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VG Saarlouis, 09.10.2017 - 5 L 1419/17 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 2 Abs 1 UmwRG, § 2 Abs 2 UmwRG, § 3 UmwRG
Widerspruch eines Umweltschutzvereins, der seine Anerkennung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist beantragt hat - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 09.10.2017 - 5 L 1419/17
- OVG Saarland, 28.02.2018 - 2 B 811/17
Wird zitiert von ... (2)
- VG Saarlouis, 23.05.2018 - 5 K 1418/17
UmweltrechtErfolglose Anfechtung und Nichtigkeitsklage eines zunächst nicht …
Mit Beschluss vom 09.10.2017 - 5 L 1419/17 - hat die Kammer im Hinblick auf den zwischenzeitlich erfolgten Betreiberwechsel die aktuelle Beigeladene anstelle der ursprünglichen Genehmigungsinhaberin beigeladen und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen.Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 09.10.2017 - 5 L 1419/17 - hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 28.02.2018 - 2 B 811/17 - zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des einstweiligen Verfahrens 5 L 1419/17 (VG) bzw. 2 A 811/17 (OVG) und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen bezug genommen.
Zur Begründung wird auf die Gründe im Beschluss der Kammer vom 09.10.2017 - 5 L 1419/17 - Bezug genommen, die lauten:.
- OVG Saarland, 28.02.2018 - 2 B 811/17
Rechtsbehelf einer Umweltschutzvereinigung gegen immissionsschutzrechtliche …
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Oktober 2017 - 5 L 1419/17 - wird zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 9.10.2017 - 5 L 1419/17 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 zurückgewiesen.
Die gemäß den §§ 146, 147 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.10.2017 - 5 L 1419/17 - ist unbegründet.