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   OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13   

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OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13 (https://dejure.org/2013,31933)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.11.2013 - 5 LB 64/13 (https://dejure.org/2013,31933)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. November 2013 - 5 LB 64/13 (https://dejure.org/2013,31933)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt als Mehrarbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt als Mehrarbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mehrarbeit - Mehrtägige Klassenfahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt als Mehrarbeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilnahme an einer Klassenfahrt keine Mehrarbeit einer beamteten Lehrkraft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Teilnahme an einer Klassenfahrt keine Mehrarbeit einer beamteten Lehrkraft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 128
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2007 - 5 LC 264/06

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten, beamteten Lehrkraft auf Gewährung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat gefolgt ist, stellt die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine Mehrarbeit dar, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - 2 C 61.03 -, juris Nr. 16; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Nr. 49).

    Mit Bescheid vom 31. Juli 20 lehnte die Beklagte alle vier Anträge mit der Begründung ab, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 18. September 2007 (- 5 LC 264/06 -) rechtskräftig entschieden, dass eine teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrerin für die Dauer einer ganz- oder mehrtägigen Klassenfahrt keinen Anspruch auf den Erhalt der vollen Dienstbezüge habe; angesichts dieser Rechtslage bestehe auch kein Anspruch auf Freizeitausgleich.

    Dies unterscheide den Streitfall von der Fallkonstellation, welche dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2007 (- 5 LC 264/06 -) zugrunde gelegen habe.

    Diese könne insbesondere nicht in der Genehmigung der Fahrten selbst gesehen werden; insoweit gälten die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 18. September 2007 (- 5 LC 264/06 -) entsprechend.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat gefolgt ist, stellt die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine Mehrarbeit dar, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 49).

    Dies basiert auf der - im Vergleich zu anderen Beamten bestehenden - Besonderheit, dass die Arbeitszeit von Lehrern nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen - also die Zeit, welche die Lehrkräfte etwa für Unterrichtsvorbereitung, (Pausen-)Aufsicht, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen oder die Teilnahme an Klassenfahrten aufwenden - nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -[noch nicht rechtskräftig]).

    Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat eine gleichheitswidrige diskriminierende Behandlung beamteter teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte in Niedersachsen bei der Teilnahme an mehrtätigen Klassenfahrten verneint, weil aufgrund der geltenden Erlasslage hinreichende Ausgleichsregelungen bei vorübergehenden Belastungen der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte durch Klassenfahrten vorgesehen seien (Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 36f.; vgl. auch schon Nds. OVG, Urteil vom 29.10.1996 - 5 L 2997/95 - die Beschwerde des dortigen Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.9.1997 - BVerwG 2 B 12.97 - zurückgewiesen).

    Die Erlasslage ermöglicht jedoch einen hinreichenden Ausgleich der Mehrbelastung teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte z. B. dadurch, dass die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung nur alternierend an jeder zweiten (oder dritten oder vierten) Klassenfahrt teilnimmt; darüber hinaus ermöglicht sie auch eine Entlastung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Hinblick auf Vertretungen, Aufsichtsführungen, Sprechstunden, Sprechtage, Projektwochen und andere Schulveranstaltungen (Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 37; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 3.6.2013 - 5 LA 78/13 -, juris Rn. 8).

    Dieser Anspruch ist indes nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Schulleitung geltend zu machen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 43; Beschluss vom 3.6.2013, a. a. O.) und notfalls im (verwaltungs-)gerichtlichen Klagewege weiter zu verfolgen.

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat gefolgt ist, stellt die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine Mehrarbeit dar, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - 2 C 61.03 -, juris Nr. 16; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Nr. 49).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat gefolgt ist, stellt die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine Mehrarbeit dar, sondern gehört zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 49).

    Dies basiert auf der - im Vergleich zu anderen Beamten bestehenden - Besonderheit, dass die Arbeitszeit von Lehrern nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen - also die Zeit, welche die Lehrkräfte etwa für Unterrichtsvorbereitung, (Pausen-)Aufsicht, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen oder die Teilnahme an Klassenfahrten aufwenden - nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.9.2004, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 23.6.2005 - BVerwG 2 C 21.04 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 -[noch nicht rechtskräftig]).

    Vor dem Hintergrund, dass Mehrarbeit im Verhältnis zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit einen Ausnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - BVerwG 2 C 1.81 -, juris Rn. 16, 20; Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 23.9.2004, a. a. O., Rn. 18); wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor einem Ausgleich durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung von Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von drei Monaten ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 28).

    (- BVerwG 2 C 61.03 -, juris Rn. 20ff.), welches das Begehren einer beamteten teilzeitbeschäftigten Lehrkraft aus Schleswig-Holstein auf Gewährung einer zusätzlichen Vergütung für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt zum Gegenstand hatte, ausgeführt, dass von einer gleichheitswidrigen Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft nur dann die Rede sein könne, wenn diese im maßgeblichen Zeitraum relativ stärker belastet oder relativ schlechter bezahlt werde als vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte.

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LC 268/09

    Vorliegen einer Ungleichbehandlung durch Ausscheidung einer finanziellen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13
    a) Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der von der bloßen Anordnung von Arbeit, welche durch innerdienstliche Weisung erfolgt und gegebenenfalls in Dienstplänen näher konkretisiert wird, zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 3.1.2005 - BVerwG 2 B 57.04 -, juris Rn. 3f.; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012 - 5 LC 268/09 -, juris Rn. 28).

    Vor dem Hintergrund, dass Mehrarbeit im Verhältnis zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit einen Ausnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - BVerwG 2 C 1.81 -, juris Rn. 16, 20; Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 23.9.2004, a. a. O., Rn. 18); wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor einem Ausgleich durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung von Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von drei Monaten ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 28).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13
    a) Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der von der bloßen Anordnung von Arbeit, welche durch innerdienstliche Weisung erfolgt und gegebenenfalls in Dienstplänen näher konkretisiert wird, zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 3.1.2005 - BVerwG 2 B 57.04 -, juris Rn. 3f.; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012 - 5 LC 268/09 -, juris Rn. 28).

    Vor dem Hintergrund, dass Mehrarbeit im Verhältnis zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit einen Ausnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - BVerwG 2 C 1.81 -, juris Rn. 16, 20; Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 23.9.2004, a. a. O., Rn. 18); wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor einem Ausgleich durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung von Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von drei Monaten ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 28).

  • OVG Niedersachsen, 03.06.2013 - 5 LA 78/13

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf Ausgleich der aufgrund der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13
    Die Erlasslage ermöglicht jedoch einen hinreichenden Ausgleich der Mehrbelastung teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte z. B. dadurch, dass die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung nur alternierend an jeder zweiten (oder dritten oder vierten) Klassenfahrt teilnimmt; darüber hinaus ermöglicht sie auch eine Entlastung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Hinblick auf Vertretungen, Aufsichtsführungen, Sprechstunden, Sprechtage, Projektwochen und andere Schulveranstaltungen (Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 37; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 3.6.2013 - 5 LA 78/13 -, juris Rn. 8).

    Dieser Anspruch ist indes nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der Schulleitung geltend zu machen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 43; Beschluss vom 3.6.2013, a. a. O.) und notfalls im (verwaltungs-)gerichtlichen Klagewege weiter zu verfolgen.

  • BVerwG, 03.01.2005 - 2 B 57.04

    Arbeitsrechtliche Bewertung eines von einem Beamten geleisteten Dienstes; Eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13
    a) Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt, der von der bloßen Anordnung von Arbeit, welche durch innerdienstliche Weisung erfolgt und gegebenenfalls in Dienstplänen näher konkretisiert wird, zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 3.1.2005 - BVerwG 2 B 57.04 -, juris Rn. 3f.; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012 - 5 LC 268/09 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 05.09.1997 - 2 B 12.97

    Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Lehrer bei ihrem Einsatz bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13
    Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat eine gleichheitswidrige diskriminierende Behandlung beamteter teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte in Niedersachsen bei der Teilnahme an mehrtätigen Klassenfahrten verneint, weil aufgrund der geltenden Erlasslage hinreichende Ausgleichsregelungen bei vorübergehenden Belastungen der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte durch Klassenfahrten vorgesehen seien (Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 36f.; vgl. auch schon Nds. OVG, Urteil vom 29.10.1996 - 5 L 2997/95 - die Beschwerde des dortigen Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5.9.1997 - BVerwG 2 B 12.97 - zurückgewiesen).
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 1.81

    Keine rückwirkende Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13
    Vor dem Hintergrund, dass Mehrarbeit im Verhältnis zur Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit einen Ausnahmetatbestand darstellt, hat der Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt, ausnahmsweise und kurzfristig zwingend erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - BVerwG 2 C 1.81 -, juris Rn. 16, 20; Urteil vom 28.5.2003, a. a. O., Rn. 14; Urteil vom 23.9.2004, a. a. O., Rn. 18); wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ausgleichs von Mehrarbeit durch Dienstbefreiung vor einem Ausgleich durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ist es außerdem sachgerecht und geboten, bereits bei der Anordnung von Mehrarbeit zu prüfen, ob diese voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist von drei Monaten ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urteil vom 2.4.1981, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Urteil vom 28.2.2012, a. a. O., Rn. 28).
  • BVerwG, 02.05.2011 - 2 C 10.11
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13
    Und insoweit gebietet das hier maßgebliche (Mehrarbeits-)Ausgleichsrecht, für die Beurteilung der Begründetheit einer auf die Gewährung von Freizeitausgleich wegen geleisteter Mehrarbeit gerichteten Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Anfalls der in Rede stehenden Mehrarbeit abzustellen (ebenso: Nds. OVG, Urteil vom 25.1.2011 - 5 LC 178/09 -, juris Rn. 30 [vom Bundesverwaltungsgericht allerdings wegen des Abschlusses eines Vergleichs zwischen den Beteiligten für wirkungslos erklärt, vgl. Beschluss vom 19.9.2013 - BVerwG 2 C 10.11 -]; Nds. OVG, Beschluss vom 4.1.2012 - 5 LA 85/10 -, juris Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2652/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte aufgrund der Überschreitung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 64/13
    Zwar ist das Begehren auf Gewährung von Freizeitausgleich mittels Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.5.2009 - 1 A 2652/07 -, juris Rn. 27), und ergibt sich für Verpflichtungsklagen aus § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dass diesen nur stattgegeben werden darf, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 45).
  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 21.04

    Lehrer, Arbeitszeit der -, Unterrichtsverpflichtung und Arbeitszeit der -,

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09

    Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 5 LA 85/10

    Freizeitausgleich eines Beamten im Feuerwehrdienst für eine über die zulässige

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 18.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach dem einschlägigen materiellen Recht der Zeitraum der streitgegenständlichen Einsätze (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. November 2013 - 5 LB 64/13 - DÖV 2014, 128 = juris Rn. 28; OVG Münster, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 6 A 1219/14 - juris Rn. 6 und Urteil vom 15. September 2020 - 6 A 2634/18 - NWVBl 2021, 69 ).
  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 33.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach dem einschlägigen materiellen Recht der Zeitraum des streitgegenständlichen Einsatzes (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. November 2013 - 5 LB 64/13 - DÖV 2014, 128 = juris Rn. 28; OVG Münster, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 6 A 1219/14 - juris Rn. 6 und Urteil vom 15. September 2020 - 6 A 2634/18 - NWVBl 2021, 69 ).
  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 32.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach dem einschlägigen materiellen Recht der Zeitraum des streitgegenständlichen Einsatzes (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. November 2013 - 5 LB 64/13 - DÖV 2014, 128 = juris Rn. 28; OVG Münster, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 6 A 1219/14 - juris Rn. 6 und Urteil vom 15. September 2020 - 6 A 2634/18 - NWVBl 2021, 69 ).
  • VG München, 21.07.2015 - M 5 K 14.3577

    Mehrarbeit Lehrer; Schulskikurs; Unterricht

    Denn dieser Aufenthalt ist ebenso wie eine Klassenfahrt - und zwar in der Unterform des Sportlehrgangs - zu qualifizieren (NdsOVG, U.v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 30).

    Schon aufgrund dieses Gemeinschaftserlebnisses aller Teilnehmer in einer besonderen, im Vergleich zu den sonstigen Bedingungen des (Schulsport-) Unterrichts außergewöhnlichen Umgebung mit hohem Freizeitwert lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ausschließlich "regulären" Sportunterricht erteilt hat (NdsOVG, U.v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 50).

    Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht deshalb, weil die Klägerin während der Kurse Noten vergeben hat (NdsOVG, U.v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 30).

    Eine solche ist nicht in der jeweiligen Genehmigung des Skikurses durch den Schulleiter zu erblicken (NdsOVG, U.v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 53).

  • VG München, 22.09.2015 - M 5 K 15.1339

    Mehrarbeitszeitvergütung - Bewertung der Abhaltung eines Skikurses als Unterricht

    Denn dieser Aufenthalt ist ebenso wie eine Klassenfahrt - und zwar in der Unterform des Sportlehrgangs - zu qualifizieren (NdsOVG, U. v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 30; VG München, U. v. 21.7.2015 - M 5 K 14.3577).

    Schon aufgrund dieses Gemeinschaftserlebnisses aller Teilnehmer in einer besonderen, im Vergleich zu den sonstigen Bedingungen des (Schulsport-)Unterrichts außergewöhnlichen Umgebung mit hohem Freizeitwert lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ausschließlich "regulären" Sportunterricht erteilt hat (NdsOVG, U. v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 50).

    Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht deshalb, weil die Klägerin während der Kurse Noten vergeben hat (NdsOVG, U. v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 30; VG München, U. v. 21.7.2015 - M 5 K 14.3577).

    Eine solche ist nicht in der jeweiligen Genehmigung des Skikurses durch den Schulleiter zu erblicken (NdsOVG, U. v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 53).

  • VG München, 21.07.2015 - M 5 K 14.5216

    Mehrarbeit Lehrer; Schulskikurs; Unterricht

    Denn dieser Aufenthalt ist ebenso wie eine Klassenfahrt - und zwar in der Unterform des Sportlehrgangs - zu qualifizieren (NdsOVG, U. v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 30).

    Schon aufgrund dieses Gemeinschaftserlebnisses aller Teilnehmer in einer besonderen, im Vergleich zu den sonstigen Bedingungen des (Schulsport-) Unterrichts außergewöhnlichen Umgebung mit hohem Freizeitwert lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ausschließlich "regulären" Sportunterricht erteilt hat (NdsOVG, U. v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 50).

    Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht deshalb, weil die Klägerin während der Kurse Noten vergeben hat (NdsOVG, U. v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 30).

    Eine solche ist nicht in der jeweiligen Genehmigung des Skikurses durch den Schulleiter zu erblicken (NdsOVG, U. v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 53).

  • BAG, 20.11.2018 - 6 AZN 569/18

    Erschwerniszulage - Lehrkraft

    Der Erziehungsauftrag der allgemeinbildenden Schulen zielt ebenso darauf ab, die Schüler durch entsprechende schulische Veranstaltungen in ihrem sozialen Verhalten unter Beachtung der in den Schulgesetzen der Länder festgelegten Erziehungsziele zu beeinflussen (BAG 26. April 1985 - 7 AZR 432/82 - zu II 2 b der Gründe, aaO; LAG Sachsen-Anhalt 4. Juni 2010 - 2 Sa 325/09 - zu II 3 a bb der Gründe; für beamtete Lehrer: BVerwG 23. September 2004 - 2 C 61.03 - zu 2 der Gründe, BVerwGE 122, 65; OVG Lüneburg 5. November 2013 - 5 LB 64/13 - zu I 1 der Gründe) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2020 - 6 A 2634/18

    Bereitschaftsdienst Freizeitausgleich Dienstbefreiung Polizeibeamter maßgeblicher

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 6 A 1219/14 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 5. November 2013 - 5 LB 64/13 -, juris Rn. 28.
  • OVG Hamburg, 14.12.2023 - 5 Bf 202/21

    Die Praxis der Freien und Hansestadt Hamburg, beamtete teilzeitbeschäftigte

    Dies gilt für voll- und teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte gleichermaßen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.1.2020, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 5.11.2013, 5 LB 64/13, juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 20.02.2017 - 3 ZB 15.2429

    Keine Mehrarbeitsvergütung für einen Schulskikurs

    Es ist dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (U.v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris) gefolgt, das die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung auch auf den Fall der Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an der sog. Kompaktphase eines Sportkurses Ski und Snowboard alpin übertragen hat.

    Im Schulskikurs werden zwar, wie auch bei sonstigen Schülerfahrten, lehrplanrelevante Inhalte vermittelt, die einzelnen Tagesabschnitte sind aber aufgrund ihrer Verquickung mit dem Gemeinschaftserlebnis nicht als zeitlich zu isolierender Unterricht zu qualifizieren (vgl. NdsOVG, U.v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 50).

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 21/15

    Alarmrottendienst; Freistellung vom Dienst; Freizeitausgleich; FvD;

  • VG Minden, 19.12.2019 - 12 K 4720/17
  • VG Berlin, 07.11.2018 - 36 K 788.17

    Zeitausgleich für eine außerunterrichtliche Schulveranstaltung

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