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   OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18   

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OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18 (https://dejure.org/2020,7742)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.03.2020 - 5 LB 63/18 (https://dejure.org/2020,7742)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. März 2020 - 5 LB 63/18 (https://dejure.org/2020,7742)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18
    Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige (bzw. aus individuellen Gründen ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig ("Zuvielarbeit") und haben die Beamten einen auf Treu und Glauben gestützten beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 8f.; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).

    Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46; Beschluss vom 2.4.2019, a. a. O., Rn. 11).

    Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers; sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28).

    Sowohl der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch sind auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang zu richten (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 30).

    Angemessen ist der zeitliche Ausgleich von - wie hier - unionsrechtswidriger "Zuvielarbeit" dann, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete, rechtswidrig geforderte Dienst (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 8, 15; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die "Zuvielarbeit" ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom17.9.2015, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 10, 16ff.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 55f.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Kann indes aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 57, 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. o., Rn. 43).

    Dies betrifft zwar zunächst Fälle, in denen die betreffenden Beamten nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zur beklagten Körperschaft stehen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34), gilt aber auch, wenn zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34).

    Deshalb ist zeitliche Grenze für die Erfüllung des Freizeitausgleichs der sich aus dem Mehrarbeitsrecht ergebende Jahreszeitraum (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV, § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG) nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 35).

    Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2006 - BVerwG 2 C 23.05 -, juris Rn. 17f. [zu einer Teilzeitbeschäftigung]; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 36).

    Deshalb genügt es für die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr bei Gewährung von Freizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle Ausstattung nicht mehr erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 37); welche personelle Ausstattung erforderlich ist, unterfällt allerdings allein der Organisationsentscheidung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 37).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber, wie ausgeführt, bereits entschieden, dass - ungeachtet des Umstandes, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für "Zuvielarbeit" nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Recht vorbehalten bleibt - als Arbeitszeit zu qualifizierende Zeiten des "Sich-Bereithaltens" vollumfänglich in Freizeit bzw. entsprechend finanziell auszugleichen sind, weil ansonsten der Schutzzweck der Richtlinie 2003/88/EG leerliefe (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 62/18

    Berufsfeuerwehrleute erhalten finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18
    Der OrgL-Dienst und der B-Dienst (Führungsdienste) wurden zwar während der regulären Arbeitszeit ebenfalls auf der Feuerwache geleistet; darüber hinaus gab es jedoch den im vorliegenden Verfahren 5 LB 63/18 (sowie in den ähnlich gelagerten, am 11. März 2020 gemeinsam mit dem Verfahren des Klägers verhandelten und entschiedenen Verfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18) streitgegenständlichen OrgL- und B-Dienst, der außerhalb der regulären Arbeitszeit - also nach Dienstschluss bis zum Dienstbeginn am Folgetag sowie an den Wochenenden - nicht auf der Feuerwache zu leisten war.

    Denn an den Wochenenden seien die Rettungsmittel stark verringert und häufig keine Krankentransportwagen mehr im Einsatz gewesen; dies könnten u. a. der ehemalige Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten, Branddirektor F. - Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 - und Brandschutzamtmann G. - Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 64/18 - bezeugen.

    Hinzugekommen sei die Beeinträchtigung durch das Führen zahlreicher Telefongespräche auch außerhalb konkreter Einsätze in fast jeder Schicht, was der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 und der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 64/18 bezeugen könnten.

    Das Dienstfahrzeug habe, wie die Kläger der Parallelverfahren 5 LB 62/18 und 5 LB 64/18 ebenfalls bezeugen könnten, regelmäßig an eine Normalsteckdose angeschlossen werden müssen, um die Akkus der zahlreichen Funkgeräte (festes Funkgerät, zwei Handfunkgeräte, Einsatzfunkgerät, Pieper) geladen zu halten; eine solche Notwendigkeit habe sich bereits nach 1 bis 2 Stunden ergeben.

    Infolge einer dienstlichen Anordnung sei es so gewesen, dass unverzüglich loszufahren gewesen und nicht etwa ein Zeitrahmen von 30 Minuten auszuschöpfen gewesen sei; vielmehr habe - und auch dies könnten Kläger der Parallelverfahren 5 LB 62/18 und 5 LB 64/18 bezeugen - die jederzeitige, unmittelbare Arbeitsaufnahme sichergestellt werden müssen.

    Zuvor sei die Mitnahme von Privatpersonen, auch von Angehörigen, grundsätzlich ausgeschlossen gewesen; dies könne der damalige Leiter der Berufsfeuerwehr, der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18, bezeugen.

    Wenn und soweit Termine in den B-Dienstzeiten innerhalb des Stadtgebietes mit der Familie wahrgenommen worden seien, sei die Familie grundsätzlich immer zusätzlich mit dem Privatfahrzeug gefahren; dies könne der damalige Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten F., der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18, ebenfalls bezeugen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie auf die Gerichts- und Beiakten der fünf Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020, in der die Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 5 LB 62/18, 5 LB 63/18, 5 LB 64/18, 5 LB 65/18 und 5 LB 66/18 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, Beweis darüber erhoben,.

    durch die Vernehmung des Klägers des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 als dem ehemaligen Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten als Partei sowie durch die Vernehmung des Branddirektors H. als dem derzeitigen Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten als Zeugen; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. März 2020 verwiesen.

    Soweit der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 handschriftliche Aufzeichnungen zu telefonischen Inanspruchnahmen während des B-Dienstes vorgelegt hat, betreffen diese nicht den in Rede stehenden OrgL-Dienst und umfassen zudem, bezogen auf den B-Dienst, einen zu kurzen und damit nicht repräsentativen Zeitraum.

    Da zwischen den Beteiligten bereits die Frage streitig war, ob die seinerzeit eingesetzten OrgL- und B-Dienstfahrzeuge überhaupt über einen Ladungsanschluss verfügten, sind zur Klärung der technischen Ausstattung der seinerzeitigen OrgL- und B-Dienstfahrzeuge der Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 F., der bis zum 31. Mai 2014 Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten gewesen ist, insoweit als Partei und der seit dem 1. Juni 2014 als Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten eingesetzte Branddirektor H. insoweit als Zeuge vernommen worden.

    Der erkennende Senat hat deshalb auch in Bezug auf die Frage, ob es zeitlich vor dem 27. August 2014 gestattet war, die OrgL- und B-Dienstfahrzeuge während der in Rede stehenden Dienste zu privaten Zwecken zu nutzen, Beweis erhoben und insoweit in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2020 den seinerzeitigen Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten sowie Kläger des Parallelverfahrens 5 LB 62/18 F. als Partei und den derzeitigen Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten, Branddirektor H., als Zeugen vernommen; beide sind aufgrund ihrer seinerzeitigen Funktion auch im Hinblick auf diese Fragestellung als sachkundig anzusehen.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Alarmierungshäufigkeit; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Freizeit; OrgL-Dienst;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18
    Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige (bzw. aus individuellen Gründen ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig ("Zuvielarbeit") und haben die Beamten einen auf Treu und Glauben gestützten beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 8f.; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).

    Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46; Beschluss vom 2.4.2019, a. a. O., Rn. 11).

    aa) "Bereitschaftsdienst" liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 9.5.1985 - BVerwG 2 C 20.82 -, juris Rn. 14, 21ff.; Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14, 17; Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15).

    "Bereitschaftsdienst" in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 65).

    Demgegenüber ist "Rufbereitschaft" die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018 - BVerwG 2 A 4.17 -, juris Rn. 11, 13).

    "Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.

    (1) Das Bundesverwaltungsgericht statuiert nämlich - wie dargestellt - auch bei seiner Definition der "Rufbereitschaft" als der "Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen" werden zu können (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 11, 13; Hervorhebung durch den Senat), das Erfordernis des "sofortigen" Tätigwerdens.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die "Zuvielarbeit" ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom17.9.2015, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 10, 16ff.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 55f.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die bundesverwaltungsgerichtliche "Bereitschaftsdienst"-Definition (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 15) greift nicht ein, weil die Maßstäbe zur Abgrenzung von "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt sind, insbesondere auch, soweit die Verpflichtung besteht, sich während Zeiten des "Sich-Bereit-Haltens" zu Hause aufzuhalten und dem Arbeitgeber dort zur Verfügung zu stehen, um im Falle eines Einsatzes sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können.

  • BVerwG, 20.07.2017 - 2 C 36.16
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18
    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).

    Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46; Beschluss vom 2.4.2019, a. a. O., Rn. 11).

    Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a O., Rn. 28; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass er vom Beamten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist; auszugleichen ist auch hier die Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 43 m. w. Nw., 48f.; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.7.2019 - BVerwG 2 B 78.18 -, juris Rn. 12).

    "Bereitschaftsdienst" in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 65).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die "Zuvielarbeit" ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom17.9.2015, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 10, 16ff.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 55f.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Kann indes aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 57, 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. o., Rn. 43).

    Der Kläger hat somit ab dem 1. September 2013 bis zum 30. September 2014 für jede Stunde des OrgL-Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 62), die nicht bereits ausgeglichen worden ist, einen Anspruch auf Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18
    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).

    Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Die Geltendmachung durch den Beamten dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46; Beschluss vom 2.4.2019, a. a. O., Rn. 11).

    Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a O., Rn. 28; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 46).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass er vom Beamten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist; auszugleichen ist auch hier die Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 43 m. w. Nw., 48f.; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.7.2019 - BVerwG 2 B 78.18 -, juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die "Zuvielarbeit" ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom17.9.2015, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 10, 16ff.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 55f.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

    Kann indes aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 34; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 36; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 57, 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. o., Rn. 43).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18
    Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige (bzw. aus individuellen Gründen ermäßigte) Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig ("Zuvielarbeit") und haben die Beamten einen auf Treu und Glauben gestützten beamtenrechtlichen Anspruch darauf, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - BVerwG 2 C 32.10 -, juris Rn. 8f.; Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 25 m. w. Nw.; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    aa) "Bereitschaftsdienst" liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 9.5.1985 - BVerwG 2 C 20.82 -, juris Rn. 14, 21ff.; Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14, 17; Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15).

    aaa) "Arbeitszeit" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 307, S. 18) ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer - zu dem auch (Feuerwehr-) Beamte gehören (EuGH, Beschluss vom 14.7.2005 - C-52/04 [Personalrat Feuerwehr Hamburg] -, juris Rn. 48ff.; BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 13) - gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; unter "Ruhezeit" im Sinne der Richtlinie ist demgegenüber jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit zu verstehen (Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG).

    Sowohl der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch sind auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang zu richten (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 30).

    Angemessen ist der zeitliche Ausgleich von - wie hier - unionsrechtswidriger "Zuvielarbeit" dann, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete, rechtswidrig geforderte Dienst (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 8, 15; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 30).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber, wie ausgeführt, bereits entschieden, dass - ungeachtet des Umstandes, dass die Bestimmung von Art und Höhe einer Entschädigung für "Zuvielarbeit" nach der Rechtsprechung des EuGH dem nationalen Recht vorbehalten bleibt - als Arbeitszeit zu qualifizierende Zeiten des "Sich-Bereithaltens" vollumfänglich in Freizeit bzw. entsprechend finanziell auszugleichen sind, weil ansonsten der Schutzzweck der Richtlinie 2003/88/EG leerliefe (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 40).

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18
    aa) "Bereitschaftsdienst" liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 9.5.1985 - BVerwG 2 C 20.82 -, juris Rn. 14, 21ff.; Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14, 17; Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15).

    "Bereitschaftsdienst" in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 65).

    Zum Begriffsmerkmal "erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist" hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, insoweit seien die Art der Aufgaben und die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebs zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17).

    Es komme maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des in Rede stehenden Dienstes an (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17).

    Danach entscheide sich, ob während dieser Zeiten typischerweise in nennenswertem Umfang mit dienstlichen Einsätzen zu rechnen sei, die den Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens zu einem jederzeit möglichen Einsatz gäben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellten, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen werde (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17, 20).

    Sollte sich herausstellen, dass diese Einsätze im Regelfall geschähen, seien die in Rede stehenden Zeiten als "Bereitschaftsdienst" zu werten (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 20), komme es hingegen nur sporadisch zu Einsätzen, liege eine Form der "Rufbereitschaft" vor.

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18
    Die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" stehe mit der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere mit dessen jüngerer Rechtsprechung (Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris), nicht mehr vollständig im Einklang.

    Beide Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 [Simap] -, juris Rn. 47; Urteil vom 9.9.2003 - C-151/02 [Jaeger] -, juris Rn. 48; Urteil vom 1.12.2005 - C-14/04 [Dellas] -, juris Rn. 42; Urteil vom 21.2.2018 - C-518/15 [Matzak] -, juris Rn. 55).

    Hieraus folgt, dass Zeiten des "Sich-Bereithaltens", die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für den Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" im Sinne der oben genannten Richtlinie (bzw. der entsprechenden Vorgängerrichtlinie) einzuordnen sind (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 55), eine "Zwischenkategorie" zwischen "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" sieht die Richtlinie also nicht vor.

    Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Einschränkung, die sich aus geographischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis ergebe, sich innerhalb von 8 Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, schränkten objektiv die Möglichkeit des dortigen Klägers erheblich ein, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 63, 65).

    Angesichts dieser Einschränkungen unterscheide sich die Situation eines solchen Arbeitnehmers von der eines anderen Arbeitnehmers, der während Zeiten des Sich-Bereicht-Haltens für seinen Arbeitgeber "einfach nur erreichbar sein" muss (EuGH, Urteil vom 21.2.2018, a. a. O., Rn. 64).

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 4.17

    Anordnung; Anweisung; Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung; BND; Beamter; Begriff;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18
    Demgegenüber ist "Rufbereitschaft" die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen zu werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018 - BVerwG 2 A 4.17 -, juris Rn. 11, 13).

    An einen bestimmten Ort ist die "Rufbereitschaft" also - in Abgrenzung zum "Bereitschaftsdienst" - nicht geknüpft (BVerwG, Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 13).

    "Rufbereitschaft" in diesem Sinne ist für Zeiten, für die sie angeordnet wird, keine Arbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 10), sondern zählt zur dienstfreien Zeit/Freizeit.

    (1) Das Bundesverwaltungsgericht statuiert nämlich - wie dargestellt - auch bei seiner Definition der "Rufbereitschaft" als der "Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereit zu halten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen" werden zu können (BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23; Urteil vom 30.10.2018, a. a. O., Rn. 11, 13; Hervorhebung durch den Senat), das Erfordernis des "sofortigen" Tätigwerdens.

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 63/18
    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind - im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) in Betracht -, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH voraus, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - C-6/90 [Francovich] -, Leitsatz 4, juris; Urteil vom 25.11.2010 - C-429/09 [Fuß] -, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 26.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 20.7.2017 - BVerwG 2 C 36.16 -, juris Rn. 10; Urteil vom 19.4.2018 - BVerwG 2 C 40.17 -, juris Rn. 30).

    Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch für "Zuvielarbeit" (§ 242 BGB) kommt indes nur für solche Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 19 bis 21; Urteil vom 26.7.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 49; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.4.2019 - BVerwG 2 B 43.18 -, juris Rn. 10).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass er vom Beamten zuvor zumindest in Form einer Rüge geltend gemacht worden ist; auszugleichen ist auch hier die Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 43 m. w. Nw., 48f.; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 2.7.2019 - BVerwG 2 B 78.18 -, juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist die "Zuvielarbeit" ohne Abzüge, d. h. in vollem Umfang, auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 29.11 -, juris Rn. 14, 31, 34; vgl. auch Urteil vom17.9.2015, a. a. O., Rn. 35; Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 10, 16ff.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 55f.; Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 66; Urteil vom 19.4.2018, a. a. O., Rn. 43).

  • BVerwG, 02.04.2019 - 2 B 43.18

    Anspruch eines Polizeibeamten auf weiteren Freizeitausgleich

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78
  • BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

  • EuGH, 26.07.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 -

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

  • BVerwG, 02.07.2019 - 2 B 78.18

    Klärungsbedürftigkeit des Erfüllens der Voraussetzungen des beamtenrechtlichen

  • BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Verlängerung -

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 23.05

    Richterliche Unabhängigkeit; Teilzeitbeschäftigung; Sabbatjahrmodell; zwingende

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82

    Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 2 A 11328/17

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4312/14

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 48/18

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Damit unterscheidet sich die Einsatzhäufigkeit im Streitfall deutlich von den Einsatzhäufigkeiten, welche den vom erkennenden Senat am 10. und 11. März 2020 entschiedenen Verfahren - in jenen geht es um Führungsdienste bei Feuerwehren zweier unterschiedlicher niedersächsischer Städte (vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 10.3.2020 - 5 LB 49/18 - und Urteil vom 11.3.2020 - 5 LB 63/18 - beide zur Veröffentlichung vorgesehen) - zugrunde lagen.
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst;

    Beides ist hier der Fall (zu einer Fallgestaltung, in der lediglich - und dies nur teilweise - eine "Anbindung" durch dienstrechtliche Nutzungsvorgaben vorlag, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11.3.2020 - 5 LB 63/18 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19

    Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

    Statthafte Klageart für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit ist die Leistungsklage (wie hier: VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juni 2014 - 4 S 169/13 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2015 - OVG 6 B 31/15 - juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 14. September 2018 - 3 BV 15.24 92 - juris Rn. 19; a.A.: OVG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2018 - 6 A 2215/15 - ZBR 2019, 315 Rn. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. März 2020 - 5 LB 63/18 - juris Rn. 65).
  • OVG Niedersachsen, 03.04.2018 - 5 LA 64/17
    Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 LB 63/18 geführt.
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