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   VG Neustadt, 21.02.2012 - 5 L 1093/11.NW, 5 L 46/12.NW   

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https://dejure.org/2012,2414
VG Neustadt, 21.02.2012 - 5 L 1093/11.NW, 5 L 46/12.NW (https://dejure.org/2012,2414)
VG Neustadt, Entscheidung vom 21.02.2012 - 5 L 1093/11.NW, 5 L 46/12.NW (https://dejure.org/2012,2414)
VG Neustadt, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - 5 L 1093/11.NW, 5 L 46/12.NW (https://dejure.org/2012,2414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 13 RdFunkVtr, § 31 Abs 4 S 3 RdFunkVtr, § 31 Abs 4 S 4 RdFunkVtr, § 31 Abs 4 S 5 RdFunkVtr, § 31 Abs 4 S 6 RdFunkVtr
    Vergabe von Drittsendezeiten im Programm eines privaten Fernsehveranstalters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschließende Zulassungsentscheidung als anfechtbarer Verwaltungsakt im mehrstufigen Verfahren um die Vergabe von Drittsendezeiten im Programm eines Privatsenders

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Rechtsstreit um Drittsendezeiten bei Sat.1: Eilanträge abgelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Drittsendezeiten im Privatfernsehen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsstreit um Drittsendezeiten bei Sat.1: Eilanträge abgelehnt

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2003 - 2 B 11374/03
    Auszug aus VG Neustadt, 21.02.2012 - 5 L 1093/11
    Dementsprechend wird die Zulassung auch zu Recht als "mehrstufiger Verwaltungsakt" charakterisiert (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. November 2003, 2 B 11374/03.OVG, S. 15 des Beschlussumdrucks: "..die Auswahlentscheidung als notwendiger Bestandteil des mehrstufigen Verwaltungsakts der rundfunkrechtlichen Zulassung..").
  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Auszug aus VG Neustadt, 21.02.2012 - 5 L 1093/11
    Mit dieser - positiven - Zulassungsentscheidung ist gleichzeitig eine negative Entscheidung gegenüber den anderen zulassungsfähigen Bewerbern verbunden, gegen die dann die Rechtsschutzmöglichkeiten ergriffen werden können, die Konkurrenten allgemein zustehen (vgl. dazu allgemein insbesondere BVerwG, Urteil vom 25. September 2008, 3 C 35/07, BVerwGE 132, 64, NVwZ 2009, 525).
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Zuteilungsanspruch; Vergabe; Vergabeanordnung;

    Auszug aus VG Neustadt, 21.02.2012 - 5 L 1093/11
    Anders ist dies nur in den von Satz 2 erfassten Fällen bzw. allgemeiner dann, wenn - vom Gesetzgeber des § 44a VwGO offenbar als existent erkannte - belastende Verfahrenshandlungen n i c h t zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung einer rechtlichen Prüfung zugeführt werden können oder aber wenn das betreffende Verfahren vom Gesetzgeber so ausgestaltet ist, dass bestimmte Verfahrensschritte zum einen selbst als Verwaltungsakte qualifiziert werden und sie außerdem ihrerseits schon in besonderer Weise in materielle Rechtspositionen der betroffenen Mitbewerber eingreifen (so in dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2009 -BVerwGE 134, 368 = NVwZ 2009, 1558 - in Bezug auf das Verfahren zur Zuteilung von Frequenzen durch die Bundesnetzagentur).
  • VG Neustadt, 23.08.2012 - 5 K 452/12

    Drittsendezeiten bei Sat. 1: Alle Klagen haben Erfolg

    Die Klägerin hatte schon Anfang Dezember 2011 zunächst Klage gegen den Beschluss der Versammlung der Beklagten vom 17. Oktober 2011 erhoben (AZ. 5 K 1091/11.NW) und gleichzeitig einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt (AZ. 5 L 1093/11.NW).

    Unter Bezugnahme auf die Verfahren 5 L 1093/11.NW und 5 L 454/12.NW trägt sie insbesondere vor, sie habe ab 1998 eine Drittsendezeitlizenz im Programm der Beigeladenen zu 1) gehabt, im Zeitraum davor habe es eine freiwillige vertragliche Zusammenarbeit gegeben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren, in den gleichzeitig verhandelten Verfahren 5 K 404/12.NW und 5 K 417/12.NW und in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren 5 L 1093/11.NW und 5 L 454/12.NW, außerdem auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten und der KEK.

  • VG Neustadt, 19.06.2018 - 5 K 313/17

    Sat.1 zur Ausstrahlung von Sendezeiten für unabhängige Dritte verpflichtet

    Auch wenn das Verfahren zur Zulassung von Drittsendezeitveranstaltern, das in § 31 Abs. 4 bis 6 RStV im Einzelnen geregelt ist, aus mehreren Verfahrensschritten besteht, die das weitere Verfahren auch beeinflussen bzw. ihm eine bestimmte Richtung geben können, steht am Ende die Zulassungsentscheidung als abschließende Sachentscheidung, die - als einziger Verfahrensschritt - Verwaltungsaktscharakter hat (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 21. Februar 2011 - 5 L 1093/11.NW - vgl. auch Müller-Terpitz in: BeckOK Informations- und Medienrecht, a.a.O., § 31 RStV Rn. 66).
  • VG Neustadt, 02.04.2012 - 5 L 147/12

    Rechtsstreit um Drittsendezeiten bei Sat.1: Auch Sat.1 muss

    Sie treten den Rechtsausführungen der Antragstellerin insbesondere unter Hinweis auf § 44 a VwGO und die hierzu in den Beschlüssen vom 21. Februar 2012 in den Verfahren 5 L 1093/11.NW und 5 L 46/12.NW geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts entgegen.

    Dies folgt entgegen der von der Antragsgegnerin geäußerten Ansicht allerdings nicht daraus, dass die Antragstellerin in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren 5 L 1093/11.NW und 5 L 46/12.NW notwendig beigeladen war.

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