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   OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 62/18   

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https://dejure.org/2020,4948
OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 62/18 (https://dejure.org/2020,4948)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.03.2020 - 5 LB 62/18 (https://dejure.org/2020,4948)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. März 2020 - 5 LB 62/18 (https://dejure.org/2020,4948)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Berufsfeuerwehrleute erhalten finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft

  • datev.de (Kurzinformation)

    Berufsfeuerwehrleute erhalten finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Der OrgL-Dienst und der B-Dienst (Führungsdienste) wurden zwar während der regulären Arbeitszeit ebenfalls auf der Feuerwache geleistet; darüber hinaus gab es jedoch den im vorliegenden Verfahren 5 LB 63/18 (sowie in den ähnlich gelagerten, am 11. März 2020 gemeinsam mit dem Verfahren des Klägers verhandelten und entschiedenen Verfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18) streitgegenständlichen OrgL- und B-Dienst, der außerhalb der regulären Arbeitszeit - also nach Dienstschluss bis zum Dienstbeginn am Folgetag sowie an den Wochenenden - nicht auf der Feuerwache zu leisten war.

    Denn an den Wochenenden seien die Rettungsmittel stark verringert und häufig keine Krankentransportwagen mehr im Einsatz gewesen; dies könnten u. a. der ehemalige Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten, Branddirektor F. - Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 - und Brandschutzamtmann G. - Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 64/18 - bezeugen.

    Hinzugekommen sei die Beeinträchtigung durch das Führen zahlreicher Telefongespräche auch außerhalb konkreter Einsätze in fast jeder Schicht, was der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 und der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 64/18 bezeugen könnten.

    Das Dienstfahrzeug habe, wie die Kläger der Parallelverfahren 5 LB 62/18 und 5 LB 64/18 ebenfalls bezeugen könnten, regelmäßig an eine Normalsteckdose angeschlossen werden müssen, um die Akkus der zahlreichen Funkgeräte (festes Funkgerät, zwei Handfunkgeräte, Einsatzfunkgerät, Pieper) geladen zu halten; eine solche Notwendigkeit habe sich bereits nach 1 bis 2 Stunden ergeben.

    Infolge einer dienstlichen Anordnung sei es so gewesen, dass unverzüglich loszufahren gewesen und nicht etwa ein Zeitrahmen von 30 Minuten auszuschöpfen gewesen sei; vielmehr habe - und auch dies könnten Kläger der Parallelverfahren 5 LB 62/18 und 5 LB 64/18 bezeugen - die jederzeitige, unmittelbare Arbeitsaufnahme sichergestellt werden müssen.

    Zuvor sei die Mitnahme von Privatpersonen, auch von Angehörigen, grundsätzlich ausgeschlossen gewesen; dies könne der damalige Leiter der Berufsfeuerwehr, der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18, bezeugen.

    Wenn und soweit Termine in den B-Dienstzeiten innerhalb des Stadtgebietes mit der Familie wahrgenommen worden seien, sei die Familie grundsätzlich immer zusätzlich mit dem Privatfahrzeug gefahren; dies könne der damalige Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten F., der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18, ebenfalls bezeugen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie auf die Gerichts- und Beiakten der fünf Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020, in der die Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 63/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, Beweis darüber erhoben,.

    durch die Vernehmung des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 als dem ehemaligen Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten als Partei sowie durch die Vernehmung des Branddirektors H. als dem derzeitigen Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten als Zeugen; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 2020 verwiesen.

    Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 handschriftliche Aufzeichnungen zu telefonischen Inanspruchnahmen während des B-Dienstes vorgelegt hat, betreffen diese nicht den in Rede stehenden OrgL-Dienst und umfassen zudem, bezogen auf den B-Dienst, einen zu kurzen und damit nicht repräsentativen Zeitraum.

    Da zwischen den Beteiligten bereits die Frage streitig war, ob die seinerzeit eingesetzten OrgL- und B-Dienstfahrzeuge überhaupt über einen Ladungsanschluss verfügten, sind zur Klärung der technischen Ausstattung der seinerzeitigen OrgL- und B-Dienstfahrzeuge der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 F., der bis zum 31. Mai 2014 Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten gewesen ist, insoweit als Partei und der seit dem 1. Juni 2014 als Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten eingesetzte Branddirektor H. insoweit als Zeuge vernommen worden.

    Der erkennende Senat hat deshalb auch in Bezug auf die Frage, ob es zeitlich vor dem 27. August 2014 gestattet war, die OrgL- und B-Dienstfahrzeuge während der in Rede stehenden Dienste zu privaten Zwecken zu nutzen, Beweis erhoben und insoweit in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020 den seinerzeitigen Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten sowie Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 F. als Partei und den derzeitigen Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten, Branddirektor H., als Zeugen vernommen; beide sind aufgrund ihrer seinerzeitigen Funktion auch im Hinblick auf diese Fragestellung als sachkundig anzusehen.

  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 36.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

    Das Berufungsgericht hat die Verfahren 5 LB 62 bis 66/18 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und hinsichtlich der Frage, ob es zeitlich vor der ab Oktober 2014 geltenden schriftlichen Sonderregelung erlaubt war, die OrgL- und B-Dienstfahrzeuge zu privaten Zwecken zu nutzen, Beweis erhoben durch Einvernahme des seinerzeitigen Leiters der Berufsfeuerwehr der Beklagten und Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 K. als Partei sowie des derzeitigen Leiters der Berufsfeuerwehr der Beklagten B. als Zeugen.
  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 47.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

    Das Berufungsgericht hat die Verfahren 5 LB 62 bis 66/18 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und hinsichtlich der Frage, ob es zeitlich vor der ab Oktober 2014 geltenden schriftlichen Sonderregelung erlaubt war, die OrgL- und B-Dienstfahrzeuge zu privaten Zwecken zu nutzen, Beweis erhoben durch Einvernahme des seinerzeitigen Leiters der Berufsfeuerwehr der Beklagten und Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 K. als Partei sowie des derzeitigen Leiters der Berufsfeuerwehr der Beklagten B. als Zeugen.
  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 51.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

    Das Berufungsgericht hat die Verfahren 5 LB 62 bis 66/18 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und hinsichtlich der Frage, ob es zeitlich vor der ab Oktober 2014 geltenden schriftlichen Sonderregelung erlaubt war, die OrgL- und B-Dienstfahrzeuge zu privaten Zwecken zu nutzen, Beweis erhoben durch Einvernahme des seinerzeitigen Leiters der Berufsfeuerwehr der Beklagten und Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 K. als Partei sowie des derzeitigen Leiters der Berufsfeuerwehr der Beklagten B. als Zeugen.
  • BVerwG, 20.10.2020 - 2 B 44.20

    Finanzieller Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige

    Das Berufungsgericht hat die Verfahren 5 LB 62 bis 66/18 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und hinsichtlich der Frage, ob es zeitlich vor der ab Oktober 2014 geltenden schriftlichen Sonderregelung erlaubt war, die OrgL- und B-Dienstfahrzeuge zu privaten Zwecken zu nutzen, Beweis erhoben durch Einvernahme des seinerzeitigen Leiters der Berufsfeuerwehr der Beklagten und Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 K. als Partei sowie des derzeitigen Leiters der Berufsfeuerwehr der Beklagten B. als Zeugen.
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