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   OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12   

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OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12 (https://dejure.org/2013,20192)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.08.2013 - 5 LA 291/12 (https://dejure.org/2013,20192)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. August 2013 - 5 LA 291/12 (https://dejure.org/2013,20192)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 55 Abs. 1 S. 3 BeamtVG; § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
    Geltung des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Rückforderung von Versorgungsbezügen für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 55 Abs. 1 S. 3 BeamtVG ohne Beantragung derselbigen durch den Versorgungsempfänger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 3; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
    Geltung des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Rückforderung von Versorgungsbezügen für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 55 Abs. 1 S. 3 BeamtVG ohne Beantragung derselbigen durch den Versorgungsempfänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltung des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Rückforderung von Versorgungsbezügen für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 55 Abs. 1 S. 3 BeamtVG ohne Beantragung derselbigen durch den Versorgungsempfänger

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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12
    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

    "...Der Kläger kann seine gegenteilige Rechtsauffassung insbesondere nicht auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, wonach aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen müsse als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat, so dass in diesen Fällen regelmäßig ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages angemessen erscheint (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 26 sowie BVerwG 2 C 4.11, juris Rn. 20 -).

    Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

  • BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83

    Kein gesetzlicher Vorbehalt der richtigen Anwendung einschlägiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12
    Nachträgliche rückwirkende Änderungen früherer Ruhensberechnungen sind daher - für den Versorgungsempfänger erkennbar - unvermeidlich und auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - BVerwG 6 C 37.83 -, juris Rn. 21).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass bei Ruhensberechnungen ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung dann nicht besteht, wenn dieses Kriterium der Unsicherheit, in welchem Umfang die Versorgungsbezüge infolge eines Verwendungseinkommens ruhen, nicht gegeben ist (Urteil vom 25.11.1985, a. a. O., Rn. 22).

    In jenen Fällen ist eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen (Urteil vom 25.11.1985, a. a. O., Rn. 22).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12
    "...Der Kläger kann seine gegenteilige Rechtsauffassung insbesondere nicht auf die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, wonach aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen müsse als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat, so dass in diesen Fällen regelmäßig ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages angemessen erscheint (BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 26 sowie BVerwG 2 C 4.11, juris Rn. 20 -).

    Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen - Gesetzesimmanenter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12
    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch auf die Besonderheiten abgestellt, dass die Ruhensberechnungen jedenfalls in der Regel keine endgültigen Bescheide sind und den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich tragen, und vor allem, dass im Fall der Ruhensregelung dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt ist und er deshalb aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse davon auszugehen hat, dass die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - BVerwG 2 C 18.91 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht verneint zudem eine Haftung entsprechend § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Fällen, in denen es sich bei der Kürzung um eine endgültige Regelung handelt und der Versorgungsempfänger von dem die Kürzung auslösenden Sachverhalt (hier: Rentenansprüche des geschiedenen Ehegatten) typischerweise keine unmittelbare Kenntnis hat (Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 20) oder wenn die Voraussetzungen für einen Gehaltsbestandteil bereits bei der Festsetzung abschließend zu prüfen sind (Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 16.84 -, juris Rn. 23).

  • OVG Hamburg, 30.11.2012 - 1 Bf 41/12

    Rückforderung nicht verjährter Versorgungsbezüge; Anrechnung von Rentenleistungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12
    Der Senat teilt insbesondere nicht die von dem Oberverwaltungsgericht Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 30. November 20122 - 1 Bf 41/12 -, juris) vertretene Auffassung, wonach die Versorgungsbehörde es grob fahrlässig unterlassen hätte, eine rechtzeitige Vorlage der Versorgungsakte des Versorgungsempfängers bei Erreichen seiner Altersgrenze zu notieren.
  • OVG Niedersachsen, 24.07.2013 - 5 LB 85/13

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12
    Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (so in den Fällen BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O.) - hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 24.7.2013 - 5 LB 85/13, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • OVG Niedersachsen, 29.07.2013 - 5 LA 275/12

    Unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung stehende Bezüge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 29. Juli 2012 (- 5 LA 275/12 -, juris Rn. 29 f.) ausgeführt:.
  • BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 10.96

    Abfindung einer Beamtin - Belehrung über befristete Rückzahlungsmöglichkeit bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12
    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es auch grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung hinzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.1.1997 - BVerwG 2 C 10.96 -, juris Rn. 16).
  • BGH, 27.09.2011 - VI ZR 135/10

    Beginn der Verjährung in in Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen: Grob

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12
    Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2011 - VI ZR 135/10 -, juris m. w. n.).
  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 16.84

    Besoldung - Ortszuschlag - Kinderbezogene Anteil - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12
    Das Bundesverwaltungsgericht verneint zudem eine Haftung entsprechend § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Fällen, in denen es sich bei der Kürzung um eine endgültige Regelung handelt und der Versorgungsempfänger von dem die Kürzung auslösenden Sachverhalt (hier: Rentenansprüche des geschiedenen Ehegatten) typischerweise keine unmittelbare Kenntnis hat (Urteil vom 24.9.1992, a. a. O., Rn. 20) oder wenn die Voraussetzungen für einen Gehaltsbestandteil bereits bei der Festsetzung abschließend zu prüfen sind (Urteil vom 28.2.1985 - BVerwG 2 C 16.84 -, juris Rn. 23).
  • VGH Hessen, 18.04.2012 - 1 A 1522/11

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

  • BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Der gesetzesimmanente Vorbehalt gilt auch für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wenn der Versorgungsempfänger - wie der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. August 2010 - eine ihm zustehende Rente nicht beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. August 2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 7. März 2008 - 3 ZB 07.175 - juris Rn. 4).
  • OVG Saarland, 29.04.2015 - 1 A 307/14

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Zusammentreffen mit Altersrente; Verjährung

    Es seien abstrakte entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenanfragen mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung aufgeworfen, die das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - anders als das Verwaltungsgericht in dem angefochtenem Urteil beantwortet habe.

    Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg weicht von diesem Gesetzesverständnis nicht ab, sondern bestätigt diese Sicht sogar ausdrücklich, indem es ausführt, der den Rückforderungsanspruch des Dienstherrn begründende Umstand sei der Rentenanspruch des Versorgungsempfängers.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rdnr. 22) Dies steht vor dem Hintergrund, dass ein im Rahmen des § 55 BeamtVG Saar zu berücksichtigender Anspruch auf Altersrente nach den §§ 35, 50 SGB VI kraft Gesetzes entsteht, wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartefrist erfüllt, vollumfänglich mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang.

    Dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Ergebnis der Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg in Frage stellt(OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.8.2013, a.a.O., Rdnr. 23), kann eine Divergenz mit Blick auf den in dem entscheidenden Punkt, dass der spätere Dienstherr gleichzeitig der frühere Arbeitgeber des Versorgungsempfängers und damit derjenige war, der die Rentenversicherungsbeiträge länger als fünf Jahre abgeführt hat, anders gelagerten Sachverhalt nicht begründen.

    Hierbei treffe den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr müsse das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.8.2013, a.a.O., Rdnr. 21 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14

    Aktenführung; Aktenverfälschung; Billigkeitsentscheidung; Entreicherung; grobe

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 15; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn 20; Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rn 8; Beschluss vom 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn 21).

    Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2011 - VI ZR 135/10 -, juris m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 11; Beschluss vom 20.3.2015, a. a. O., Rn 24).

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2014 - 5 LA 85/14

    Teilweise Verjährung eines Rückforderungsanspruchs wegen grob fahrlässiger

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn 15; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn 20).

    Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2011 - VI ZR 135/10 -, juris m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013, a. a. O., Rn 21).

  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 3 ZB 12.2556

    Beamtenversorgung

    Der bloße Hinweis auf das Bestehen von Rentenanwartschaften in bestimmter Höhe sowie auf den nur möglichen Bezug einer Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze vermag deshalb keine Kenntnis von der Überzahlung von Versorgungsbezügen aufgrund der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) zu begründen, zumal die Beurteilung dieser Frage in hohem Maß von speziellen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen abhängt, zu denen die zuständige Behörde - anders als der Rentenversicherungsträger - i.d.R. nicht in der Lage ist (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39; OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 22).

    Deshalb hätte es sich dem Landesamt für Finanzen aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner "Erklärung über den Rentenbezug" vom 30. März 2003 auch nicht aufdrängen müssen, dass dem Kläger mit Erreichen des Regelrentenalters ab Juni 2003 ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente zustehen würde, den es von Amts wegen zeitnah hätte berücksichtigen müssen (vgl. HessVGH, U.v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39; OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23).

    Wie das Verwaltungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei entschieden hat, trifft den Beklagten keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2015 - 7 B 16.14

    Beamtenversorgungsrecht; Versorgungsbezüge; Rückforderungsbescheid;

    Der gesetzesimmanente Vorbehalt gilt auch für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wenn der Versorgungsempfänger - wie der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. August 2010 - eine ihm zustehende Rente nicht beantragt hat (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. August 2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. März 2008 - 3 ZB 07.175 - juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 05.01.2018 - 5 LA 190/17

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; Billigkeitsprüfung im Rahmen der

    In diesem Sinne entscheidet der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung, dass der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (a. a. O.) aufgestellte Grundsatz, im Rahmen der bei Rückforderungsentscheidungen zu treffenden Billigkeitsprüfung sei im Falle eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens regelmäßig der überzahlte Betrag in einer Größenordnung von 30 Prozent zu reduzieren, nicht anwendbar ist, wenn die Zahlung unter einem gesetzlichen Vorbehalt geleistet wurde und der Betreffende nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB analog verschärft haftet (so Nds. OVG, Beschluss vom 29.7.2013 - 5 LA 275/12 -, juris Rn. 30 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 2 Abs. 5 BesÜG]; Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn. 28 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG]; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 199/13 -, juris Rn. 50 [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53a BeamtVG a. F.; das Urteil ist durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2014 - BVerwG 2 B 72.14 -, juris, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen worden, wo mit Beschluss vom 9.3.2015 - 5 LB 205/14 - eine Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen erfolgt ist]; Beschluss vom 1.9.2014 - 5 LA 240/13 -, juris Rn. 21 [zum Fall der Fortzahlung der Bezüge nach Entlassung aufgrund § 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO]; Beschluss vom 5.3.2015 - 5 LA 177/13 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 9a Abs. 2 BBesG]; Beschluss vom 4.3.2016 - 5 LA 133/15 - [zum gesetzlichen Vorbehalt des § 53 BeamtVG]).
  • OVG Niedersachsen, 20.03.2015 - 5 LA 139/14

    Bezügemitteilung; Billigkeitsentscheidung; Eingabefehler; Massenverwaltung;

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, a. a. O., Rn 15; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn 20; Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 8).

    Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2011 - VI ZR 135/10 -, juris m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.8.2013, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 18.8.2014, a. a. O., Rn 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 1 A 185/15

    Anrechnung einer fiktiven Rente eines Beamten ohne Möglichkeit der Nachzahlung

    vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. Februar 2015- OVG 7 B 16.14 -, juris, Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 7. August 2013 - 5 LA 291/12 -, juris, Rn. 14; Ruland, Zur Berechnung der anzurechnenden Rente gem. § 55 BeamtVG, ZBR 2008, 120 (122).

    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 ZB 12.2556 -, juris, Rn. 17 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 7. August 2013 - 5 LA 291/12 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Hannover, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 2 A 917/11 -, juris, Rn. 25; VG Frankfurt, Urteil vom 17. November 2011 - 9 K 1109/11.F -, juris, Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, juris, Rn. 26; strenger OVG Hamburg, Urteil vom 30. November 2012 - 1 Bf 41/12 -, IÖD 2013, 55 = juris, Rn. 30 ff., zu einem Fall, in dem der Versorgungsstelle bekannt war, dass der Versorgungsberechtigte mehr als sieben Jahre als Angestellter gearbeitet hatte.

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2023 - 5 LA 151/21

    Besoldung; Billigkeit; Billigkeitsentscheidung; Billigkeitsgründe; Dienstbezüge;

    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist ( BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, juris Rn. 21, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn. 20).

    Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2011 - VI ZR 135/10 -, juris m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 20.3.2015 - 5 LA 139/14 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 18.8.2014 - 5 LA 85/14 -, juris Rn. 11, Beschluss vom 7.8.2013 - 5 LA 291/12 -, juris Rn. 21).

  • VG Würzburg, 22.01.2020 - W 1 S 19.1690

    Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge wegen Bezugs einer

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2014 - 5 LA 286/13

    Rückforderung von überzahlten Beihilfeleistungen; Zuvielzahlung auf Grund

  • VG München, 18.08.2016 - M 12 K 16.1640

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

  • VG Osnabrück, 22.07.2015 - 3 A 78/12

    Altersabhängige Besoldung; altersdiskriminierende Besoldung;

  • VG Ansbach, 14.02.2017 - AN 1 K 16.01064

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen wegen nicht angegebenen

  • VG Kassel, 23.10.2023 - 1 K 2148/22

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge (Verjährung; Billigkeitsregelung;

  • VG München, 20.10.2016 - M 12 K 16.2386

    Rechtmäßige Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen aufgrund von

  • VG München, 28.01.2016 - M 12 K 15.4783

    Rechtmäßige Rückforderung der Versorgungsbezüge

  • VG Kassel, 17.04.2023 - 1 K 44/22
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