Deutschland hergestellt werden - Winzer dürfen Prosecco mit geografischer Herkunftsbezeichnung auf dem Flaschenetikett vertreiben

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 39.98

    Feststellungsklage; vorbeugender Rechtsschutz; qualifiziertes

    Auszug aus VG Trier, 23.04.2009 - 5 K 826/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39/98 -, DVBl. 2000, S. 636 m.w.N.) haben sich rechtliche Beziehungen dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist.

    Es muss ein spezielles auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen, das heißt, es muss eine begründete Besorgnis bestehen, bei der Vornahme der beabsichtigten Handlung nicht zumutbaren Rechtsfolgen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.11.2003 - 7 A 10959/03

    Erzeugnisse, Wein, Weinbau, Weinwirtschaft, Weinüberwachung,

    Auszug aus VG Trier, 23.04.2009 - 5 K 826/08
    Schließlich ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, richtiger Anspruchsgegner für das Begehren der Klägerin, denn diese Behörde wäre für den Erlass einer eventuellen Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes finden würde, zuständig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2003 - 7 A 10959/03.OVG -, ESOVGRP m.w.N.).
  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

    Auszug aus VG Trier, 23.04.2009 - 5 K 826/08
    Vorliegend ist ein derartiges besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, weil sich die gesetzlichen Vertreter der Klägerin im Falle der Verwendung einer unzulässigen Angabe auf den Etiketten des von ihr vertriebenen Perlweins möglicherweise nach §§ 48, 49 WeinG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 57 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 WeinG begehen könnten (vgl. zum Feststellungsinteresse auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, S. 177).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VG Trier, 23.04.2009 - 5 K 826/08
    Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben und verlangen, dass eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwGE 100, S. 262 ff. m.w.N.).
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Rechtsprechung
   VG Trier, 05.05.2009 - 5 K 826/08   

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