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   OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13   

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OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13 (https://dejure.org/2014,23791)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.09.2014 - 5 LA 240/13 (https://dejure.org/2014,23791)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. September 2014 - 5 LA 240/13 (https://dejure.org/2014,23791)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 80 Abs. 1 VwGO; § 80 Abs. 5 VwGO
    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bezügen eines Beamten auf Widerruf nach seiner Entlassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bezügen eines Beamten auf Widerruf nach seiner Entlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bezügen eines Beamten auf Widerruf nach seiner Entlassung

  • rechtsportal.de

    VwGO § 80 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5
    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bezügen eines Beamten auf Widerruf nach seiner Entlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückforderung von Anwärterbezügen eines Referendars

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 12.81

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge; Rückzahlung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13
    Der Senat schließt sich insoweit der zu einer vergleichbaren Fallkonstellation ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - BVerwG 2 C 12.81 -, juris Rn 14 m. w. N.).

    Der Umstand, dass der Kläger nach dem Entlassungszeitpunkt (Ablauf des 28.7.20.. ) weiterbeschäftigt worden war, hatte den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht hinausgeschoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn 14 m. w. N.).

    Der Senat kann insoweit ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht offen lassen, ob und inwieweit ein "faktisches Beamtenverhältnis" als Rechtsgrundlage für die Fortzahlung von Bezügen im Recht des öffentlichen Dienstes anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn 15 m. w. N.; Urteil vom 13.6.1985 - BVerwG 2 C 56.82 -, juris Rn 23; vgl. ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 3.11.2009 - 1 A 1443/09.Z -, juris Rn 2; für das Wehrdienstverhältnis bejahend Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 1 Rn 29).

    Denn die Bejahung des Bestehens eines "faktischen Beamtenverhältnisses" würde jedenfalls voraussetzen, dass der Wille aller Beteiligten dahin ging, ein Beamtenverhältnis zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn 15; Hess. VGH, Beschluss vom 3.11.2009, a. a. O., Rn 2).

    Sie beruhten auf einem Rechtsgrund, dessen Wegfall im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden und der tatsächlich weggefallen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn 16 m. w. N.; Urteil vom 13.6.1985, a. a. O., Rn 24).

    weiterhin Dienst geleistet hatte, hat die Beklagte nicht veranlassen müssen, eine weitergehende Billigkeitsentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn 19).

    weiterhin Dienst geleistet hatte, hat die Beklagte - wie schon ausgeführt wurde - weder veranlassen müssen, eine weitergehende Billigkeitsentscheidung zu treffen noch dem Kläger für die geleisteten Dienste eine Abfindung oder Entschädigung zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn 19; a. A. Scherer/Alff/Poretschkin, a. a. O., § 1 Rn 26, für den hier nicht vorliegenden Fall, dass von vornherein kein wirksames Wehrdienstverhältnis begründet und das Wehrdienstverhältnis nicht durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erschlichen worden ist).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13
    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Besoldungsempfängers abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn 18; vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, juris Rn 9; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris Rn 34; Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 3.3.2014 - 5 LA 286/13 - Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 - Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 112.78 -, juris Rn 19; Beschluss vom 11.2.1983 - BVerwG 6 B 61.82 -, juris Rn 6; Urteil vom 28.6.1990 - BVerwG 6 C 41.88 -, juris Rn 20; Urteil vom 27.1.1994 - BVerwG 2 C 19.92 -, juris Rn 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn 25 ff.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn 19 ff.).

    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, wonach aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen müsse als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat, so dass in diesen Fällen regelmäßig ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages angemessen erscheint (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 26; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 20).

    Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris; Beschluss vom 29.7.2013, a. a. O., Rn 30; Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 -).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13
    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Besoldungsempfängers abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn 18; vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, juris Rn 9; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris Rn 34; Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 3.3.2014 - 5 LA 286/13 - Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 - Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 112.78 -, juris Rn 19; Beschluss vom 11.2.1983 - BVerwG 6 B 61.82 -, juris Rn 6; Urteil vom 28.6.1990 - BVerwG 6 C 41.88 -, juris Rn 20; Urteil vom 27.1.1994 - BVerwG 2 C 19.92 -, juris Rn 22; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn 25 ff.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn 19 ff.).

    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, wonach aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen müsse als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat, so dass in diesen Fällen regelmäßig ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages angemessen erscheint (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 26; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 20).

    Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris; Beschluss vom 29.7.2013, a. a. O., Rn 30; Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 -).

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2013 - 5 LA 275/12

    Unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung stehende Bezüge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13
    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Besoldungsempfängers abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn 18; vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, juris Rn 9; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris Rn 34; Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 3.3.2014 - 5 LA 286/13 - Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 - Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -).

    Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris; Beschluss vom 29.7.2013, a. a. O., Rn 30; Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 -).

  • OVG Niedersachsen, 24.07.2013 - 5 LB 85/13

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13
    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Besoldungsempfängers abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn 18; vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, juris Rn 9; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris Rn 34; Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 3.3.2014 - 5 LA 286/13 - Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 - Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -).

    Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O.; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris; Beschluss vom 29.7.2013, a. a. O., Rn 30; Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 -).

  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 56.82

    Studienreferendarin - Rückzahlungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 820 BGB bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13
    Der Senat kann insoweit ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht offen lassen, ob und inwieweit ein "faktisches Beamtenverhältnis" als Rechtsgrundlage für die Fortzahlung von Bezügen im Recht des öffentlichen Dienstes anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn 15 m. w. N.; Urteil vom 13.6.1985 - BVerwG 2 C 56.82 -, juris Rn 23; vgl. ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 3.11.2009 - 1 A 1443/09.Z -, juris Rn 2; für das Wehrdienstverhältnis bejahend Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 1 Rn 29).

    Sie beruhten auf einem Rechtsgrund, dessen Wegfall im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden und der tatsächlich weggefallen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn 16 m. w. N.; Urteil vom 13.6.1985, a. a. O., Rn 24).

  • VGH Hessen, 03.11.2009 - 1 A 1443/09

    Keine Versorgungsansprüche als "faktischer" Beamter wegen Tätigkeit als Lehrer an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13
    Der Senat kann insoweit ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht offen lassen, ob und inwieweit ein "faktisches Beamtenverhältnis" als Rechtsgrundlage für die Fortzahlung von Bezügen im Recht des öffentlichen Dienstes anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn 15 m. w. N.; Urteil vom 13.6.1985 - BVerwG 2 C 56.82 -, juris Rn 23; vgl. ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 3.11.2009 - 1 A 1443/09.Z -, juris Rn 2; für das Wehrdienstverhältnis bejahend Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 1 Rn 29).

    Denn die Bejahung des Bestehens eines "faktischen Beamtenverhältnisses" würde jedenfalls voraussetzen, dass der Wille aller Beteiligten dahin ging, ein Beamtenverhältnis zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a. a. O., Rn 15; Hess. VGH, Beschluss vom 3.11.2009, a. a. O., Rn 2).

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 2.01

    Aufrechnung; Billigkeitsentscheidung; Disziplinarmaßnahme; Gehaltskürzung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13
    Eine solche Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht zu (BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 2 C 2.01 -, juris Rn 18).

    Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn 23; Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 2 C 2.01 -, juris Rn 21).

  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99

    Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, Offensichtlichkeit des Mangels bei -,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13
    Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 21.97 -, juris Rn 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 A 7.99 -, juris Rn 23; Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 2 C 2.01 -, juris Rn 21).

    Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - BVerwG 2 C 27.98 -, juris Rn 28; Urteil vom 25.1.2001, a. a. O., Rn 22).

  • OVG Niedersachsen, 26.09.2012 - 5 LA 233/11

    Rechtmäßigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13
    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Besoldungsempfängers abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn 24; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn 18; vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2012 - 5 LA 233/11 -, juris Rn 9; Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris Rn 34; Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 3.3.2014 - 5 LA 286/13 - Beschluss vom 5.3.2014 - 5 LA 177/13 - Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -).
  • OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 5 LA 85/14

    Teilweise Verjährung eines Rückforderungsanspruchs wegen grob fahrlässiger

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2014 - 5 LA 286/13

    Rückforderung von überzahlten Beihilfeleistungen; Zuvielzahlung auf Grund

  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86

    Beamter auf Widerruf - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anwärterbezüge -

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 112.78

    Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenverhältnisse auf Widerruf -

  • BVerwG, 28.06.1990 - 6 C 41.88

    Rückforderung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag

  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

    Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst;

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

  • BVerwG, 11.02.1983 - 6 B 61.82

    Rückforderung von Überzahlungen

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Billigkeitsprüfung im Rahmen der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, juris) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21).

    In diesem Sinne entscheidet der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung, dass der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar ist, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (so Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG]; Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn. 28 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG]; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53a BeamtVG a. F.; das Urteil ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2014 - BVerwG 2 B 72.14 -, juris, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden, wo mit Beschluss vom 9.3.2015 - 5 LB 205/14 - eine Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen erfolgt ist]; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21 [zum Fall der Fortzahlung der Bezüge nach Entlassung aufgrund § 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO]; Beschluss vom 5.3.2015 - 5 LA 177/13 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 9a Abs. 2 BBesG]; Beschluss vom 4.3.2016 - 5 LA 133/15 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53 BeamtVG]).

  • VG Bayreuth, 22.03.2018 - B 5 K 17.195

    Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung von Dienstbezügen

    Dieser Rechtsgrund ist jedoch mit dem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. September 2015, mit dem das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Abänderung seines Beschlusses vom 21. Juli 2015 abgelehnt hatte (Az. B 5 S 15.628), sowie dem rechtskräftigen Urteil des Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth vom 14. September 2015 (Az. B 5 K 15.424; vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 2.3.2016 - 3 ZB 15.2401 - juris), mit dem das Gericht die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Entlassungsverfügung vom 19. Mai 2015 abgewiesen hat, mit rückwirkender Kraft entfallen (st.Rspr.: BVerwG, U.v. 12.6.1966 - II C 197.62 - BVerwGE 24, 92/98; BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - NJW 1983, 2042; BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 2 C 11/99 - BVerwGE 109, 365/369; vgl. auch: NdsOVG, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199

    Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Dienst auf eigenen

    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Klägervortrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 5. Juli 2012 (BVerwG, U. v. 25.1.2001 - 2 A 7/99 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, B. v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13 - juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen ließen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten.
  • VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65

    Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung von Anwärterbezügen im Fall

    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Klägervortrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11. April 2017 (BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 23; U.v. 22.3.2017 - 5 C 5.16 - juris Rn. 27; U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Ls 1; BayVGH, B.v. 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199 - juris Rn. 14; OVG Lüneburg, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13 - juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen ließen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14

    Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare

    Dabei wäre bei einem mutmaßlich einkommensschwachen Schuldner - wie dem Kläger - zudem zu berücksichtigen gewesen, dass ein dem Überzahlungszeitraum entsprechender Zeitraum der Ratenzahlung sich voraussichtlich nicht als ausreichend erwiesen hätte, da die wiederkehrende Überzahlung nicht ihrerseits in geringer Höhe ausgefallen ist, sondern in einer Höhe erfolgte, die zwar keine volle Absicherung, aber eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Ausbildungszeit geben sollte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris, RdNr. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. September 2014 - 5 LA 240/13 -, juris, Rdnr. 2, 15, 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021 - 1 A 4103/18

    Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge von aus Dienstverhältnis entlassenem

    vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 12.81 -, juris, Rn. 15 und 18 f., zur Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung solcher Bezüge, die einem entlassenen Beamten auf Widerruf, der während der aufschiebenden Wirkung seine Dienstpflichten als Referendar weiterhin erfüllt (und nicht etwa, wie der Kläger auf Seite 8 seiner Zulassungsbegründungsschrift behauptet, eigene Interessen verfolgt) hatte, gezahlt worden waren, und (zu einem vergleichbaren Fall) Nds. OVG, Beschluss vom 1. September 2014 - 5 LA 240/13 -, juris, Rn. 14 bis 18, insb.
  • VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38

    Rückforderung von Dienstbezügen nach Entlassung aus Probebeamtenverhältnis,

    Damit liegt die wesentliche Ursache der Überzahlung als solche weder in einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Klägers noch in einem fehlerhaften Verhalten des Beklagten, sondern ist allein der gesetzgeberischen Entscheidung in § 80 Abs. 1 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 VwGO geschuldet (vgl. Nds. HOVG, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13 - ZBR 2014, 422/424).
  • VG Ansbach, 20.02.2017 - AN 1 K 16.00001

    Teilweise Rücknahme von Beihilfebescheiden und Rückforderung von

    Dem Klägervortrag ließen sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung am 28. Dezember 2015 (BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7/99, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13, juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung oder eine Gewährung von Ratenzahlung gegeben hätten.
  • VG Ansbach, 20.02.2017 - AN 1 K 16.00146

    Rücknahme und Rückforderung von Beihilfe wegen unrichtiger Abrechnungen

    Dem Klägervortrag ließen sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung am 28. Dezember 2015 (BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7/99, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13, juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung oder eine Gewährung von Ratenzahlung gegeben hätten.
  • VG Kassel, 14.08.2018 - 1 K 814/18

    Überzahlung von Anwärterbezügen bei Entlassung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt"

    Allein der Umstand einer Weiterbeschäftigung nach einer Entlassung schiebt den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982, - BVerwG 2 C 12.81 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. September 2014 - 5 LA 240/13 -, jeweils zit. nach juris m. w. N.).
  • VG Neustadt, 17.06.2015 - 1 K 878/14

    Anwärter, Anwärterbezüge, Anwärtersonderzuschlag, Ausbildung, Beamtenrecht,

  • VG Halle, 13.04.2023 - 5 A 28/22

    Beamtenbesoldung: Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem

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