Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 7377/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5911
OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 7377/95 (https://dejure.org/1997,5911)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.10.1997 - 5 L 7377/95 (https://dejure.org/1997,5911)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Oktober 1997 - 5 L 7377/95 (https://dejure.org/1997,5911)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,5911) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1732 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 7377/95
    Diese Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, weil zu diesen Streitigkeiten, die von der Rechtswegzuweisung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgenommen sind, nur solche Prozesse gehören, die die Rechtsbeziehungen von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander betreffen, nicht hingegen Streitigkeiten zwischen dem Bürger und dem Staat, selbst wenn ein Verfassungsorgan daran beteiligt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1976 - VII C 71.75 -, BVerwGE 51, 69, 71).

    Deshalb ist es allgemein anerkannt, daß die Korrektur etwaiger Wahlfehler, einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen ist, weil die Wahlprüfung Sache des Bundestages (hier: des Niedersächsischen Landtages) ist und gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht (hier: den Niedersächsischen Staatsgerichtshof) eröffnet wird und es sich hierbei um eine sich aus der besonderen Natur des Wahlverfahrens ergebende Sonderregelung handelt (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1984 - 2 BvC 1/84 -, BVerfGE 66, 232, 234; BVerwG, Urt. v. 02.07.1976 - VII C 71.75 -, BVerwGE 51, 69, 73; Maunz-Dürig (Maunz) Grundgesetz - Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 1996, Rdnr. 18 zu Art. 41; Rechenberg, in Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Loseblattsammlung, Stand: September 1997, Rdnr. 12 zu Art. 41, jew. m.w.N.).

    Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Möglichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1976 - 7 C 71.75 -, BVerwGE 51, 69, 74); wahlprüfungsrechtlich sind die Wahlprüfungsinstitutionen hierzu nicht verpflichtet, und die in diesem Zusammenhang von ihnen getroffenen Feststellungen binden die an dem Wahlprüfungsverfahren Beteiligten nicht.

  • Drs-Bund, 19.07.1995 - BT-Drs 13/2029
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 7377/95
    Für das mit der Berufung weiter verfolgte Klagebegehren ist entgegen der von der Beklagten unter Berufung auf den erwähnten Beschluß des Bundestages vom 22. September 1995 (BT-Drucks. 13/2029, Anl. 36) vertretenen Ansicht der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben, weil es sich - wie hierfür nach § 40 Abs. 1 VwGO vorausgesetzt ist - um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundes- oder Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

    Die Übung der Wahlprüfungsinstitutionen, sich - wie es der Bundestag in dem bereits erwähnten Beschluß vom 22. September 1995 (BT-Drucks. 13/2029 Anlage 36) getan hat - gleichwohl mit der Rechtmäßigkeit einer Berufung in das Wahlehrenamt zu befassen, stellt einen Rechtsschutz nicht dar.

    Das berechtigte Interesse entfällt auch nicht deswegen, weil der Kläger im Zusammenhang mit der 1994 durchgeführten Europawahl die bereits erwähnten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. Februar 1996 (- 2 A 2861/94 -, NVwZ-RR 1997, 432) und des Bundestages vom 22. September 1995 (BT-Drucks., 13/2029 Anl. 36) erstritten hat, die sich mit ähnlichen wie den hier umstrittenen Rechtsfragen befassen.

  • VG Oldenburg, 09.02.1996 - 2 A 2861/94

    Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamts wegen Urlaubs; Fehlende Effektivität

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 7377/95
    Die Frage, ob es sich bei der Heranziehung zum Wahlvorsteher in einem Wahlvorstand um eine unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Maßnahme im Sinne des § 51 NLWG oder der Parallelvorschriften anderer Wahlgesetze (vgl.:§§ 49 BWG, 26 EuWG und die übrigen Landeswahlgesetze) handelt, ist umstritten; sie ist in der Rechtsprechung und der Literatur bejaht und verneint und in dem bereits erwähnten Wahlprüfungsverfahren, das die Bestellung des Klägers zum Wahlvorsteher eines Wahlvorstandes anläßlich der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 1994 betrifft und für die der insoweit mit der Formulierung des § 51 NLWG übereinstimmende § 26 EuWG gilt, bejaht worden (bejahend: BVerfG, Beschl. v. 31.08.1957 - 2 BvR 4/57 - (obiter dictum); VG Hamburg, Urt. v. 18.8.1981 - 2 VG 312/81 - VG Göttingen, Urt. v. 25.4.1996 - 1 A 1285/94 - Schreiber, Handbuch des Wahlrechts im Deutschen Bundestag - Komment., 5. Aufl., RdNr. 6 zu § 49; Boettcher/Högner (Boettcher), Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung-Handkomment., 13. Aufl., RdNr. 5 zu § 49 BWG (hier wird nur die Bildung der Wahlorgange angesprochen, die Berufung zum Wahlvorsteher aber nicht ausdrücklich erwähnt); Deter, Der Rechtsweg bei Streitigkeiten um die Besetzung von Wahlausschüssen und Wahlvorständen, VBlBW 1997, 93; verneinend: VG Koblenz, Urt. v. 19.1.1993 - 6 K 2606/91.KO -, NVwZ-RR 1994, 226 zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des § 57 RhPf WahlG; VG Ansbach, Beschl. v. 21.9.1994 - RN 4594.01664 -, BayVBl 1995, 121; VG Oldenburg, Urt. v. 9.2.1996 - 2 A 2861/94 -, NVwZ-RR 1997, 432; BAG, Urt. v. 23.01.1992 - 6 AZR 87/90 - (obiter dictum); Seifert, Bundeswahlrecht-Komment.-, 3. Aufl., RdNr. 7 zu § 49).

    Das berechtigte Interesse entfällt auch nicht deswegen, weil der Kläger im Zusammenhang mit der 1994 durchgeführten Europawahl die bereits erwähnten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. Februar 1996 (- 2 A 2861/94 -, NVwZ-RR 1997, 432) und des Bundestages vom 22. September 1995 (BT-Drucks., 13/2029 Anl. 36) erstritten hat, die sich mit ähnlichen wie den hier umstrittenen Rechtsfragen befassen.

  • VG Göttingen, 25.04.1996 - 1 A 1285/94
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 7377/95
    Die Frage, ob es sich bei der Heranziehung zum Wahlvorsteher in einem Wahlvorstand um eine unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Maßnahme im Sinne des § 51 NLWG oder der Parallelvorschriften anderer Wahlgesetze (vgl.:§§ 49 BWG, 26 EuWG und die übrigen Landeswahlgesetze) handelt, ist umstritten; sie ist in der Rechtsprechung und der Literatur bejaht und verneint und in dem bereits erwähnten Wahlprüfungsverfahren, das die Bestellung des Klägers zum Wahlvorsteher eines Wahlvorstandes anläßlich der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 1994 betrifft und für die der insoweit mit der Formulierung des § 51 NLWG übereinstimmende § 26 EuWG gilt, bejaht worden (bejahend: BVerfG, Beschl. v. 31.08.1957 - 2 BvR 4/57 - (obiter dictum); VG Hamburg, Urt. v. 18.8.1981 - 2 VG 312/81 - VG Göttingen, Urt. v. 25.4.1996 - 1 A 1285/94 - Schreiber, Handbuch des Wahlrechts im Deutschen Bundestag - Komment., 5. Aufl., RdNr. 6 zu § 49; Boettcher/Högner (Boettcher), Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung-Handkomment., 13. Aufl., RdNr. 5 zu § 49 BWG (hier wird nur die Bildung der Wahlorgange angesprochen, die Berufung zum Wahlvorsteher aber nicht ausdrücklich erwähnt); Deter, Der Rechtsweg bei Streitigkeiten um die Besetzung von Wahlausschüssen und Wahlvorständen, VBlBW 1997, 93; verneinend: VG Koblenz, Urt. v. 19.1.1993 - 6 K 2606/91.KO -, NVwZ-RR 1994, 226 zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des § 57 RhPf WahlG; VG Ansbach, Beschl. v. 21.9.1994 - RN 4594.01664 -, BayVBl 1995, 121; VG Oldenburg, Urt. v. 9.2.1996 - 2 A 2861/94 -, NVwZ-RR 1997, 432; BAG, Urt. v. 23.01.1992 - 6 AZR 87/90 - (obiter dictum); Seifert, Bundeswahlrecht-Komment.-, 3. Aufl., RdNr. 7 zu § 49).
  • VG Koblenz, 19.01.1993 - 6 K 2606/91

    Rechtmäßigkeit der Berufung eines Richters zum Beisitzer des Wahlvorstandes bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 7377/95
    Die Frage, ob es sich bei der Heranziehung zum Wahlvorsteher in einem Wahlvorstand um eine unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Maßnahme im Sinne des § 51 NLWG oder der Parallelvorschriften anderer Wahlgesetze (vgl.:§§ 49 BWG, 26 EuWG und die übrigen Landeswahlgesetze) handelt, ist umstritten; sie ist in der Rechtsprechung und der Literatur bejaht und verneint und in dem bereits erwähnten Wahlprüfungsverfahren, das die Bestellung des Klägers zum Wahlvorsteher eines Wahlvorstandes anläßlich der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 1994 betrifft und für die der insoweit mit der Formulierung des § 51 NLWG übereinstimmende § 26 EuWG gilt, bejaht worden (bejahend: BVerfG, Beschl. v. 31.08.1957 - 2 BvR 4/57 - (obiter dictum); VG Hamburg, Urt. v. 18.8.1981 - 2 VG 312/81 - VG Göttingen, Urt. v. 25.4.1996 - 1 A 1285/94 - Schreiber, Handbuch des Wahlrechts im Deutschen Bundestag - Komment., 5. Aufl., RdNr. 6 zu § 49; Boettcher/Högner (Boettcher), Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung-Handkomment., 13. Aufl., RdNr. 5 zu § 49 BWG (hier wird nur die Bildung der Wahlorgange angesprochen, die Berufung zum Wahlvorsteher aber nicht ausdrücklich erwähnt); Deter, Der Rechtsweg bei Streitigkeiten um die Besetzung von Wahlausschüssen und Wahlvorständen, VBlBW 1997, 93; verneinend: VG Koblenz, Urt. v. 19.1.1993 - 6 K 2606/91.KO -, NVwZ-RR 1994, 226 zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des § 57 RhPf WahlG; VG Ansbach, Beschl. v. 21.9.1994 - RN 4594.01664 -, BayVBl 1995, 121; VG Oldenburg, Urt. v. 9.2.1996 - 2 A 2861/94 -, NVwZ-RR 1997, 432; BAG, Urt. v. 23.01.1992 - 6 AZR 87/90 - (obiter dictum); Seifert, Bundeswahlrecht-Komment.-, 3. Aufl., RdNr. 7 zu § 49).
  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 18.79

    Feststellungsinteresse - Erledigung einer Anfechtungsklage - Verwendung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 7377/95
    Da die begehrte Feststellung für das ausgesetzte Ordnungswidrigkeitenverfahren (OLG Ss 337/94) von Bedeutung ist, ergibt sich außerdem das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitation (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164, 165/166).
  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 1.78

    Zumutbarkeitsgrenze beim Schulweg - Revisibles Recht - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 7377/95
    Das erforderliche Vorverfahren (§ 68 VwGO) kann aufgrund des Einwendungsschreibens des Klägers vom 8. Februar 1994 und der Aufrechterhaltung der Berufung zum Wahlvorsteher durch die Entscheidung vom 22. Februar 1994 als durchgeführt, mindestens aber als verzichtbar angesehen werden (vgl. zur Verzichtbarkeit: BVerwG, Urt. v. 14.12.1978 - 5 C 1.78 -, BVerwGE 57, 204, 211 m.w.N.).
  • BAG, 23.01.1992 - 6 AZR 87/90

    Durchführung politischer Wahlen - Übernahme eines Wahlehrenamtes durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 7377/95
    Die Frage, ob es sich bei der Heranziehung zum Wahlvorsteher in einem Wahlvorstand um eine unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Maßnahme im Sinne des § 51 NLWG oder der Parallelvorschriften anderer Wahlgesetze (vgl.:§§ 49 BWG, 26 EuWG und die übrigen Landeswahlgesetze) handelt, ist umstritten; sie ist in der Rechtsprechung und der Literatur bejaht und verneint und in dem bereits erwähnten Wahlprüfungsverfahren, das die Bestellung des Klägers zum Wahlvorsteher eines Wahlvorstandes anläßlich der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 1994 betrifft und für die der insoweit mit der Formulierung des § 51 NLWG übereinstimmende § 26 EuWG gilt, bejaht worden (bejahend: BVerfG, Beschl. v. 31.08.1957 - 2 BvR 4/57 - (obiter dictum); VG Hamburg, Urt. v. 18.8.1981 - 2 VG 312/81 - VG Göttingen, Urt. v. 25.4.1996 - 1 A 1285/94 - Schreiber, Handbuch des Wahlrechts im Deutschen Bundestag - Komment., 5. Aufl., RdNr. 6 zu § 49; Boettcher/Högner (Boettcher), Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung-Handkomment., 13. Aufl., RdNr. 5 zu § 49 BWG (hier wird nur die Bildung der Wahlorgange angesprochen, die Berufung zum Wahlvorsteher aber nicht ausdrücklich erwähnt); Deter, Der Rechtsweg bei Streitigkeiten um die Besetzung von Wahlausschüssen und Wahlvorständen, VBlBW 1997, 93; verneinend: VG Koblenz, Urt. v. 19.1.1993 - 6 K 2606/91.KO -, NVwZ-RR 1994, 226 zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des § 57 RhPf WahlG; VG Ansbach, Beschl. v. 21.9.1994 - RN 4594.01664 -, BayVBl 1995, 121; VG Oldenburg, Urt. v. 9.2.1996 - 2 A 2861/94 -, NVwZ-RR 1997, 432; BAG, Urt. v. 23.01.1992 - 6 AZR 87/90 - (obiter dictum); Seifert, Bundeswahlrecht-Komment.-, 3. Aufl., RdNr. 7 zu § 49).
  • BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvC 1/84

    Anforderungen an eine Walprüfungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 7377/95
    Deshalb ist es allgemein anerkannt, daß die Korrektur etwaiger Wahlfehler, einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG entzogen ist, weil die Wahlprüfung Sache des Bundestages (hier: des Niedersächsischen Landtages) ist und gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht (hier: den Niedersächsischen Staatsgerichtshof) eröffnet wird und es sich hierbei um eine sich aus der besonderen Natur des Wahlverfahrens ergebende Sonderregelung handelt (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1984 - 2 BvC 1/84 -, BVerfGE 66, 232, 234; BVerwG, Urt. v. 02.07.1976 - VII C 71.75 -, BVerwGE 51, 69, 73; Maunz-Dürig (Maunz) Grundgesetz - Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 1996, Rdnr. 18 zu Art. 41; Rechenberg, in Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Loseblattsammlung, Stand: September 1997, Rdnr. 12 zu Art. 41, jew. m.w.N.).
  • BVerwG, 28.01.1994 - 7 B 198.93

    Zeitschlagen von Kirchenglocken als Tätigkeit eines Trägers öffentlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 7377/95
    § 17 a Abs. 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, weil andernfalls die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG eingeräumte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs auch im Fall ihrer Bejahung durch das Gericht erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht prüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, NJW 1994, 956; Baumbach/Lauterbach (Albers), ZPO-Kommentar, 56. Aufl. 1998, Rdnr. 16 zu § 17 a GVG, jew.m.w. Nachweisen).
  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 13.76

    Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändung

  • OVG Niedersachsen, 28.10.1997 - 5 L 3198/96

    Berufung zum Vorsteher eines Briefwahlvorstandes; Briefwahlvorstand;

    Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 28.10.1997 (NJW 1998, 1732 L) entschieden, daß sogar die bereits erfolgte Berufung in ein Wahlehrenamt nicht eine Maßnahme ist, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezieht, sondern daß es sich um einen im Verwaltungsrechtsweg anfechtbaren Verwaltungsakt handelt.

    Zwar hätte nach der Auffassung des erkennenden Senats, wie sie in dem oben erwähnten Urteil vom 28.10.1997 (NJW 1998, 1732 L) näher begründet worden ist, der Kläger seine im Januar/Februar 1994 erfolgte Berufung zum Wahlvorsteher grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg anfechten bzw. nach Ablauf des Wahltages zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen können.

  • VG Hannover, 09.02.2016 - 1 A 12763/14

    Chancengleichheit; Wahlaufruf; Wahlbeteiligung; Wahlleiter; Wahlprüfung

    Vielmehr sind im Grundsatz im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen von vornherein nur diejenigen Rechtsbehelfe möglich, die das Wahlrecht selbst einräumt; andere Rechtsbehelfe sind hingegen ausgeschlossen, ohne dass dies per se gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen würde (vgl. Schiefel, a. a. O., § 46 NKWG Erl. 3.1 mit zahlreichen Nachweisen; Nds. OVG, Urt. v. 28.10.1997 - 5 L 7377/95 -, juris Rn. 14).
  • VG Osnabrück, 30.08.2005 - 1 A 335/05

    Kein kollektiver Verzicht auf Ratsmandate

    Die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen (Anfechtungs-)Klage hatte das Nds. OVG aber gerade ausgenommen (Urt. v. 28.10.1997 - 5 L 7377/95 -).
  • OVG Niedersachsen, 03.07.2001 - 12 LB 955/01

    Investitionsfolgekosten; Pflegevergütung; Verweisung

    Nach allgemeiner Ansicht (BVerwG, Beschl. v. 28.1.1994, aaO; BGH, Urt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92 - , NJW 1993, 1799(1800); Nds. OVG, Urt. v. 28.10.1997 - 5 L 7377/95 - , NJW 1998, 1732 u. Beschl. v. 19.5.2000 - 11 L 655/00 - ; OVG NW, Urt. v. 16.2.1993 - 19 A 550/93 - , NVwZ-RR 1993, 670 u. Urt. v. 9.12.1992 - 22 A 578/91 - , NVwZ-RR 1993, 517(518); BayVGH, Beschl. v. 5.5.1993 - 4 CE 93.464 - , NVwZ-RR 1993, 668; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 5.2.1993 - 2 A 11776/92 - , NVwZ-RR 1993, 668(669); Gummer, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2000, RdNr. 18 zu § 17a GVG; Wittschier, in: Musielak, ZPO, 2. Aufl. 2000, RdNr. 21 zu § 17a GVG; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, RdNr. 36 zu § 17a GVG (§ 41 VwGO); Rennert, aaO, RdNr. 34) besteht diese Bindungswirkung aber dann nicht, wenn das erstinstanzliche Gericht das in § 17a GVG vorgesehene (Vorab-)Beschlussverfahren (über den zulässigen Rechtsweg) nicht beachtet hat und der betroffene Beteiligte - wie hier der Kläger - die Rüge der Unzuständigkeit im Berufungsrechtszug aufrechterhält.
  • VG Lüneburg, 10.06.2004 - 5 B 30/04

    Aufschiebende Wirkung; Beisitzer; Europawahl; Wahlehrenamt;

    Die Berufung des Antragstellers in das Wahlehrenamt stellt einen Verwaltungsakt dar, der mit den in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.10.1997, NJW 1998, 1732).
  • VG Hannover, 21.06.2017 - 1 A 454/17

    Frist; Wahlprüfung; Wahlprüfungsklage; Wiedereinsetzung

    Im Zusammenhang mit dem Vorbehalt des Wahlprüfungsverfahrens hat die Kammer bereits im Urteil vom 9. Februar 2016 - 1 A 12763/14 (juris Rn. 57) ausgeführt, dass im Ausgangspunkt bei Kommunalwahlen nicht an sich alle in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen und dem Individualrechtsschutz dienenden Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, die dann lediglich wahlrechtlich eine Beschränkung erfahren, sondern im Grundsatz im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen von vornherein nur diejenigen Rechtsbehelfe möglich sind, die das Wahlrecht selbst einräumt, ohne dass dies per se gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen würde (vgl. zum Verhältnis der Wahlprüfung zur Rechtsweggarantie auch: Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. 13.09.2016 - St 2/16 -, juris Rn. 58; Nds. OVG, Urt. v. 28.10.1997 - 5 L 7377/95 -, juris Rn. 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht