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   VG Frankfurt/Main, 29.01.2021 - 5 L 182/21, 5 L 179/21   

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VG Frankfurt/Main, 29.01.2021 - 5 L 182/21, 5 L 179/21 (https://dejure.org/2021,1027)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.01.2021 - 5 L 182/21, 5 L 179/21 (https://dejure.org/2021,1027)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21, 5 L 179/21 (https://dejure.org/2021,1027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona-Impfung: Vorrang auch für Krebspatienten und Schwerbehinderte

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Schwerstbehinderter kann Anspruch auf frühere Corona-Schutzimpfung haben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreicher Antrag eines schwerstbehinderten Antragstellers auf prioritäre Berücksichtigung bei der Corona-Schutzimpfung - Schwerbehinderter aufgrund seiner Vorerkrankung vorrangig zu berücksichtigen

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2021 - 5 L 179/21
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.01.2021 - 5 L 182/21
    Da sich der Beigeladene in dem gegen ihn gerichteten Verfahren 5 L 179/21.F ebenfalls nicht für passivlegitimiert gehalten hat und sich der Antragsteller nach seiner Sicht gegen die Antragsgegnerin richten müsste, hat das Gericht durch Beschluss vom 27. Januar 2021 das Land Hessen beigeladen.

    Der Bewilligung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller denselben prozessualen Anspruch im Verfahren 5 L 179/21.F auch gegen den Beigeladenen verfolgt und nur in einem Rechtsverhältnis der Anspruch bestehen kann, denn Antragsgegner und Beigeladene verweisen wechselseitig auf eine jeweils andere Passivlegitimation.

  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2021 - 5 L 219/21

    Zur Corona-Impfpriorität eines schwerstbehinderten Kindes

    Zur Statthaftigkeit eines entsprechenden Antrages hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F - (juris, Rn. 5 ) bereits ausgeführt:.

    Zur sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F - (juris, Rn. 18 ) ebenfalls bereits ausgeführt:.

    Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV in der zuvor geltenden Fassung vom 18. Dezember 2020, in deren bisheriger Formulierung (" Die Länder und der Bund sollen den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass ...") die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F - einen Anknüpfungspunkt für eine verfassungskonforme Handhabung in Form einer Ermessensentscheidung in atypischen Fällen gesehen hatte, wurde durch den Verordnungsgeber mit der Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung geändert.

    Auch die von der Kammer in ihrem Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F - noch geäußerten Bedenken hinsichtlich der Bildung und Abgrenzung der Gruppen in den §§ 2 bis 4 CoronaImpfV bestehen nach der oben dargestellten Erweiterung der Gruppen und Ergänzung der Verordnung um Härtefalltatbestände durch den Verordnungsgeber nicht mehr im gleichen Maße.

    Zwar hält die Kammer auch in Anbetracht der Neufassung der CoronaImpfV an ihren im Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F - (juris, Rn. 13 ) ebenfalls geäußerte Bedenken, ob eine Einteilung der Bevölkerung in Gruppen unterschiedlicher Priorität.

  • VG Gelsenkirchen, 18.02.2021 - 20 L 182/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2; COVID-19, Schutzimpfung, Krebspatient

    vgl. so bereits VG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Januar 2021 - 5 L 179/21.F -, juris Rn. 10, und vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris Rn. 9 (noch zur ursprünglichen CoronaImpfV vom 18. Dezember 2020).

    vgl. bereits ausführlich dazu Beschlüsse der Kammer vom 11. Januar 2021 - 20 L 1812/20 -, juris Rn. 32 ff., vom 25. Januar 2021 - 20 L 65/21 -, juris Rn. 20 ff., und vom 25. Januar 2021 - 20 L 79/21 -, juris Rn. 20 ff.; ebenso VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 7 L 39/21 -, juris Rn. 23, und vom 19. Januar 2021 - 7 L 48/21 -, juris Rn. 8 ff.; noch offen gelassen hingegen vom OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 58/21 -, juris (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des OVG NRW vom 22. Januar 2021, abrufbar unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/index.php); vgl. im Ergebnis ebenso unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Landesrechts BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, S. 7 des Abdrucks; VG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Januar 2021 - 5 L 179/21.F -, juris Rn. 12, und vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris Rn. 18.

    Soweit in der Rechtsprechung davon ausgegangen wurde, dass die Formulierung "sollen" in besonders begründeten Einzelfällen eine Abweichung von der gruppenbezogenen Impfreihenfolge zulasse, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 58/21 -, juris Rn. 15 ("Abweichungen in atypischen Fällen zulässig"); VG Dresden, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 6 L 42/21 -, juris Rn. 36; VG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 26 L 156/21 -, bislang noch nicht veröffentlicht; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 14 L 33/21 -, juris Rn. 23 ("kein intendiertes Ermessen mit subjektiv-rechtlicher Qualität"); differenzierend VG München, Beschluss vom 28. Januar 2021 - M 26b E 21.393 -, juris Rn. 33 ff. (nur zur Vermeidung des Verfalls von überzähligen Impfdosen), kann hieran jedenfalls nicht mehr festgehalten werden.

  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2021 - 5 L 179/21

    Kein Anspruch auf Priorisierung bei Corona-Impfungen gegen das Land

    Da sich die Beigeladene in dem gegen sie gerichteten Verfahren 5 L 182/21.F ebenfalls nicht für passivlegitimiert gehalten hat und sich der Antragsteller nach ihrer Sicht gegen den Antragsgegner richten müsste, hat das Gericht durch Beschluss vom 27. Januar 2021 die Stadt Frankfurt am Main beigeladen.

    Der Bewilligung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller denselben prozessualen Anspruch im Verfahren 5 L 182/21.F auch gegen die Beigeladene verfolgt und nur in einem Rechtsverhältnis der Anspruch bestehen kann, denn Antragsgegner und Beigeladene verweisen wechselseitig auf eine jeweils andere Passivlegitimation.

  • VG Osnabrück, 05.03.2021 - 3 B 4/21

    Corona; Grundrechtsverletzungen; Impfung; Teilhabeanspruch

    Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV in der zuvor geltenden Fassung vom 18. Dezember 2020, in deren bisheriger Formulierung ("Die Länder und der Bund sollen den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass...") verschiedene Gerichte (vgl. u.a. VG München, Beschluss vom 28. Januar 2021 - M 26b E 21.393 -, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris) einen Anknüpfungspunkt für eine verfassungskonforme Handhabung in Form einer Ermessensentscheidung in atypischen Fällen gesehen hatte, wurde durch den Verordnungsgeber mit der Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung geändert.

    Stufe" einteilt (so auch mit überzeugenden Argumenten VG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2021, a.a.O.).

  • VerfGH Berlin, 10.02.2021 - VerfGH 9 A/21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die

    Die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Verpflichtungsbegehren auf vorrangige Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 ist auch von weiteren Gerichten überwiegend bejaht worden und erscheint nicht mehr ernsthaft umstritten (siehe VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11. Januar 2021 - 20 L 1812/20 -, juris Rn. 3 ff. und vom 25. Januar 2021 - 20 L 79/21 -, juris Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 7 L 39/21 -, juris Rn. 9 ff.; SG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2021 - S 10 SV 1/21 ER -, juris Rn. 14; VG Hannover, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 15 B 269/21 -, juris Rn. 1; VG Dresden, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 6 L 42/21 -, juris Rn. 15; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris).

    Auch wird von anderen Verwaltungsgerichten die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten, dass die Coronavirus-Impfverordnung in atypischen Fällen Einzelfallentscheidungen zulässt (so VG Dresden, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 6 L 42/21 -, juris Rn. 35-37 sowie VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris Rn. 16; vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 58/21 -, juris Rn. 15; ausdrücklich offen gelassen durch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2021 - L 5 SV 1/21 B ER -, juris Rn. 21).

  • VG Frankfurt/Main, 25.03.2021 - 5 L 733/21

    Prinzipiell kein Anspruch auf bestimmten Corona-Impfstoff

    Dabei bedarf es keiner Abgrenzung, wann eine im Zusammenhang mit dem Impfvorgang, der unzweifelhaft ein bloßer Realakt ist, seitens des Antragsgegner zu treffende Entscheidung sich als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG darstellt (hierzu VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 179/21.F -, BeckRS 2021, 876 = juris Rn. 10).

    Das Gericht hält daran fest, dass die Wirksamkeit der Coronavirus-Impfverordnung wegen der potentiell lebensbedrohlichen Folge einer Erkrankung an Covid 19 derart wesentlich ist, dass es dafür statt einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit eines förmlichen Gesetzes des Deutschen Bundestages bedurft hätte und Bedenken bestehen, ob der Bund nicht mit der Priorisierung in § 1 Abs. 2 CoronaImpfV Verfahrensfragen - zudem ohne Beteiligung des Bundesrats - geregelt hat, die an sich Sache der Länder wären (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -,BeckRS 2021, 876 = juris Rn. 13).

  • VG Gelsenkirchen, 12.03.2021 - 20 L 332/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2, COVID-19, Schutzimpfung, Priorisierung

    vgl. bereits ausführlich dazu Beschlüsse der Kammer vom 11. Januar 2021 - 20 L 1812/20 -, juris Rn. 32 ff., vom 25. Januar 2021 - 20 L 65/21 -, juris Rn. 20 ff., vom 25. Januar 2021 - 20 L 79/21 -, juris Rn. 20 ff., und vom 18. Februar 2021 - 20 L 182/21 -, juris Rn. 15 ff.; ebenso VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 7 L 39/21 -, juris Rn. 23, und vom 19. Januar 2021 - 7 L 48/21 -, juris Rn. 8 ff.; noch offen gelassen hingegen vom OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 58/21 -, juris (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des OVG NRW vom 22. Januar 2021, abrufbar unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/index.php); vgl. im Ergebnis ebenso unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Landesrechts BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, S. 7 des Abdrucks; VG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Januar 2021 - 5 L 179/21.F -, juris Rn. 12, und vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris Rn. 18.
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Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Prioritäre Berücksichtigung eines Schwerstbehinderten bei der Schutzimpfung gegen ... - Corona-Virus

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2021 - 5 L 182/21

    Priorisierung bei Corona-Schutzimpfungen durch Gesundheitsämter möglich

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.01.2021 - 5 L 179/21
    Da sich die Beigeladene in dem gegen sie gerichteten Verfahren 5 L 182/21.F ebenfalls nicht für passivlegitimiert gehalten hat und sich der Antragsteller nach ihrer Sicht gegen den Antragsgegner richten müsste, hat das Gericht durch Beschluss vom 27. Januar 2021 die Stadt Frankfurt am Main beigeladen.

    Der Bewilligung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller denselben prozessualen Anspruch im Verfahren 5 L 182/21.F auch gegen die Beigeladene verfolgt und nur in einem Rechtsverhältnis der Anspruch bestehen kann, denn Antragsgegner und Beigeladene verweisen wechselseitig auf eine jeweils andere Passivlegitimation.

  • VG Gelsenkirchen, 18.02.2021 - 20 L 182/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2; COVID-19, Schutzimpfung, Krebspatient

    vgl. so bereits VG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Januar 2021 - 5 L 179/21.F -, juris Rn. 10, und vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris Rn. 9 (noch zur ursprünglichen CoronaImpfV vom 18. Dezember 2020).

    vgl. bereits ausführlich dazu Beschlüsse der Kammer vom 11. Januar 2021 - 20 L 1812/20 -, juris Rn. 32 ff., vom 25. Januar 2021 - 20 L 65/21 -, juris Rn. 20 ff., und vom 25. Januar 2021 - 20 L 79/21 -, juris Rn. 20 ff.; ebenso VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 7 L 39/21 -, juris Rn. 23, und vom 19. Januar 2021 - 7 L 48/21 -, juris Rn. 8 ff.; noch offen gelassen hingegen vom OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 58/21 -, juris (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des OVG NRW vom 22. Januar 2021, abrufbar unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/index.php); vgl. im Ergebnis ebenso unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Landesrechts BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, S. 7 des Abdrucks; VG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Januar 2021 - 5 L 179/21.F -, juris Rn. 12, und vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris Rn. 18.

  • VG Gelsenkirchen, 12.03.2021 - 20 L 332/21

    Coronavirus, SARS-CoV-2, COVID-19, Schutzimpfung, Priorisierung

    vgl. bereits ausführlich dazu Beschlüsse der Kammer vom 11. Januar 2021 - 20 L 1812/20 -, juris Rn. 32 ff., vom 25. Januar 2021 - 20 L 65/21 -, juris Rn. 20 ff., vom 25. Januar 2021 - 20 L 79/21 -, juris Rn. 20 ff., und vom 18. Februar 2021 - 20 L 182/21 -, juris Rn. 15 ff.; ebenso VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 7 L 39/21 -, juris Rn. 23, und vom 19. Januar 2021 - 7 L 48/21 -, juris Rn. 8 ff.; noch offen gelassen hingegen vom OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 58/21 -, juris (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des OVG NRW vom 22. Januar 2021, abrufbar unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/index.php); vgl. im Ergebnis ebenso unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Landesrechts BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 20 CE 21.321 -, S. 7 des Abdrucks; VG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Januar 2021 - 5 L 179/21.F -, juris Rn. 12, und vom 29. Januar 2021 - 5 L 182/21.F -, juris Rn. 18.
  • VG Frankfurt/Main, 29.01.2021 - 5 L 182/21
    Da sich der Beigeladene in dem gegen ihn gerichteten Verfahren 5 L 179/21.F ebenfalls nicht für passivlegitimiert gehalten hat und sich der Antragsteller nach seiner Sicht gegen die Antragsgegnerin richten müsste, hat das Gericht durch Beschluss vom 27. Januar 2021 das Land Hessen beigeladen.

    Der Bewilligung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller denselben prozessualen Anspruch im Verfahren 5 L 179/21.F auch gegen den Beigeladenen verfolgt und nur in einem Rechtsverhältnis der Anspruch bestehen kann, denn Antragsgegner und Beigeladene verweisen wechselseitig auf eine jeweils andere Passivlegitimation.

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