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   VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2456/21.F   

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https://dejure.org/2021,35865
VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2456/21.F (https://dejure.org/2021,35865)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.09.2021 - 5 L 2456/21.F (https://dejure.org/2021,35865)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03. September 2021 - 5 L 2456/21.F (https://dejure.org/2021,35865)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Corona in Prostitutionsstätten: Ohne PCR-Test ins Bordell

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Besuch von Prostitutionsstätten: Antigen-Schnelltest reicht!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Prostitutionsstättenbesuch auch mit Antigen-Schnelltest möglich - Coronavirus-Schutzverordnung enthält eine abschließende Regelung zu Prostitutionsstätten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Frankfurt/Main, 22.10.2020 - 5 L 2765/20

    Begrenzung der Anzahl von Gästen in Privatwohnungen aus formellen Gründen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2456/21
    Bei dem hessischen Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift (Bestätigung Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 5 L 2765/20.F -).

    Soweit die Coronavirus-Schutzverordnung als Rechtsverordnung durch ihren § 27 Abs. 2 Satz 1 letztlich unter den Vorrang einer Verwaltungsvorschrift - um eine solche handelt es sich bei dem Präventions- und Eskalationskonzept SARS-CoV-2 ( VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 5 L 2765/20.F -, juris = BeckRS 2020, 27747, Rn. 14) - gestellt werden soll, wird regelungssystematisches Neuland betreten.

  • VGH Hessen, 28.01.2003 - 11 TG 2548/02

    Nach SOG HE keine Ermächtigungsgrundlage für Aufenthaltsverbot

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2456/21
    Unabhängig davon ist im Gefahrenabwehrrecht anerkannt, dass eine Standardmaßnahme das behördliche Vorgehen grundsätzlich abschließend regelt, so dass ein Rückgriff auf eine Generalklausel nicht möglich ist (vgl. BeckOK PolR Hessen/ Mühl/Fischer , 22. Ed. 1.7.2021, HSOG § 11 Rn. 13; siehe auch HessVGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 11 TG 2548/02 -, juris, Rn. 3 = NVwZ 2003, 1400 ).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2456/21
    In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung - wie hier in § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG - ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris, Rn. 21 = NVwZ 2004, 93 ; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 = juris, Rn. 12).
  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2456/21
    In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung - wie hier in § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG - ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris, Rn. 21 = NVwZ 2004, 93 ; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 = juris, Rn. 12).
  • VG Frankfurt/Main, 30.12.2020 - 5 L 3467/20

    Feuerwerksverbot an Silvester

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2456/21
    Schon in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 5 L 3467/20.F - (juris = BeckRS 2020, 37336 Rn. 13) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass bei Anwendung einer pauschalen Eingriffsermächtigung dann, wenn bereits andere Regelungen mit inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit besteht und spezifiziert aufzuzeigen ist, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird.
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