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   OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 5 LA 79/10   

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https://dejure.org/2011,9023
OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 5 LA 79/10 (https://dejure.org/2011,9023)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.04.2011 - 5 LA 79/10 (https://dejure.org/2011,9023)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. April 2011 - 5 LA 79/10 (https://dejure.org/2011,9023)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wegeunfall bei Unterbrechung des Zusammenhangs mit dem Dienst durch dreistündigen Schlaf

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 VwGO; § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG; § 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BeamtVG
    Der Unfall eines Beamten auf der Rückfahrt von seiner Dienststelle zu seiner Wohnung bei Unterbrechung der Rückfahrt für mehr als drei Stunden ist seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen; Rechtliche Ausgestaltung der Unmittelbarkeit des Weges eines Beamten zwischen ...

  • beck.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstunfallschutz eines Beamten aufgrund eines Unfalls auf der Rückfahrt von seiner Dienststelle zur Wohnung bei Unterbrechung der Rückfahrt für mehr als drei Stunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Schlaf während der Beamten-Heimfahrt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Der Unfall eines Beamten auf der Rückfahrt von seiner Dienststelle zu seiner Wohnung bei Unterbrechung der Rückfahrt für mehr als drei Stunden ist seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen; Rechtliche Ausgestaltung der Unmittelbarkeit des Weges eines Beamten zwischen ...

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wegeunfall: Kein Versicherungsschutz bei Erholungspause auf der Heimfahrt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wegeunfall: Kein Verständnis für müde Beamte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 10
  • NVwZ-RR 2011, 573
  • DVBl 2011, 981
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.06.1982 - 6 C 90.78

    Anspruch eines Beamten auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Frage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 5 LA 79/10
    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O., Rn 13 ; Urteil vom 21.6.1982 - 6 C 90.78 -, DVBl. 1982, 1191, hier zitiert nach juris Rn 17).

    Hiernach könnte der Unfall des Klägers, der sich nach der drei Stunden und zehn Minuten langen schlafbedingten Unterbrechung der Rückfahrt auf dem restlichen Weg zu seiner Wohnung ereignet hat, nur dann als Dienstunfall anerkannt werden, wenn es sich bei dem Schlaf lediglich um eine unwesentliche Unterbrechung der Rückfahrt gehandelt hätte oder wenn der Zusammenhang mit dem Dienst bei der Fortsetzung der Rückfahrt wiederhergestellt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, a. a. O., Rn 16; Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 18).

    Die Unterbrechung darf nach der Art und dem Zeitaufwand auch nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 19).

    Es kann nicht zugunsten des Klägers angenommen werden, dass der von ihm auf dem restlichen Weg zu seiner Wohnung erlittene Unfall als Dienstunfall anzuerkennen ist, weil für diese Wegstrecke der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, a. a. O., Rn 16; Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 18 und Rn 21).

    Dabei darf nicht allein auf das Verhältnis der Dauer der Unterbrechung zur regelmäßigen Fahrzeit abgestellt werden, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 21).

    Denn einem Wiederaufleben des Dienstunfallschutzes für den restlichen Weg des Klägers zu seiner Wohnung steht angesichts der zu berücksichtigenden Umstände dieses Einzelfalles bereits entgegen, dass aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der dienstlichen Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 21).

  • BVerwG, 27.05.2004 - 2 C 29.03

    Wegeunfall; unmittelbarer Weg zwischen Wohnung und Dienststelle; Umweg;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 5 LA 79/10
    Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2004 - 2 C 29.03 -, BVerwGE 121, 67, hier zitiert nach juris Rn 15).

    Hiernach könnte der Unfall des Klägers, der sich nach der drei Stunden und zehn Minuten langen schlafbedingten Unterbrechung der Rückfahrt auf dem restlichen Weg zu seiner Wohnung ereignet hat, nur dann als Dienstunfall anerkannt werden, wenn es sich bei dem Schlaf lediglich um eine unwesentliche Unterbrechung der Rückfahrt gehandelt hätte oder wenn der Zusammenhang mit dem Dienst bei der Fortsetzung der Rückfahrt wiederhergestellt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, a. a. O., Rn 16; Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 18).

    Es kann nicht zugunsten des Klägers angenommen werden, dass der von ihm auf dem restlichen Weg zu seiner Wohnung erlittene Unfall als Dienstunfall anzuerkennen ist, weil für diese Wegstrecke der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 27.5.2004, a. a. O., Rn 16; Urteil vom 21.6.1982, a. a. O., Rn 18 und Rn 21).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 2 A 4.10

    Dienstunfall; Wegeunfall; Abweichen von dem unmittelbarem Weg; Zusammenhang mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 5 LA 79/10
    Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 - 2 A 4.10 -, IÖD 2011, 62, m. w. N., hier zitiert nach juris Rn 12).

    Der Beamte muss sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O., Rn 13).

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O., Rn 13 ; Urteil vom 21.6.1982 - 6 C 90.78 -, DVBl. 1982, 1191, hier zitiert nach juris Rn 17).

  • BVerwG, 27.08.1996 - 8 B 165.96

    Bauplanungsrecht - Begriff der Instandsetzung bzw. Modernisierung i.S. von § 177

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 5 LA 79/10
    In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2009 - 5 LA 334/08 - vgl. zur Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 27.8.1996 - 8 B 165.96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 13).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 5 LA 79/10
    Eine Divergenz liegt dagegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen im Einzelfall nicht in Frage gestellten Grundsatz stillschweigend übergeht, nicht hinreichend anwendet, außer Acht lässt oder (rechtsfehlerhaft) für nicht anwendbar erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.3.1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; Nds. OVG, Beschluss vom 6.3.2009 - 5 LA 117/08 -).
  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LB 8/10

    Unterbrechung des Dienstunfallschutzes eines Beamten mit dem Verlassen seines

    Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 - BVerwG 2 A 4.10 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011 - 5 LA 79/10 -, juris).
  • VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11

    Wegeunfall bei Kindergartenumweg eines im Home Office arbeitenden Beamten

    Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 15. April 2011 - 5 LA 79/10 - NVwZ-RR 2011, 573 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Würzburg, 01.06.2021 - W 1 K 21.369

    Kindergartenwegeunfall bei Arbeit im Homeoffice

    Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. Nieders. OVG, B.v. 15.4.2011 - 5 LA 79/10 - NVwZ-RR 2011, 573 m.w.N.; Plog/Wiedow, BBG Bd. 2, § 31 BeamtVG Rn. 118 m.w.N.).
  • SG Fulda, 18.09.2017 - S 8 U 55/17
    "Für Wege vom Tätigkeitsort i. S. d. Abs. 2 Nr. 1 geht die Rechtsprechung von einer festen Zeitgrenze aus: Eine Lösung von der versicherten Tätigkeit tritt ein, nachdem der Versicherte den Weg vom Tätigkeitsort um mehr als zwei Stunden durch private Verrichtungen (einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Wege) unterbrochen hat (BSG, 2.12.2008, B 2 U 26/06 R Rz 28, BSGE 102, S. 111 ff.; BSG, 27.10.2009, B 2 U 23/08 R, UV-Recht Aktuell 2010, S. 114 ff.; Krasney, SGb 2013, S. 313 ff., 318 f.; Schur/Spellbrink, SGb 2014, S. 589 ff., 592 f.; offengelassen von BSG, 13.11.2012, B 2 U 19/11 R, BSGE 112, S. 177 ff. Rz 25; anders das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht, dazu Leube, ZTR 2012, S. 682 ff., 684; unentschieden gelassen von OVG Lüneburg, 15.4.2011, 5 LA 79/10, NVwZ-RR 2011, S. 573 f., 574; abw.
  • BSG, 16.05.2018 - B 2 U 53/18 B
    "Für Wege vom Tätigkeitsort i. S. d. Abs. 2 Nr. 1 geht die Rechtsprechung von einer festen Zeitgrenze aus: Eine Lösung von der versicherten Tätigkeit tritt ein, nachdem der Versicherte den Weg vom Tätigkeitsort um mehr als zwei Stunden durch private Verrichtungen (einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Wege) unterbrochen hat (BSG, 2.12.2008, B 2 U 26/06 R Rz 28, BSGE 102, S. 111 ff.; BSG, 27.10.2009, B 2 U 23/08 R, UV-Recht Aktuell 2010, S. 114 ff.; Krasney, SGb 2013, S. 313 ff., 318 f.; Schur/Spellbrink, SGb 2014, S. 589 ff., 592 f.; offengelassen von BSG, 13.11.2012, B 2 U 19/11 R, BSGE 112, S. 177 ff. Rz 25; anders das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht, dazu Leube, ZTR 2012, S. 682 ff., 684; unentschieden gelassen von OVG Lüneburg, 15.4.2011, 5 LA 79/10, NVwZ-RR 2011, S. 573 f., 574; abw.
  • VG München, 20.03.2012 - M 5 K 11.5039

    Unfall eines Beamten auf dem Umweg von der Dienststelle nach hause zur

    Der Zusammenhang mit dem Dienst wird gelöst, wenn auf dem Weg eine mehrstündige Unterbrechung zum Schlafen (NdsOVG vom 15.4.2011, ZBR 2011, 352 [OVG Niedersachsen 15.04.2011 - 5 LA 79/10] ) oder zur Reparatur eines Kraftfahrzeuges erfolgt, die über die bloße Pannenbeseitigung hinausgeht (BVerwG vom 21.6.1982, a.a.O.).
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