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   VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15   

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VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15 (https://dejure.org/2015,12603)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2015 - 5 K 859/15 (https://dejure.org/2015,12603)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 (https://dejure.org/2015,12603)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 25 Abs 1 S 1 PBefG, § 13 Abs 1 S 1 PBefG, § 1 Abs 1 PBZugV, § 32 Abs 2 Nr 5a BZRG, § 32 Abs 4 BZRG
    Widerruf einer Taxengenehmigung; Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers wegen Straftaten gegenüber Fahrgästen

  • verkehrslexikon.de

    Widerruf einer Taxengenehmigung bei Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers wegen Straftaten gegenüber Fahrgästen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers bei Straftaten gegenüber Fahrgästen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Widerruf einer Taxigenehmigung wegen Straftaten gegenüber weiblichen Fahrgästen

  • blogspot.de (Kurzinformation)

    Verteidigertrauma: Die bösen Folgen erfolgreicher Verteidigung

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Wer Fahrgäste beleidigt, ist kein zuverlässiger Taxiunternehmer

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Hamburg, 09.11.2011 - 5 K 775/11

    Taxi; Unternehmer; Zuverlässigkeit; schwerer Verstoß

    Auszug aus VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15
    Sie führen mithin als sog. Regelbeispiele im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit (Fortführung von VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris).

    Nach der Rechtsprechung der Kammer führt das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PBZugV) allerdings nicht automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit (grundlegend VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 29 ff.).

    Auch wenn dieser Satz unglücklich formuliert ist, da der Behörde im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit kein Ermessensspielraum zusteht, ergibt sich aus ihm zumindest eindeutig, dass der Verordnungsgeber keine Regelung treffen wollte, wonach eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften zwingend zur Annahme der Unzuverlässigkeit führt (vgl. zum Vorstehenden VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 59).

    Hätte der Verordnungsgeber diese - eindeutig formulierte - Regelung beibehalten wollen, hätte es der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Änderung in der Formulierung ("Anhaltspunkte ... sind insbesondere ...") nicht bedurft (vgl. zum Vorstehenden VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 29 ff.).

    Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 09.11.2011 die Auffassung vertreten, dass nicht jede Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften gleichzeitig eine schwere Verurteilung wegen einer Straftat darstellen muss (VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 56 f.).

    Sie führen mithin als sog. Regelbeispiele im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit (VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 30, 58).

    Eine Ausnahme von der Regel kann lediglich dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall besondere individuelle Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz der rechtskräftigen Verurteilung der Vorwurf der Unzuverlässigkeit nicht gerechtfertigt ist (VG Hamburg, Urt. v. 09.11.2011, 5 K 775/11, juris, Rn. 30).

  • OVG Hamburg, 16.05.2012 - 3 Bs 5/12

    Vorläufige Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einer Taxe;

    Auszug aus VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15
    Einer solchen Argumentation sei bereits das OVG Hamburg (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12) entgegengetreten.

    Dies ergebe sich u.a. aus den auf den vorliegenden Fall übertragbaren Begründungen der Beschlüsse des OVG Hamburg vom 16.05.2012 (3 Bs 5/12, VRS Bd. 123, 111 (116)) und des VG Hamburg vom 16.04.2014 (5 K 50/13, n.v.).

    Verstößt ein Taxiunternehmer, der in seinem Betrieb selbst als Fahrer tätig ist, regelmäßig erheblich gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (z.B. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Rotlichtverstöße, Telefonieren mit dem Handy während der Fahrt, Trunkenheit im Verkehr), ist von ihm nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erwarten, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit den nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12, juris, Rn. 18; VG Hamburg, Beschl. v. 25.09.2014, 15 E 4185/14, n.v.; bestätigt durch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 3 Bs 212/14, n.v.).

    Denn begeht ein Taxenunternehmer als Taxifahrer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, ist von ihm regelmäßig nicht zu erwarten, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12, juris, Rn. 18; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v. (Unzuverlässigkeit als Taxenunternehmer wegen rechtskräftiger Verurteilung zu 50 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast); OVG Sachsen, Beschl. v. 03.08.2012,4 A 724/11, juris, Rn. 6).

    Zwar hat die Kammer dort im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Beleidigung zu Geldstrafen von jeweils 40 bzw. 60 Tagessätzen noch keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften darstellen dürften (in der Beschwerdeinstanz hat das OVG Hamburg die Frage, ob die beiden strafrechtlichen Verurteilungen wegen Beleidigung als schwere Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften anzusehen sind, offen gelassen, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12, juris, Rn. 17).

  • OVG Hamburg, 02.03.2007 - 1 Bs 340/06

    Taxenunternehmer; Unzuverlässigkeit; Straftat; Aufnahme in Führungszeugnis

    Auszug aus VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15
    Im Übrigen habe das OVG Hamburg in seinem Beschluss vom 02.03.2007 (1 Bs 340/06, VRS Bd. 112, 384) - zu Recht - entschieden, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften zwingend zur Annahme der personenbeförderungsrechtlichen Unzuverlässigkeit führe, solange sie nach Maßgabe des BZRG in ein Führungszeugnis aufzunehmen sei.

    Dort hat das OVG Hamburg festgehalten, dass eine Straftat dem Unternehmer entgegengehalten werden kann, solange sie gemäß §§ 32, 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in ein Führungszeugnis gemäß §§ 30, 31 BZRG aufzunehmen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2007, 1 Bs 340/06, juris, Rn. 3).

    Bei einer "schweren Verurteilung wegen einer Straftat" fehle es an der persönlichen Zuverlässigkeit, die Voraussetzung für den Zugang zu dem Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung sei (OVG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2007, 1 Bs 340/06, juris, Rn. 3).

    Das OVG Hamburg hat sich hierzu in seinem Beschluss vom 02.03.2007 nicht geäußert, sondern lediglich festgestellt, dass die dort streitgegenständliche Verurteilung (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) sowohl eine Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften als auch eine schwere strafrechtliche Verurteilung darstelle (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2007, 1 Bs 340/06, juris, Rn. 4).

  • OVG Hamburg, 03.11.2011 - 3 Bs 182/11

    Gelegenheitsverkehr mit Taxen; einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der

    Auszug aus VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15
    Bei dem Begriff des "schweren Verstoßes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 9).

    Es ist vielmehr von einem spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Begriff auszugehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.).

    Es beurteilt sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen und den Tatfolgen (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4).

    Zwar hat das OVG Hamburg dies in seinen Beschlüssen vom 15.09.2008 und 03.11.2011 zumindest erwogen (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11: "Eine formale, allein am Strafmaß orientierte Schranke kann insoweit allenfalls über § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV, § 32 Abs. 2 BZRG entnommen werden, wonach bestimmte Verurteilungen - etwa nach Absatz 2 Nr. 5b) der Vorschrift zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten - keine Aufnahme in das Führungszeugnis und damit (möglicherweise) auch keine unmittelbare personenbeförderungsrechtliche Berücksichtigung finden sollen.").

  • OVG Hamburg, 15.09.2008 - 3 Bs 26/08

    Schwere Straftat im Sinne des Personenbeförderungsrechts

    Auszug aus VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15
    Es ist vielmehr von einem spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Begriff auszugehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.).

    Es beurteilt sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, den Tatumständen und den Tatfolgen (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v.; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4).

    Zwar hat das OVG Hamburg dies in seinen Beschlüssen vom 15.09.2008 und 03.11.2011 zumindest erwogen (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2008, 3 Bs 26/08, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2011, 3 Bs 182/11, juris, Rn. 11: "Eine formale, allein am Strafmaß orientierte Schranke kann insoweit allenfalls über § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV, § 32 Abs. 2 BZRG entnommen werden, wonach bestimmte Verurteilungen - etwa nach Absatz 2 Nr. 5b) der Vorschrift zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten - keine Aufnahme in das Führungszeugnis und damit (möglicherweise) auch keine unmittelbare personenbeförderungsrechtliche Berücksichtigung finden sollen.").

  • BVerwG, 27.09.1979 - 7 B 56.79

    Keine Notwendigkeit einer vorherigen schriftlichen Abmahnung vor der Rücknahme

    Auszug aus VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15
    Vielmehr schließt diese Vorschrift nicht aus, dass die Rücknahme auch ohne vorherige Mahnung oder Warnung auszusprechen ist, wenn bereits dem bisherigen gesetzwidrigen und damit unzuverlässigen Verhalten des Unternehmers ein Gewicht zukommt, das das zusätzliche Erfordernis besonderer behördlicher Abmahnungsmaßnahmen bedeutungslos macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.09.1979, 7 B 56/79, juris, Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 03.08.2012 - 4 A 724/11

    Taxi, Genehmigung, Unzuverlässigkeit, Fahrerlaubnis, Aufklärungsrüge, Divergenz,

    Auszug aus VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15
    Denn begeht ein Taxenunternehmer als Taxifahrer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, ist von ihm regelmäßig nicht zu erwarten, dass er gegenüber seinen angestellten Fahrern mit dem nötigen Nachdruck darauf hinwirkt, derartige Verstöße zu unterlassen (so im Ergebnis auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.05.2012, 3 Bs 5/12, juris, Rn. 18; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2012, 3 Bs 185/11, n.v. (Unzuverlässigkeit als Taxenunternehmer wegen rechtskräftiger Verurteilung zu 50 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast); OVG Sachsen, Beschl. v. 03.08.2012,4 A 724/11, juris, Rn. 6).
  • VG Hamburg, 08.02.2011 - 15 E 3269/10

    Rücknahme einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe

    Auszug aus VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15
    Auch ist im Zusammenhang mit der Gewichtung einer Straftat in den Blick zu nehmen, dass die hieraus unter Umständen folgende Versagung der Erteilung einer Taxengenehmigung das Grundrecht der Berufsfreiheit des Taxiunternehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert (VG Hamburg, Beschl. v. 08.02.2011, 15 E 3269/10, juris, Rn. 7).
  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2017 - 7 K 4566/16

    Unzuverlässigkeit; Widerruf; Taxikonzession; Genehmigung zum Verkehr mit Taxen;

    vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris, Rn. 30 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 - 6 K 1610/15 -, juris, Rn. 46.

    vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2011, 15 E 3269/10, juris, Rn. 7 und Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris, Rn. 32.

    vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris, Rn. 30 ff. m.w.N.

    Zum Vorstehenden insgesamt: VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris, Rn. 30 ff.

    vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris, Rn. 32 m.w.N.

    vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris, Rn. 32.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2018 - 7 A 10357/18

    Keine Taxigenehmigung nach schwerwiegenden Straftaten

    Sie sind aufgrund ihrer besonderen Hervorhebung durch den Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV jedoch in der Regel geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu begründen und führen mithin als so genannte Regelbeispiele auch im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn nicht besondere Umstände feststellbar sind, welche diese Regelvermutung durchgreifend in Frage stellen und einen Ausnahmefall begründen (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand Januar 2017, § 13 Rn. 12; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris, Rn. 45; vgl. zum Regelbeispielcharakter der in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV aufgeführten Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit auch: Beschluss des Senats vom 7. März 2016 - 7 B 10052/16.OVG -, juris, Rn. 11).
  • VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung

    Überdies kommt es auch für die Beurteilung eines schweren Verstoßes im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV nicht auf die allgemeine strafrechtliche Kategoriebildung - ähnlich der Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen gemäß § 12 StGB - an (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 -, VRS 115, 223 = juris Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris Rn. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2019 - 13 A 28/18

    Widerruf der Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung des Gelegenheitsverkehrs

    vgl. etwa VG Augsburg, Beschluss vom 30. November 2017 - Au 3 S 17.1561 -, juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 - 6 K 1610/15 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris, Rn. 25 ff.; VG München, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - M 23 S 13.5118 -, juris, Rn. 23; VG Hamburg, Beschluss vom 7. November 2006 - 15 E 3403/06 -, juris, Rn. 8; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, 58. Nachlieferung, Oktober 2009, § 1 PBZugV Rn. 6; Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 1 PBZugV Rn. 4.
  • VG Augsburg, 30.11.2017 - Au 3 S 17.1561

    Personenbeförderungsrechtliche Unzuverlässigkeit wegen strafgerichtlicher

    Die Schwere des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Antragstellers spiegelt sich auch in dem vom Schöffengericht verhängten Strafmaß von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe wider (vgl. hierzu z.B. VG Düsseldorf, B.v. 6.11.2015 - 6 K 1610/15 - juris, wonach bereits ein verhängtes Strafmaß von 150 Tagessätzen für einen schweren Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften i.S.v. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV spricht; VG Hamburg, U.v. 28.5.2015 - 5 K 859/15 - juris, wonach Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht von vornherein als so geringfügig angesehen werden, dass sie nicht als Verurteilungen wegen schwerer Verstöße i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV qualifiziert werden können).
  • VG Düsseldorf, 06.11.2015 - 6 K 1610/15

    Wiedererteilung der Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs mit

    vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris, Rn. 9 ff. und vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 -, juris, Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris, Rn. 30.
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