Rechtsprechung
VG Neustadt, 25.03.2011 - 5 L 266/11.NW |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Art 5 Abs 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 8 GG, § 130 Abs 1 Nr 1 StGB, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB
NPD-Versammlung anlässlich eines Fußball-Länderspiels; rassistisches Motto; Versammlungsverbot - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eine von einem NPD-Kreisverband anlässlich eines Fußball-Länderspiels geplanten Versammlung darf unter bestimmten Umständen wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verboten werden; Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat der Volksverhetzung nach § ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich des Länderspiels in Kaiserslautern bleibt verboten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die angebliche Farbe des Fußballs
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
"Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe" - NPD-Versammlung mit rassistischem Motto wurde verboten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich eines Fußball-Länderspiels verboten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04
Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches …
Auszug aus VG Neustadt, 25.03.2011 - 5 L 266/11
In einem solchen Fall muss die Meinungsfreiheit stets zurücktreten (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2010, 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193). - BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04
Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot
Auszug aus VG Neustadt, 25.03.2011 - 5 L 266/11
Daher weist das Bundesverfassungsgericht zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG immer unmissverständlich darauf hin, dass auch im Rahmen von Versammlungen für den Inhalt von Aussagen - u. a. das Motto einer Versammlung und etwa zu erwartende Äußerungen von Versammlungsteilnehmern - gilt, dass die Bürger grundsätzlich auch frei sind, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern, und dass Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung ihre Rechtfertigung ausschließlich in den in Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken finden, auch dann, wenn die Äußerung "in einer oder durch eine Versammlung erfolgt" (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 23. April 2004 - 1 BvQ 19/04-, BVerfGE 111, 147, Leitsatz 2; w. Nachw. zur Rechtsprechung des BverfG in den Gründen der Entscheidung).
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …
Das Versammlungsmotto könne - nach Wortlaut, sprachlichem Kontext und den konkreten Begleitumständen - hier nur so verstanden werden, dass der Begriff "weiß" für Angehörige einer "weißen Rasse" stehe und somit Deutsche anderer Hautfarbe beziehungsweise mit Migrationshintergrund in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zur deutschen Nation gehörend ausgrenzen wolle (VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 25. März 2011 - 5 L 266/11.NW -, juris, Rn. 3, 7).